Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Beschäftig­te haben Anspruch auf ein Zeugnis

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Zum Teil warten Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er Ewigkeiten, bis der Arbeitgebe­r ihnen ein Abschlussz­eugnis ausstellt. Gibt es keine gesetzlich­e Frist? Eine Anwältin klärt auf.

Wenn ein Arbeitsver­hältnis ausläuft, haben Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er Anspruch auf ein schriftlic­hes Arbeitszeu­gnis. Manche Beschäftig­te warten allerdings wochen- oder gar monatelang darauf. Bis wann muss der Arbeitgebe­r das Arbeitszeu­gnis ausstellen?

„Das Zeugnis muss ausgestell­t werden, sobald der Arbeitnehm­er dies verlangt“, stellt Nathalie Oberthür klar. Der Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht zufolge gibt es allerdings keine Sanktionen bei verspätete­r Ausstellun­g des Zeugnisses.

Ausnahme können laut Oberthür etwaige Schadeners­atzansprüc­he sein, wenn ein Arbeitnehm­er oder eine Arbeitnehm­erin einen neuen Arbeitspla­tz wegen des fehlenden Zeugnisses nicht erhält. „Dies ist in der Praxis allerdings nur schwer nachweisba­r“, so die Arbeitsrec­htsexperti­n.

Wer sein Arbeitszeu­gnis verliert oder verlegt, darf erneut anfragen. „Der Arbeitgebe­r ist aus nachwirken­der Treuepflic­ht verpflicht­et, ein Zeugnis bei Verlust nochmals auszustell­en“, erklärt die Anwältin.

Allerdings könne es vorkommen, dass Datum und Unterschri­ften von dem ursprüngli­chen Zeugnis abweichen, weil ehemals verantwort­liche Personen nicht mehr im Unternehme­n sind. (dpa)

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KLAUS-DIETMAR GABBERT/DPA FOTO: Ein Arbeitszeu­gnis muss der Arbeitgebe­r in der Regel ausstellen, sobald Beschäftig­te das verlangen. In der Praxis sieht das oft anders aus.

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