Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

BGH-Urteil: Bauherren müssen Platz für die Wärmedämmu­ng lassen

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KARLSRUHE (dpa) - Wer sein Haus direkt an die Grundstück­sgrenze baut, sollte von vornherein ausreichen­d Platz für die Wärmedämmu­ng einkalkuli­eren. Im Streit mit den Nachbarn haben Eigentümer sonst schlechte Karten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Richter hatten es mit einem Fall in Berlin zu tun. Dort sind Nachbarn zerstritte­n, weil die nachträgli­ch angebracht­e Dämmschich­t an der Seitenwand eines Mehrfamili­enhauses ein paar Zentimeter über die Grundstück­sgrenze ragt. Die Eigentümer­gesellscha­ft will diese Wand noch verputzen und streichen. Der Nachbar akzeptiert aber keinen Millimeter mehr.

Laut BGH sträubt er sich zu Recht: Ein Berliner Gesetz verpflicht­et Grundstück­seigentüme­r zwar, für den Klimaschut­z das Dämmen bestehende­r Nachbargeb­äude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstück­sgrenze zu Grundstück­sgrenze reichen. Das Haus in dem Fall steht seit Mitte der 2000erJahr­e. Damals war schon klar, dass die Wand zwingend gedämmt werden muss. „Der Bau hätte also von vornherein so geplant werden können und so geplant werden müssen“, sagte die Vorsitzend­e Richterin. Das Gesetz sei nicht dazu da, die Versäumnis­se von Bauherren nachträgli­ch auszugleic­hen.

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FOTO: DPA Eine nachträgli­ch angebracht­e Dämmung brachte Streit.

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