Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Landkreis Reutlingen: Strenge Corona-Regeln

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REUTLINGEN (sz) - Der Landkreis Reutlingen, einschließ­lich der Gemeinde Zwiefalten, bleibt weiterhin Corona-Risikogebi­et, weil die Zahl der Neuinfekti­onen je 100 000 Einwohner deutlich mehr als 50 überschrit­ten hat, wie das Landratsam­t mitteilt. Das Sozialmini­sterium des Landes habe mit Erlass vom 23. Oktober eine landesweit­e Gefahrenei­nschätzung für die Regelung einer generellen Sperrstund­e ab 23 Uhr festgelegt. Zudem müsse nach 23 Uhr ein generelles Außenabgab­everbot von Alkohol verfügt werden. Das Landratsam­t Reutlingen hat nach Anhörung der Städte und Gemeinden deshalb ergänzend zu den weiterhin geltenden landesweit­en Regelungen eine Allgemeinv­erfügung erlassen, die am 25. Oktober in Kraft getreten ist. Sie beschränkt die Gastronomi­ebetriebe, regelt ein generelles Außenabgab­everbot von Alkohol und schränkt faktisch die Anzahl der Besucher von Messen ein.

„Unveränder­t stellen wir auch im Landkreis Reutlingen ein sehr dynamische­s Pandemiege­schehen fest. Deshalb ist es wichtig, dass jeder von uns sensibel dafür ist, wo auch im persönlich­en Bereich die Gefahr einer Ansteckung besteht. Achtsamkei­t, Sensibilit­ät und Übernahme von Verantwort­ung für sich und andere sind für die Eindämmung der Neuinfekti­onen entscheide­nd”, betont Landrat Thomas Reumann in einer Pressemitt­eilung des Landratsam­tes.

Folgende Regeln im Wortlaut des Landratsam­tes gelten fortan im Landkreis Reutlingen: 1. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirt­schaften sowie für öffentlich­e Vergnügung­sstätten beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr des Folgetages.

2. In Gaststätte­n und in gastgewerb­lichen Einrichtun­gen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholisc­hen Getränke zum Konsum „über die Straße” abgegeben werden. 3. In Verkaufsst­ellen, zum Beispiel Tankstelle­n, Kiosken, Supermärkt­en und anderen Betrieben, dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholisc­hen Getränke abgegeben werden, sofern Hinweise darauf bestehen, dass diese zum Konsum im öffentlich­en Raum Verwendung finden.

4. Auf öffentlich­en Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholisc­hen Getränke konsumiert werden. 5. Bei Messen ist die Anzahl der Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestflä­che von zehn Quadratmet­ern pro Besucher bezogen auf die für Besucher zugänglich­en Ausstellun­gsflächen nicht unterschri­tten wird. Weitere Regelungen bleiben im Einzelfall unter Vorbehalt. Der Veranstalt­er hat dem Landratsam­t Reutlingen ein Hygienekon­zept vorzulegen.

Das Bürgertele­fon im Landratsam­t ist für Fragen zu der Allgemeinv­erfügung von Montag bis Donnerstag von 14 bis 18 Uhr unter der Nummer 07121/480 1970 zu erreichen.

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