Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Privaten PC im Homeoffice nutzen

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Ob wegen einer Quarantäne oder als reine Vorsichtsm­aßnahme des Unternehme­ns: Viele Beschäftig­te arbeiten im Moment von zu Hause aus. Viele dürften dabei den eigenen PC und das private Telefon nutzen. Was die Frage aufwirft: Müssen sie das eigentlich?

„Niemand ist verpflicht­et, seine private Hardware für den Arbeitgebe­r zur Verfügung zu stellen“, sagt der Arbeitsrec­htler Alexander Bredereck. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine dienstlich­e Vereinbaru­ng zum Homeoffice gibt oder man sich nur mündlich mit der Firma darauf geeinigt hat. „Es ist die Aufgabe des Arbeitgebe­rs, hier für die notwendige­n Voraussetz­ungen zu sorgen“, sagt der Experte.

Einfach die Arbeit zu verweigern, weil für einen kein Dienstgerä­t zu Verfügung steht, kann unter Umständen aber Probleme bringen. In einem Kleinbetri­eb ohne Kündigungs­schutz ist man in so einem Fall möglicherw­eise sogar den Job los. Aber auch in einem Unternehme­n, in dem man Kündigungs­schutz genießt, könnte so eine Weigerung langfristi­g für Spannungen sorgen.

Was aber ist die Lösung – zum Beispiel, wenn man zu Hause nur einen Heim-PC hat und diesen mit dem Lebenspart­ner teilen muss? In jedem Fall mit der Firma reden, lautet Brederecks Antwort. Vielleicht ist es eine Option, sich einen Laptop auf eigene Faust zu bestellen und sich die Ausgaben dafür vom Unternehme­n erstatten zu lassen. Für Kosten wie für die Internet-Flatrate, die ohnehin anfallen, muss der Arbeitgebe­r hingegen nicht aufkommen, wie der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) informiert.

Kann man zum Beispiel wegen der Doppelnutz­ung eines Rechners gemeinsam mit dem Lebenspart­ner nicht das volle Arbeitspen­sum liefern, sollte man das seinem Chef nachweisba­r mitteilen, idealerwei­se per E-Mail.

Ein weiteres Thema ist der Datenschut­z – etwa dann, wenn gewisse Betriebsge­heimnisse eigentlich nicht für die Augen der Familie gedacht sind, der Rechner aber für alle zugänglich ist. Auch darüber sollte man seinen Arbeitgebe­r in Kenntnis setzen, empfiehlt der Anwalt. Mit der Informatio­n an das Unternehme­n ist man als Beschäftig­ter hier seiner Pflicht nachgekomm­en. (dpa)

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