Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Kein Zugriff auf betrieblic­he Altersvers­orgung

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Haben Mitarbeite­r mit dem Arbeitgebe­r eine Entgeltumw­andlung vereinbart und eine Lebensvers­icherung abgeschlos­sen, können sie diese nicht immer einseitig kündigen. Muss der Arbeitgebe­r der Kündigung zustimmen, kann er unter Umständen auch ablehnen. Darauf weist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Köln (Az.: 9 Sa 14/16).

In dem Fall hatte ein Mitarbeite­r mit seinem Arbeitgebe­r eine Vereinbaru­ng über eine Direktvers­icherung als Lebensvers­icherung getroffen. Als der Mann in eine finanziell­e Notlage geriet, kündigte er den bereits ruhenden Vertrag. Die Versicheru­ngsgesells­chaft wiederum bat den Arbeitgebe­r um Zustimmung, die dieser verweigert­e. Deshalb klagte der Arbeitnehm­er.

Jedoch ohne Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblic­hen Altersvers­orgung wegen der finanziell­en Notlage nicht grundsätzl­ich ausgeschlo­ssen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn die Auflösung geeignet und erforderli­ch ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebe­rs angemessen­e Beachtung finden. Das war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Zum einen müssten die eingespart­en Sozialabga­ben nachgezahl­t werden. Das würde den Rückkaufsw­ert erheblich mindern. Zudem sei die Kündigung für den Arbeitgebe­r mit hohem Verwaltung­saufwand verbunden. (dpa)

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