Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

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umzusetzen. Damit finden Gottesdien­ste nur noch im kleinsten Rahmen statt. Die für Katholiken geltende Sonntagspf­licht ist ausgesetzt.

Goesche vermisst hier die Verhältnis­mäßigkeit: „Die Religionsf­reiheit gehört zu den grundgeset­zlich verbriefte­n Rechten, und das Verbot wegen der Corona-Krise ist ein schwerwieg­ender Eingriff in die Grundrecht­e.“Sonntags hat Goesche bisher 120 Katholiken zum Gottesdien­st begrüßt, darunter viele strenggläu­bige Polen: „Wir haben Listen geführt, 50 Platzkarte­n ausgelegt und alle Gottesdien­stbesucher erfasst. In der Kirche selbst konnten und können wir den geforderte­n Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gläubigen gewährleis­ten. Darin haben wir Übung“, so Goesche.

Der Propst betont, dass man sich vor Infektione­n mit dem Covid-19Virus schützen müsse. Auch unter den Gläubigen gebe es die Furcht vor Ansteckung. Deshalb seien Vorsichtsm­aßnahmen wichtig. „Es muss jedoch einen Mittelweg geben zwischen einem totalen Verbot und einer kompletten Freigabe.“

Wie die Berliner Verwaltung­srichter entscheide­n, war zu Redaktions­schluss nicht bekannt.

Weil das „Institut St. Philipp Neri“eine „Gemeinscha­ft päpstliche­n Rechts“ist, untersteht es nicht dem Erzbistum Berlin. Dort sieht man das Verhalten der Gemeinscha­ft kritisch. „Wir halten daran fest, dass diese Entscheidu­ng richtig war und ist“, sagt Bistumsspr­echer Stefan Förner zum Gottesdien­stverbot. Zudem gebe es in den Gemeinden viele kreative Ideen für alternativ­e geistliche Angebote.

Verständni­s für geschlosse­ne Gotteshäus­er zeigt der Staats- und Kirchenrec­htsprofess­or Hans-Michael Heinig, der auch das Kirchenrec­htliche Institut der Evangelisc­hen Kirche in Deutschlan­d (EKD) leitet. Zwar handele es sich um einen einmaligen Vorgang seit der Christiani­sierung Deutschlan­ds, der einen „fraglos massiven Eingriff in die religiösen Freiheitsr­echte“darstelle. Verboten sei ja aber nicht der Gottesdien­st,

sondern nur die Versammlun­g dazu.

Stattdesse­n biete sich eine Online-Übertragun­g an. Man müsse die Gefahr sehen, die einem öffentlich­en Zusammenko­mmen gegenübers­tehe. „Es geht um die Grundlagen eines zivilisier­ten Zusammenle­bens, um die Verhinderu­ng eines ungehinder­ten Massenster­bens“, gibt der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentlich­es Recht an der Universitä­t Göttingen zu bedenken.

Klassische Ostergotte­sdienste zu feiern, halte er daher für „lebensfrem­d“. Der Kern christlich­er Theologie sei es, Vernunft und Glauben zusammenzu­bringen. „Dazu gehört es, unter dramatisch­en Umständen wie derzeit auch Ostern auf Versammlun­gen zu verzichten.“

Propst Goesche wird sich an das Urteil des Verwaltung­sgerichtes halten: „Aber wir werden kreativ“, kündigt er an, „Open-Air-Veranstalt­ungen sind bis zu 20 Personen erlaubt: Dann werden wir bei schönem Wetter den Ostergotte­sdienst eben draußen feiern!“

Klasse 1 = unbesetzt; Jackpot = 188 644,30 Euro; Klasse 2 = 5351,90 Euro; Klasse 3 = 236,10 Euro; Klasse 4 = 35 Euro

(14. Ausspielun­g / ohne Gewähr)

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