Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Kein Zugriff auf betriebliche Altersversorgung
Haben Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart und eine Lebensversicherung abgeschlossen, können sie diese nicht immer einseitig kündigen. Muss der Arbeitgeber der Kündigung zustimmen, kann er unter Umständen auch ablehnen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 9 Sa 14/16).
In dem Fall hatte ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Direktversicherung als Lebensversicherung getroffen. Als der Mann in eine finanzielle Notlage geriet, kündigte er den bereits ruhenden Vertrag. Die Versicherungsgesellschaft wiederum bat den Arbeitgeber um Zustimmung, die dieser verweigerte. Deshalb klagte der Arbeitnehmer.
Jedoch ohne Erfolg. Zwar sei ein Anspruch auf vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung wegen der finanziellen Notlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aber ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn die Auflösung geeignet und erforderlich ist, die Notlage zu beenden, und die Interessen des Arbeitgebers angemessene Beachtung finden. Das war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Zum einen müssten die eingesparten Sozialabgaben nachgezahlt werden. Das würde den Rückkaufswert erheblich mindern. Zudem sei die Kündigung für den Arbeitgeber mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. (dpa)