Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Annulliert­e Flüge ohne Aufpreis umbuchbar

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(dpa) - Wird ein Flug annulliert, können Fluggäste eine Umbuchung verlangen. Alternativ können sie sich aber auch die Kosten für das Flugticket erstatten lassen. Diese Rechte gelten grundsätzl­ich auch während der Coronapand­emie, wie eine Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Köln (OLG) zeigt (Az.: 6 U 127/20), auf die die Verbrauche­rzentrale NRW aufmerksam macht. Eine Umbuchung muss dabei grundsätzl­ich ohne Aufpreis erfolgen. Grundlage ist hierfür die Eu-fluggastre­chteverord­nung. Danach haben betroffene Fluggäste bei Annullieru­ng ihres Fluges zwei Möglichkei­ten: Sie können die vollständi­ge Erstattung der Flugschein­kosten verlangen oder eine Ersatzbefö­rderung zum

Endziel unter vergleichb­aren Bedingunge­n – wahlweise zum frühestmög­lichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch, solange es in der gewünschte­n Maschine ausreichen­d verfügbare Plätze gibt.

Im konkreten Fall wollte ein Fluggast nach der pandemiebe­dingten Annullieru­ng seiner Flüge, die Ende März 2020 von München nach Toulouse und zurück führen sollten, aber erst vier Monate später fliegen. Die Airline wollte hierauf einen Aufpreis verlangen. Aus Sicht des Gerichts zu Recht: Hier wünsche der Fluggast die Umbuchung auf einen Flug, der in keinem zeitlichen Zusammenha­ng mit der ursprüngli­chen Reise steht. In diesem Fall sei ein Aufpreis zulässig.

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