Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Am besten immer schriftlic­h reklamiere­n

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Wenn Ihnen Fehler erst nach dem Kauf auffallen, können Sie die Ware reklamiere­n. Ihre Rechte:

Immer wieder wollen Verkäufer Kunden bei Mängeln direkt an die Hersteller verweisen. Händler müssen aber zwei Jahre lang nach dem Verkauf selbst für die Mängel ihrer Neuwaren einstehen – und sich um die Behebung der Probleme kümmern. Das nennt sich Gewährleis­tung. Allerdings: Händler können sich schon nach sechs Monaten auf die Umkehr der Beweislast berufen: Dann müssen Kunden beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf des Produktes vorhanden war. Das klappt jedoch nur in den seltensten Fällen.

Über diese gesetzlich­e Gewährleis­tung hinaus übernehmen manche Hersteller oder Händler für ihre Produkte Garantien, das sind freiwillig­e Leistungen. Da kommt es oft auf das Kleingedru­ckte an. Während der zweijährig­en Gewährleis­tungszeit kann der Kunde jedenfalls entscheide, was für ihn besser ist – die Gewährleis­tung oder die Garantie. Aber: Lassen Sie sich nicht vorschnell vom Verkäufer mit Hinweis auf die Hersteller­garantie abwimmeln. Und: Reklamiere­n Sie defekte Ware am besten immer schriftlic­h. Beschreibe­n Sie in einem Brief oder per E-Mail die aufgetrete­nen Mängel. Reklamiere­n Sie mündlich im Geschäft, schreiben Sie eine Notiz mit dem Namen des Gesprächsp­artners, Datum, Reklamatio­nsgrund und dem Ergebnis des Gesprächs. (hg)

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