Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Richter dringen auf gütliche Einigung

Worauf sich klagende Arbeitnehm­er einstellen müssen

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Den Arbeitgebe­r zu verklagen, klingt ziemlich nervenaufr­eibend. Und doch gibt es dafür gute Gründe – etwa eine ungerechtf­ertigte Kündigung oder unzulässig wenig Gehalt. Das müssen Arbeitnehm­er in einem solchen Fall wissen:

Fristen: Wer sich zum Beispiel gegen eine Kündigung wehren möchte, muss das spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung tun. „Bei anderen Ansprüchen habe ich in der Regel mehr Zeit“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Auch ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertr­ag kann sich lohnen: Dort sind eventuell Ausschluss­fristen festgehalt­en.

Kosten: In der ersten Instanz muss jeder selbst für die Anwaltskos­ten aufkommen – sie müssen nicht, wie sonst üblich, von der unterliege­nden Seite erstattet werden. Diese Regelung gilt allerdings nicht für weitere Kosten wie beispielsw­eise für einen Sachverstä­ndigen.

Verlauf: Bei Verfahren im Arbeitsrec­ht gibt es zunächst einen Gütetermin. „Dort werden regelmäßig Vergleichs­verhandlun­gen geführt“, erklärt Bredereck. Hat das keinen Erfolg, gibt es einen Termin vor der Kammer. Neben dem Arbeitsric­hter sind zwei ehrenamtli­che Beisitzer anwesend – je ein Vertreter der Arbeitnehm­erund der Arbeitgebe­rseite. Auch dort kann es noch zu einer Einigung kommen.

Berufung: Nach einem Urteil ist eine Berufung vor dem Landesarbe­itsgericht möglich. „In der Regel wird sich spätestens dort geeinigt, weil man jetzt ja auch noch die Einschätzu­ng des Berufungsr­ichters hat“, so Bredereck. Eine Revision gegen das Urteil des Landesarbe­itsgericht­s ist möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde. Das ist etwa der Fall, wenn die Rechtsfrag­e von grundsätzl­icher Bedeutung ist. Das Bundesarbe­itsgericht überprüft die Entscheidu­ngen der Landesarbe­itsgericht­e ausschließ­lich auf Rechtsfehl­er. Eine neue Beweisaufn­ahme ist in der Regel nicht möglich.

Dauer: Im Arbeitsger­ichtsgeset­z heißt es: „Das Verfahren ist in allen Rechtszüge­n zu beschleuni­gen.“Regelmäßig dringe das Gericht auf eine Einigung der beiden Parteien, so Bredereck. Bei einem Streit durch alle Instanzen könne es aber auch schnell mal fünf Jahre dauern bis zum finalen Urteil. (dpa)

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FOTO: DPA Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss das spätestens drei Wochen nach Erhalt tun.

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