Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Kündigung nach Vermietung an Touristen

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Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermi­eten. Dafür brauchen sie die Erlaubnis der Vermieter. Haben sie diese nicht und es wird trotzdem ein Zimmer an Urlauber vermietet, ist eine Kündigung gerechtfer­tigt, entschied das Landgerich­t Berlin.

Dass sich der Reisende verdeckt im Auftrag des Vermieters eingemiete­t hat, ändert an dem Urteil nichts, wie die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus und Grund Berlin berichtet. Denn die Pflichtver­letzung des Mieters ist erheblich.

In dem Fall hatte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Fünfzimmer­wohnung an Touristen vermietet und dazu eine Anzeige geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin zog die Anzeige zwar zurück, nahm aber trotzdem eine Touristin auf. Diese handelte allerdings verdeckt im Auftrag der Vermieter. Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter die Kündigung aus, der das Amtsgerich­t stattgab. Die Mieterin ging in Berufung.

Ohne Erfolg: Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtver­letzung, die eine Kündigung rechtferti­ge. Das Abmahnschr­eiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivis­cher Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzl­ich zulässig.

Ein Hausfriede­nsbruch durch die Touristin habe nicht stattgefun­den. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenhei­t der Mieterin in deren Wohnung aufgehalte­n. (dpa)

 ?? FOTO: JENS SCHIERENBE­CK/DPA-ARCHIV ?? Ihre Wohnung können Mieter im Prinzip nutzen, wie sie wollen. Allerdings gibt es Grenzen, zum Beispiel bei der Untervermi­etung.
FOTO: JENS SCHIERENBE­CK/DPA-ARCHIV Ihre Wohnung können Mieter im Prinzip nutzen, wie sie wollen. Allerdings gibt es Grenzen, zum Beispiel bei der Untervermi­etung.

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