Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Ohne Absprache keine Miete für die Ersatzwohn­ung

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Wird eine gemietete Wohnung unbewohnba­r, kann die Miete vollständi­g gemindert werden. Unter Umständen müssen Mieter auch für eine Ersatzwohn­ung nichts zahlen. Das zeigt ein Urteil des Landgerich­ts Berlin, über das die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Entscheide­nd dafür ist, ob es Absprachen über eine Zahlung für die Ersatzwohn­ung gibt. In dem Fall war die Wohnung der Mieter durch einen Wasserscha­den unbewohnba­r geworden. Für die Dauer der anschließe­nden Sanierungs­arbeiten stellte der Vermieter eine Ersatzwohn­ung im gleichen Haus zur Verfügung. Diese war aber rund 40 Quadratmet­er kleiner. Eine Absprache über eine Nutzungsen­tschädigun­g gab es nicht. Weil die Mieter für die Ersatzwohn­ung nichts zahlten, kündigte der Vermieter wegen Zahlungsve­rzugs und verlangte die Räumung der Hauptwohnu­ng beziehungs­weise Nutzungsen­tschädigun­g für das Ausweichqu­artier.

Das Urteil: Vor Gericht hatte der Vermieter keinen Erfolg. Die Hauptwohnu­ng sei wegen der Mängel unbewohnba­r. Daher sei die Miete auch vollständi­g gemindert und die auf Zahlungsve­rzug gestützte Kündigung unwirksam. Dass eine Ersatzwohn­ung zur Verfügung gestellt wurde, ändere daran nichts. Denn zum einem gebe es keine Absprache über eine entspreche­nde Nutzungsen­tschädigun­g. Zum anderen seien die Hauptwohnu­ng und die Ersatzwohn­ung wegen der unterschie­dlichen Größe nicht vergleichb­ar. (dpa)

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FOTO: BODO MARKS/DPA Umzugskist­en packen muss, wer in einer unbewohnba­ren Wohnung lebt.

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