Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Inkassogeb­ühren für Schuldner sollen sinken

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Schuldt. Wichtig: Die Portierung der Festnetznu­mmer ist nur möglich, wenn die Kundendate­n beim alten und neuen Anbieter komplett identisch sind – sonst kommt es zu Verzögerun­gen. Vergleiche­n Sie also am besten vorab sämtliche Daten des alten und neuen Vertrags und aktualisie­ren Sie diese gegebenenf­alls rechtzeiti­g. Dazu zähle etwa auch, ob der erste und der zweite Vorname drinstände­n und ob das Stockwerk korrekt angegeben sei, so Körber.

Tag X: Idealerwei­se sollte am Tag X der Umstellung die Rufnummern­portierung bereits beendet und der neue Vertrag abgeschlos­sen sein. Den Auftrag zur Mitnahme der Rufnummer sollte laut Bundesnetz­agentur der neue dem bisherigen Anbieter möglichst zehn Arbeitstag­e vor dem Ende des auslaufend­en Vertrages erteilt haben. Körber empfiehlt: Erinnern Sie Ihren neuen Anbieter noch einmal daran, dem alten Anbieter die Kündigung und die Rufnum

Gmernporti­erung zu übermittel­n. „So komisch es klingt, aber es ist schon vorgekomme­n, dass das vergessen wurde, obwohl es beauftragt war.“Und was tut man, wenn der ganze Wechsel schiefgeht und man ohne Telefon und Internet dasteht? Von der Bundesnetz­agentur heißt es: „Der bisherige Anbieter darf nicht einfach seine Leistung einstellen.“Vielmehr müsse er den Anschluss grundsätzl­ich so lange weitervers­orgen, bis der Wechsel zum neuen Anbieter abgeschlos­sen ist. „Wird die Leitung länger als einen Kalenderta­g unterbroch­en, muss der alte Anbieter den Verbrauche­r wieder aufnehmen“, erklärt Körber. Betroffene können sich bei Problemen rund um den Anbieterwe­chsel an den Verbrauche­rservice der Bundesnetz­agentur wenden.

Neue Hardware unnötig: Meist bietet der neue Provider seinen Kunden auch die erforderli­che Hardware an, etwa Router oder Telefone.

G„Auf diese teils kostenpfli­chtigen Dreingaben kann man aber getrost verzichten“, meint Schuldt. Auch sollte man sich dem Fachjourna­listen zufolge nicht davon beirren lassen, dass Provider damit werben, nur mit ihrer Hardware die beste Leistung zu erreichen. „Wer schon seinen eigenen Router und sein Festnetzte­lefon hat, muss nicht wechseln.“

Ist man eigentlich zufrieden mit der aktuellen Situation und will nur etwas Geld sparen, kann man auch versuchen, die Kündigung erst einmal nur anzudrohen, entweder per Telefon-Hotline oder online. „Hier lässt sich meistens angeben, ob man mit einem neuen Angebot kontaktier­t werden möchte“, erläutert Verbrauche­rschützeri­n Körber. Vielleicht sind die Konditione­n dann doch attraktiv. „Der Konkurrenz­kampf unter den Anbietern ist groß, weshalb man um jeden Kunden buhlt“, sagt Schuldt.

BERLIN (dpa) - Schuldner sollen nach dem Willen der Bundesregi­erung künftig niedrigere Inkassogeb­ühren zahlen müssen. Eine entspreche­nde Regelung beschloss das Kabinett am Mittwoch. „Wer eine Rechnung übersieht, kann schnell in ein Inkassover­fahren geraten“, erklärte Bundesjust­izminister­in Christine Lambrecht (SPD). Die geforderte­n Gebühren stünden oft in keinem Verhältnis zum tatsächlic­hen Aufwand und zur Höhe der Forderung. „Mit dem neuen Gesetz werden wir die Gebühren senken und damit dieser unfairen Praxis einen Riegel vorschiebe­n.“Der Bundestag muss den Neuerungen noch zustimmen.

Bei Forderunge­n zwischen 50 und 500 Euro, die laut Ministeriu­m etwa 60 Prozent aller Fälle ausmachen, würden damit künftig noch 27 Euro fällig, wenn die Forderung nach Erhalt des ersten Mahnschrei­bens beglichen wird. Bislang werden durchschni­ttlich 59,40 Euro verlangt. In einer neu eingeführt­en, niedrigere­n Wertstufe bis 50 Euro würden dann noch 18 Euro fällig.

Vorgesehen ist auch, dass Verbrauche­r schon beim Vertragssc­hluss oder spätestens bei der Mahnung erfahren müssen, welche Inkassokos­ten bei Verzug auf sie zukommen können. Zudem müssen Inkassount­ernehmen Schuldner darauf hinweisen, welche Aufsichtsb­ehörde

für sie zuständig ist. Bevor sich säumige Schuldner auf eine Zahlungsve­reinbarung wie etwa eine Ratenzahlu­ng einlassen, sollen sie zudem über die entstehend­en Kosten aufgeklärt werden. Denn hierbei wird häufig eine sogenannte Einigungsg­ebühr geltend gemacht, die laut Ministeriu­m bei mindestens 67,50 Euro liegt. In der untersten Wertstufe bis zu 50 Euro soll diese Gebühr auf 31,50 Euro sinken, bei höheren Beträgen soll sie weitgehend unveränder­t bleiben.

Wenn Gläubiger zur Eintreibun­g ausstehend­er Beträge sowohl einen Inkassodie­nst als auch einen Rechtsanwa­lt beauftrage­n, sollen sie künftig nur noch die Kosten für einen von beiden in Rechnung stellen dürfen.

Außerdem soll den Plänen zufolge über die rechtliche­n Folgen eines Schuldeing­eständniss­es aufgeklärt werden. Inkassodie­nstleister machen den Abschluss einer Zahlungsve­reinbarung laut Ministeriu­m häufig von einem solchen Eingeständ­nis abhängig. Dadurch verlieren Schuldner allerdings in der Regel die Möglichkei­t, noch Einwände gegen die Forderung zu erheben. Nach Angaben des Ministeriu­ms beauftrage­n Gläubiger in Deutschlan­d Inkassount­ernehmen jährlich mit der Einziehung von etwa 23 Millionen Forderunge­n. günstigste Kontoführu­ngsgebühre­n Filiale Online 0,00 0,00 8,90 0,001 4,90 0,001 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,90 2,50 0,00 4,90

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