Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Erst kündigen, dann wechseln

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Wer direkt nach dem Schulabsch­luss in eine Ausbildung startet, weiß manchmal gar nicht genau, was auf ihn zukommt. Aber was, wenn es Azubis dann im Ausbildung­sbetrieb so überhaupt nicht gefällt? Können sie einfach in einen neuen Betrieb wechseln? „Einfach wechseln geht nicht“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. „Der Azubi müsste zunächst das Ausbildung­sverhältni­s mit dem Altbetrieb beenden, also zum Beispiel einen Aufhebungs­vertrag schließen oder kündigen.“Für einen Aufhebungs­vertrag braucht man das Einverstän­dnis des Ausbildung­sbetriebs, wie der Fachanwalt erklärt. Kündigen kann man einseitig, also ohne Einverstän­dnis des Arbeitgebe­rs. „Für die Kündigungs­möglichkei­ten kommt es aber entscheide­nd darauf an, wie lange die Ausbildung schon läuft“, schränkt Bredereck ein. Während der Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten dauert, könne das Berufsausb­ildungsver­hältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit jedoch dürfen Azubis nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist kündigen. „Das müssen dann allerdings ganz gravierend­e Gründe, wie zum Beispiel schwerwieg­ende Vertragsve­rletzungen des Arbeitgebe­rs sein.“

Mit einer Frist von vier Wochen darf der Auszubilde­nde außerdem auch nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn er die Berufsausb­ildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstäti­gkeit ausbilden lassen will. „Sind diese Voraussetz­ungen nicht gegeben, lohnt es sich aber häufig, trotzdem einmal mit dem Ausbildung­sbetrieb zu sprechen. Unmotivier­te Azubis sind oft gar nicht gewünscht“, sagt Bredereck. Häufig sei die Unzufriede­nheit auch beidseitig. Dann könne eine entspreche­nde Aufhebung vermutlich einvernehm­lich erreicht werden. (dpa)

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