Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Das Problem mit dem Erbschein

Wann und wofür Erben das behördlich­e Dokument benötigen

- Von Sabine Meuter Hauptwohns­itz in Deutschlan­d

MÜNCHEN/BONN (dpa) - Nach dem Tod eines Angehörige­n trotz Trauer rational denken und handeln: Für viele Hinterblie­bene ist dies vor allem in der Anfangspha­se alles andere als einfach.

Doch irgendwann kommt der Zeitpunkt, sich um den Nachlass zu kümmern. Dann müssen Angehörige Konten, die Wohnung sowie Verträge des Verstorben­en auflösen. Das dürfen selbstrede­nd nur die Erben. Um sich als solche etwa gegenüber Banken, Behörden und Vermietern auszuweise­n, benötigen Hinterblie­bene oft einen Erbschein.

In dem amtlichen Dokument steht, wer Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist. Häufig sind es vor allem Banken, die einen Erbschein fordern.

Hinterblie­bene können den Erbschein beim Notar oder Nachlassge­richt beantragen – also beim Amtsgerich­t am letzten Wohnort des Verstorben­en. Das ist schriftlic­h möglich. Oder sie gehen persönlich zum Gericht und erklären es mündlich. „Ein Rechtspfle­ger erstellt dann über das Gesagte ein Protokoll“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt in München sowie Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Erben können den Antrag gemeinsam oder einzeln stellen. Neben dem Antrag müssen sie den Personalau­sweis, die Sterbeurku­nde des Verstorben­en sowie die Geburtsund Sterbeurku­nden aller Erben vorlegen – entweder im Original oder in beglaubigt­er Abschrift.

In beiden Fällen, beim Gericht und beim Notar, müssen Erben an Eides statt versichern, dass die Angaben nach ihrem Dafürhalte­n der Wahrheit entspreche­n. Das Nachlassge­richt überprüft die Angaben.

„Wenn alles glatt geht und das Gericht keine Nachfragen hat, dauert ein Erbscheinv­erfahren im Schnitt vier bis fünf Wochen“, erklärt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn sowie Vorstandsv­orsitzende­r der Arbeitsgem­einschaft Testaments­vollstreck­ung und Vermögensv­orsorge.

Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Nachlasses ab. Details dazu finden Angehörige in der Gebührenta­belle B zum Gerichts- und Notarkoste­ngesetz.

Einige Beispiele: Bei einem Nachlasswe­rt von 50 000 Euro liegt die

Hinterblie­bene können in einigen Fällen auch ein europäisch­es Nachlassze­ugnis beantragen. „Das ist angebracht, wenn der Erblasser seinen

hatte und zusätzlich ein Haus zum Beispiel am Gardasee oder eine Wohnung etwa in Kärnten besaß“, erklärt Anton Steiner, Fachanwalt

Gebühr für die Erteilung des Erbscheins bei 165 Euro. Hinzu kommen weitere 165 Euro für die eidesstatt­liche Versicheru­ng, macht insgesamt 330 Euro. Wer 200 000 Euro erbt, zahlt für den Erbschein rund 870 Euro. Bei einem Nachlass von einer für Erbrecht in München. Damit können sich Hinterblie­bene als Erben im Ausland legitimier­en. Das Dokument müssen sie ebenfalls beim Nachlassge­richt beantragen. Das europäisch­e Nachlassze­ugnis gilt überall in Europa. Ausgenomme­n sind das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark. (dpa)

Million Euro liegen die Kosten für den Erbschein etwa bei 3470 Euro.

Gehören Grundstück­e zum Nachlasses, müssen Erben deren Verkehrswe­rt angeben. Ist dieser nicht bekannt, ist der Bodenricht­wert der Stadt oder Gemeinde maßgeblich. Bei vermietete­n Immobilien müssen Erben den Ertragswer­t angeben, wenn sie einen Erbschein beantragen.

Für Hinterblie­bene, die den Erbschein über einen Notar beantragen, wird es meist teurer. „Der Notar muss im Gegensatz zum Gericht die Mehrwertst­euer auf seine Gebühren berechnen“, erklärt Steiner. Der Vorteil: Der Notar kümmert sich um den Antrag.

Nicht immer brauchen Hinterblie­bene einen Erbschein. „Das ist der Fall, wenn sie sich beispielsw­eise durch ein notarielle­s Testament als Erben ausweisen können“, sagt Rott.

Um sich etwa gegenüber Banken oder Behörden als Erben zu legitimier­en, kann aber genauso ein Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlic­hen Eröffnungs­protokoll genügen.

Auch die beglaubigt­e Abschrift eines handschrif­tlichen Testaments mit Eröffnungs­vermerk kann ausreichen, um von Dritten als Erbe anerkannt zu werden, urteilte der Bundesgeri­chtshof.

Das Nachlassge­richt kann einen bereits erteilten Erbschein wieder einziehen. Das ist der Fall, wenn sich später herausstel­lt, dass ein Dokument die falsche Person als Erbe ausweist. „Das ist zum Beispiel möglich, wenn eines Tages ein jüngeres gültiges Testament auftaucht, das eine andere Erbfolge vorsieht“, erläutert Rott.

Das geht aber keinesfall­s zulasten gutgläubig­er Dritter. Ein Beispiel: Jemand kauft von einem anderen, der dem Erbschein zufolge der Erbe ist, ein Kunstwerk des Verstorben­en. Der rechtmäßig­e Erbe kann das Kunstwerk nicht zurückverl­angen. „Aber er bekommt vom unrechtmäß­igen Erbe das Geld wieder, das dieser für das Kunstwerk bekommen hat“, erklärt Rott.

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