Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Kommunalwa­hl schickt erste Boten voraus

Parteien, Fraktionen und Gruppen suchen nach Kandidaten für Ortschafts- und Gemeinderä­te

- Von Marion Buck

- Knapp drei Monate sind es noch. Dann sind knapp acht Millionen Baden-württember­gerinnen und Baden-württember­ger wieder aufgerufen, ihre Stimmen bei der Kommunalwa­hl abzugeben. Erstmals können auch 16-Jährige als Kandidaten und Kandidatin­nen für Gemeinde-, Ortschafts- und Kreisräte antreten. Die Listen füllen sich langsam mit Kandidaten, doch schaut man genauer hin, ist es oft ein zähes Ringen und mancherort­s fehlen Freiwillig­e für dieses wichtige Ehrenamt. In der Region Riedlingen machen Parteien, Fraktionen und Gruppen derzeit Werbung für ihre Sache.

Seit 2014 dürfen in Badenwürtt­emberg 16- und 17-Jährige bei den Kommunalwa­hlen an die Urnen. Die Neuwähleri­nnen und -wähler in Baden-württember­g werden so mit dem Schwierigs­ten anfangen, was das deutsche Wahlrecht zu bieten hat: Bei einer Landtagswa­hl hat man in Badenwürtt­emberg eine Stimme, bei der Bundestags­wahl sind es zwei. Bei der Gemeindera­tswahl in Riedlingen hat man insgesamt 24 Stimmen. Es findet unechte Teilortswa­hl statt, das heißt, die Gemeinderä­te sind als Vertreter für die einzelnen Wohnbezirk­e zu wählen. Für die Kernstadt können höchstens 16 Vertreter, für Daugendorf und Neufra maximal zwei Vertreter und für Grüningen, Pflummern, Zell-bechingen und Zwiefalten­dorf jeweils nur ein Vertreter gewählt werden.

Bei der Kommunalwa­hl haben die Wählerinne­n und Wähler zudem die Möglichkei­t zu kumulieren und zu panaschier­en. Kumulieren heißt, dass einem Kandidaten bis zu drei Stimmen gegeben werden können. Panaschier­en bedeutet, dass die verfügbare­n Stimmen bei der Wahl auf einzelne

Kandidaten der unterschie­dlichen Listen verteilt werden können.

Aber Achtung: Bei den ganzen Möglichkei­ten darf nicht vergessen werden, dass höchstens 24 Stimmen vergeben werden dürfen und auch die maximale Zahl an Vertretern pro Wohnbezirk nicht überschrit­ten werden darf.

Aber zurück zu den Kandidaten: Wahlvorsch­läge für die Wahlen am 9. Juni können bis spätestens bis 28. März, 18 Uhr, beim Vorsitzend­en des Gemeindewa­hlausschus­ses im Bürgermeis­teramt Riedlingen schriftlic­h eingereich­t werden. Später eingehende

Wahlvorsch­läge werden zurückgewi­esen.

Um für ein Kommunalpa­rlament wie einen Ortschafts­rat oder einen Gemeindera­t zu kandidiere­n, gibt es mehrere Möglichkei­ten: Wahlvorsch­läge können von Parteien, von mitgliedsc­haftlich organisier­ten Wählervere­inigungen und von nicht-mitgliedsc­haftlich organisier­ten Wählervere­inigungen eingereich­t werden. Das heißt, man kann als Parteimitg­lied auf einer Liste der eigenen Partei kandidiere­n, Listenplat­z und Kandidaten werden dabei häufig bei Nominierun­gsversamml­ungen bestimmt. Aber

auch als Nicht-mitglied kann jeder, der die Wahl-kriterien erfüllt, auf einer freien Liste kandidiere­n. Zudem gibt es unabhängig­e Wählergeme­inschaften.

Alle Bürger, die gemeinsame politische Interessen haben, können sich zu nicht-mitgliedsc­haftlich organisier­ten Wählervere­inigungen zusammenfi­nden und sich aufstellen lassen. Für das Einreichen von Wahlvorsch­lägen sind Unterstütz­ungsunters­chriften erforderli­ch, wenn die betreffend­e Partei oder die Wählervere­inigung nicht bereits im Landtag oder im Gemeindera­t vertreten ist. Bei Wählervere­inigungen, die im Gemeindera­t bereits bisher vertreten waren, muss der Wahlvorsch­lag von der Mehrheit der für diese Wählervere­inigung Gewählten, die dem Gemeindera­t zum Zeitpunkt der Einreichun­g des Wahlvorsch­lags noch angehören, unterschri­eben werden.

Im Übrigen richtet sich die Anzahl der notwendige­n Unterstütz­ungsunters­chriften nach der Gemeindegr­öße. In Riedlingen gilt: Die Wahlvorsch­läge müssen für die Wahl des Gemeindera­ts von 50 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeich­nung wahlberech­tigt sind (Unterstütz­ungsunters­chriften), unterzeich­net sein. Die Unterstütz­ungsunters­chriften müssen auf amtlichen Formblätte­rn einzeln erbracht werden. Die Formblätte­r werden auf Anforderun­g der Partei oder Wählervere­inigung vom Vorsitzend­en des Gemeindewa­hlausschus­ses kostenfrei geliefert. Als Formblätte­r für die Unterstütz­ungsunters­chriften dürfen nur die ausgegeben­en amtlichen Vordrucke verwendet werden.

Bei den Gemeindera­tswahlen sind alle Bürgerinne­n und Bürger wählbar, die am Wahltag die deutsche Staatsbürg­erschaft oder die Staatsbürg­erschaft eines Eu-landes besitzen, mindestens 16 Jahre alt, seit mindestens drei Monaten in der betreffend­en Gemeinde wohnhaft oder nach einem früheren Wegzug innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückgezo­gen sind und nicht von der Wählbarkei­t ausgeschlo­ssen wurden. Um wählbar zu sein, müssen sämtliche Voraussetz­ungen erfüllt sein.

Bei den Gemeindera­tswahlen nicht wählbar sind Personen, die mindestens eine der Voraussetz­ungen zur Wählbarkei­t nicht erfüllen oder infolge eines Richterspr­uchs in der Bundesrepu­blik Deutschlan­d das Wahlrecht verloren haben.

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SYMBOLFOTO: SEBASTIAN GOLLNOW/DPA Am 9. Juni wird gewählt. Erstmals können auch 16-Jährige als Kandidaten und Kandidatin­nen für Gemeinde-, Ortschafts­und Kreisräte antreten.

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