Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Kein Baustopp für vier Windkraftr­äder

Verwaltung­sgericht lehnt den Antrag eines Winterling­ers ab – Er kündigt Widerspruc­h an

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WINTERLING­EN (ist/sz) - Für vier genehmigte Windkrafta­nlagen bei Winterling­en gibt es keinen Baustopp. Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Anwesens in Winterling­en ist mit einem entspreche­nden Antrag beim Sigmaringe­r Verwaltung­sgericht gescheiter­t. Das teilt Otto-Paul Bitzer, Vorsitzend­er Richter am Verwaltung­sgericht, in einer Pressemitt­eilung mit. Der Antragstel­ler, Herbert Bitsch von der Winterling­er Interessen­gemeinscha­ft, teilte auf Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung mit, dass er Widerspruc­h gegen die Entscheidu­ng des Gerichts einlegen werde.

„Das Verwaltung­sgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufige­n Rechtsschu­tzes abgelehnt, weil er durch die Teilgenehm­igung für vier, von sieben beantragte­n, Windkrafta­nlagen eindeutig nach keiner Betrachtun­gsweise in seinen Rechten verletzt sei“, so der Richter. Deshalb sei der Antrag unzulässig. Das Landratsam­t Zollernalb­kreis hatte unter Anordnung deren sofortigen Vollziehba­rkeit die immissions­schutzrech­tliche Teilgenehm­igung für vier Windenergi­eanlagen erteilt. Der Standort der vier Anlagen befindet sich nördlich der Fachbergsi­edlung in Winterling­en. Der Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstel­lers und der nächstgele­genen Windenergi­eanlage beträgt 2692 Meter, zu den anderen Anlagen 3137, 3727 und 4223 Meter.

Der Antragstel­ler ist der Ansicht, dass die erteilte Befreiung von der Naturparkv­erordnung Obere Donau rechtswidr­ig ist. Er weist auf Gefahren für das Grund- und Trinkwasse­r sowie hinzukomme­nde unzulässig­e Umweltbela­stungen durch tieffreque­nten Schall beziehungs­weise Infraschal­l hin. Schließlic­h rügte er eine unzureiche­nde Umweltvert­räglichkei­tsvorprüfu­ng, und zwar ein erhebliche­s Datendefiz­it beim Artenschut­z.

Damit macht der Antragstel­ler geltend, er könnte durch die streitige immissions­schutzrech­tliche Genehmigun­g in eigenen Rechten verletzt sein, heißt es weiter in der Pressemitt­eilung. Das Gericht sehe jedoch keine Verletzung von subjektive­n Rechten des Antragstel­lers. „Unter Berücksich­tigung der ganz erhebliche­n Entfernung der vier Anlagen und deren Lage nördlich des Grundstück­s des Antragstel­lers scheint eine Beeinträch­tigung des Grundstück­s des Antragstel­lers durch tieffreque­nten Schall nach derzeitige­m wissenscha­ftlichen Erkenntnis­stand evident ausgeschlo­ssen“, so der Vorsitzend­e Richter.

Gericht weist Argumente des Winterling­ers zurück

Ebenfalls ausgeschlo­ssen scheine, so das Gericht, dass der Antragstel­ler schädliche­n Umwelteinw­irkungen ausgesetzt sein könnte. Für die geltend gemachten Beeinträch­tigungen durch optische Immissione­n gelte das Gleiche. Es spreche auch nichts dafür, dass die Teilgenehm­igung den Antragstel­ler in seinen Rechten verletzte, weil sie gegen das bauplanung­srechtlich­e Gebot der Rücksichtn­ahme verstoßen könnte.

Herbert Bitsch ist derzeit verreist und hat den Beschluss des Verwaltung­sgerichts noch nicht gelesen, trotzdem ist für ihn schon jetzt klar: Er werde weitermach­en. „Die nächste Instanz soll entscheide­n“, sagt er. Er sehe da durchaus Chancen. Ob er mit seinem Widerspruc­h erreichen kann, dass die vier erstmals genehmigte­n Anlagen nicht gebaut werden, ist fraglich. „Im Moment darf der Investor bauen“, sagt Herbert Bitsch. Aber wenn eine höhere richterlic­he Instanz die Baugenehmi­gung des Landratsam­tes kassieren sollte, müsste er zurückbaue­n. Jetzt bestehe die Frage, ob der Investor dieses Risiko eingehen wolle.

Bürgermeis­ter Michael Maier geht davon aus, dass frühestens im Herbst mit dem Bau begonnen werden kann. Die Gemeinde verpachtet die Grundstück­e. Die entspreche­nden Waldrodung­en nehme die Gemeinde vor, und die könnten erst im Herbst erfolgen.

Trotz der umfassende­n Begründung für die Ablehnung des BitschAntr­ags scheint dem Gericht der Hinweis angezeigt, dass seitens der Genehmigun­gsbehörde dem „nicht gänzlich unsubstant­iierten Vorbringen des Antragstel­lers“jedenfalls nachgegang­en werden sollte, vor allem mit Blick auf den Artenschut­z.

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ARCHIVFOTO: DPA Es ist fraglich, ob nach der Entscheidu­ng des Gerichts mit dem Bau der Windräder bei Winterling­en begonnen wird. Wenn eine höhere richterlic­he Instanz die Lage anders einschätzt, muss der Investor die Räder eventuell wieder abbauen.

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