Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Hunde dürfen nicht weitervermittelt werden
Verwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren: Keine Veräußerung beschlagnahmter Tiere
- Das Verfahren um 73 Hunde, die vor einem halben Jahr in der Gemeinde Langenenslingen beschlagnahmt worden sind, könnte sich noch geraume Zeit hinziehen. Mit einem Eilantrag gegen verschiedene Anordnungen des Landratsamts Biberach war die Züchterin jetzt zwar teilweise erfolgreich. Das ändert daran jedoch nichts, dass die Tiere weiterhin in verschiedenen Heimen und Pensionen untergebracht bleiben. Die dafür entstandenen Kosten belaufen sich bislang auf mehr als 150 000 Euro – und steigen weiter, täglich um fast 1000 Euro.
Das Verwaltungsgericht fasste seine Entscheidung nach Aktenlage. Die Frau hatte demnach seit 2018 eine amtliche Erlaubnis für die gewerbsmäßige Zucht von Hunden und eine auf zehn Tiere beschränkte Erlaubnis zur Hundehaltung. Nach Hinweisen mehrerer Personen auf tierschutzwidrige Zustände ordnete das Landratsamtsamt eine Kontrolle an. Die beiden Amtstierärztinnen in Begleitung eines Polizisten sicherten unter anderem die dabei entdeckten Dokumente und Unterlagen, die in der Folge auch im Hinblick auf strafrechtliche Tatbestände wie Urkundenfälschung und Betrug an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden sollten. Auch Arzneimittel und Zubehör wurden sichergestellt. Vor allem aber wurden untragbare unhygienische Bedingungen beanstandet, die zu „erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden“der Tiere führten. Die Tierärztinnen konstatierten Verhaltensstörungen und Erkrankungen der Tiere, bei denen später Parasitenbefall, Pilzinfektionen, und meldepflichtige Bakterienerkrankungen festgestellt wurden. Weiter geht aus den Akten hervor, dass unabhängig von dieser Kontrolle Käufer und Tierarztpraxen von kranken Hunden aus dieser Zucht berichten.
Nach Zählung des Landratsamts wurden bei der Kontrolle 67 Hunde der Rassen Chihuahua und Spitz bei der Züchterin vorgefunden und beschlagnahmt. Sie wurden auf verschiedene Einrichtungen, Tierheime und Pensionen, verteilt. Drei Tiere starben in der Folge, eines davon musste eingeschläfert werden. Die restlichen Tiere befinden sich nach wie vor in „pfleglicher Unterbringung“. Der Landkreis, der bislang für die Unterbringungskosten aufkommt, würde die Hunde am liebsten weitervermitteln. Das würde auch die Tierheime entlasten und wäre die bessere Lösung für die Tiere. Allerdings kann das noch geraume Zeit dauern.
In dem aktuellen Beschluss stellte das Verwaltungsgerichts Sigmaringen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Züchterin gegen einzelne Maßnahmen, für welche die Kreisbehörde den Sofortvollzug angeordnet hatte, wieder her. Allerdings
erhält die Antragstellerin die Tiere deshalb nicht zurück. Als Teilerfolg des Eilantrags ist lediglich ein Veräußerungsverbot zu werten. Hier überwiege das Aussetzungsinteresse, weil eine Veräußerung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Beide Parteien, die Antragstellerin und die Kreisverwaltung, können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses
dagegen Beschwerde einlegen. Darüber entscheidet dann der Verwaltungsgerichtshof Mannheim. „Das könnte Wochen bis Monate dauern“, so die Prognose eines Sprechers des Sigmaringer Verwaltungsgerichts. Im Landratsamt werden nach Auskunft der Pressestelle Rechtsmittel derzeit intern noch geprüft.
In der Hauptsache entscheidet zunächst das Regierungspräsidium über den Widerspruch. Der weitere Rechtsweg würde dann wieder zum Verwaltungsgericht Sigmaringen führen. Dort wäre die selbe Kammer zuständig, die sich jetzt mit dem Eilantrag befasst hat, wenn auch möglicherweise in anderer personeller Besetzung. Statt nach Aktenlage würde dann im Rahmen einer mündlicher Verhandlung entschieden. Dass die Aussichten für die Züchterin dort äußerst gering sind, lässt die aktuelle Entscheidung bereits erahnen. Hinsichtlich des Zucht- und Hundehaltungsverbots gehen die Richter davon aus, dass eine Klage „wahrscheinlich erfolglos sein wird“. Am Verwaltungsgericht rechnet man damit, dass bis zu einem rechtskräftig abgeschlossenen Urteil zwei Jahre ins Land gehen können.