Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Später Lohn für alte Eltern
Von August an öffnet sich für privat Krankenversicherte ein Schlupfloch zum Wechsel
BERLIN-Im Alt ersteigen die Beiträge für privat Kranken versicherte oft stark an. Die monatliche Zahlung überfordert Männer und Frauen mit geringer Rente häufig. Doch ein Wechsel in die gesetzliche Kranken versi ch erung(GKV) ist nur bis zum 55. Lebensjahr möglich. Doch ab dem 1. August können einige Rentner oder angehende Ruheständler doch noch au feine Wechsel möglichkeit hoffen. Dann tritt eine Änderung im Sozialrecht in Kraft.
Kernstück ist ein neuer Passus in der sogenannten Neun-Zehntel-Regelung. Danach darf ein Rentner dann in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, wenn er oder sie inder zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkasse war. Angenommen, das Erwerbsleben dauerte 40 Jahre. Die zweite Hälfte umfasste 20 Jahre. Neun Zehntel davon sind 18 Jahre. Bei dieser Rechnung wird vom ersten Tag des Berufslebens alles berücksichtigt. Neu ist nun, dass Kinder bei der erforderlichen Mitgliedszeit recht großzügig berücksichtigt werden.
Großzügige Anrechungen
Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die Sozialversicherung künftig drei Jahre Mitgliedschaft an. „Das ist eine gute Nachricht für alle Rentner, die bisher viel Geld für ihre Krankenversicherung bezahlen mussten“, sagt die Präsidentin des Bundesverbands der Rentenberater, Marina Herbrich. Denn mit einem Wechsel von der privaten in die gesetzlichen Krankenversicherung könne viel Geld gespart werden. Auch freiwillige Kassenmitglieder dürften deutlich weniger Beiträge bezahlen.
Die Neuregelung betrifft Mütter und Väter, denn beide Elternteile erhalten pro Kind drei Jahre gutgeschrieben. In der Beispielrechnung müssten Eltern mit zwei Kindern nur noch zwölf Jahre freiwillig oder verpflichtet Kassenmitglied gewesen sein, um zur GKV zu wechseln. Wie viele Rentner die neue Regelung nutzen werden, ist nicht bekannt. „Eine seriöse Schätzung können wir leider nicht abgeben, da uns kein entsprechendes Zahlenmaterial vorliegt“, bedauert eine Sprecherin des Spitzenverbands der Kassen.
Die Anrechnung der Kinderzeiten ist großzügig angelegt. Es kommt zum Beispiel nicht darauf an, dass Mütter oder Väter die Kinder selbst betreut haben. Auch wenn das Kind schon in den ersten drei Jahren nach der Geburt gestorben ist, werden die ganzen drei Jahre angerechnet. Auch dass die Erwerbstätigkeit für die Erziehung unterbrochen oder ein Kind erst nach dem 18. Lebensjahr adoptiert oder in Pflege genommen wurde, spielt keine Rolle.
Wichtig ist die Gesetzesänderung in einigen Fälle auch für Erwerbstätige, die kurz vor dem Ruhestand stehen. Sie sollten ausrechnen, ob für sie die Wechseloption infrage kommt. Laut Herbrich kann es sich in Einzelfällen lohnen, noch ein wenig mit dem Rentenantrag zu warten, wenn sich dadurch die Neun-Zehntel-Voraussetzung erfüllen lässt. Liegt erst einmal ein Rentenbescheid vor, ist es zu spät. Ein laufender Antrag lässt sich jedoch noch zurückziehen. Hier raten Experten, einen Berater aufzusuchen. Das können private Rentenberater oder die Fachleute der Krankenkassen sein.
Das Gesetz sieht keine automatische Umstellung bereits laufender Mitgliedschaften vor. Die Krankenkassen sind zwar zur Beratung und Information über die neuen Möglichkeiten verpflichtet, doch ein Blick auf die Internetseiten von AOK und BarmerGEK lässt vermuten, dass das Interesse der Kassen an weiteren, für sie vergleichsweise teuren Mitgliedern nicht sehr groß ist. Dort finden sich auf die Schnelle keine Informationen dazu.
„Das Antragsverfahren ist formlos“, erläutert Rentenberaterin Herbrich. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder oder Nachweise zur Pflegeelternschaft oder Adoption reichen demnach aus. Damit wenden sich freiwillig Versicherte an ihre Krankenkasse. Privat Versicherte suchen sich eine für sie geeignete Krankenkasse aus und beantragen dort die Mitgliedschaft.
Nicht für jeden lohnend
Nach Einschätzung der Expertin lohnt sich die Rückkehr in die GKV aber nicht für alle privat Versicherten. Wenn jemand eine hohe Betriebsrente beziehe, könne der Wechsel am Ende teurer werden. Denn für die Betriebsrenten müssten die Rentner Krankenkassen beiträge entrichten.
Die Berechnung der Beiträge für Rentner inder Krankenversicherung der Rentner (KvdR), wie dieser Teil derGKVkorre kt heißt, ist kompliziert .„ Auf die Einkommens gruppen entfallen unterschiedliche Beitrags sätze “, erklärt das Verbraucher portal Finanztip.de. Für die gesetzliche Rente werden danach 7,3 Prozent fällig. Für V er sorgungs bezüge wie Betriebs renten sowie weitere Löhne und Gehälter wird der volle Satz von 14,6 Prozent berechnet. Mieteinahmen, Kapitaleinkünfte oder private Renten bleiben beitragsfrei. Bei freiwillig KvdR-Versicherten werden diese Zusatzeinnahmen mit einem Beitragssatz von 14 Prozent belegt.