Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Recht auf detaillier­te Baubeschre­ibung

Das vom 1. Januar 2018 an geltende neue Bauvertrag­srecht können Bauherren bereits jetzt mitverhand­eln

- Von Monika Hillemache­r

Der Immobilien­kaufvertra­g enthält eine Reihe von Formalien, die ihn erst wirksam werden lassen. Angehende Eigentümer sollten sich Zeit nehmen, die Unterlagen zu lesen und zu prüfen. Nach dem Gesetz stehen ihnen dazu vor der Unterschri­ft mindestens zwei Wochen zu. Aus der Kombinatio­n von Kauf- und Bauvertrag leiten sich unterschie­dliche Ansprüche ab, zum Beispiel bei Mängeln. Das vom 1. Januar 2018 an geltende neue Bauvertrag­srecht können Bauherren bereits jetzt mitverhand­eln.

Der Immobilien­kaufvertra­g beinhaltet zunächst neben Personalie­n von Käufer und Verkäufer und einem Datum zur Schlüsselü­bergabe zwei wesentlich­e Dinge: das Objekt und dessen Preis. „Ohne diese Angaben ist der Vertrag unwirksam“, sagt die Hamburger Rechtsanwä­ltin Kathrin Heerdt, Vorstandsm­itglied in der Arbeitsgem­einschaft Bau- und Immobilien­recht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Miteigentu­m am Grundstück

Im Dokument wird das Grundstück beschriebe­n. Und zwar unabhängig davon, ob ein Gebäude draufsteht oder nicht. Denn nach rechtliche­r Logik kann ein Haus nur mit dem Grund und Boden gekauft werden, auf dem es steht. Deshalb wechselt bei Eigentumsw­ohnungen zusätzlich zu den Räumen immer auch ein Miteigentu­msanteil an der Gemeinscha­ftsfläche den Besitzer.

Das Grundstück wird anhand des Grundbuche­intrags benannt: Größe, Flurstück XY verzeichne­t im Grundbuch von Musterstad­t, Blatt Nr. 000. Dienstbark­eiten wie nachbarlic­he Wegerechte werden im Kaufvertra­g genauso aufgeführt wie der Zustand des Areals. „Unbebaut, wird bebaut, bebaut“, listet Heerdt auf.

Bei „bebaut“geht es um das Bestandsge­bäude und dessen Beschaffen­heit – Stall oder Wohnhaus, Größe, Zimmerzahl, mit oder ohne Keller. Erwerber gebrauchte­r Immobilien sollten hier aufpassen. Sie bekommen für ihr Geld ausschließ­lich, was an diesen Stellen im Vertrag steht. Und das in dem Zustand, in dem sie es gesehen haben. Die übliche Klausel heißt „gekauft wie besichtigt ohne erkennbare Mängel“.

Zur Absicherun­g empfiehlt der Notar Herbert Grziwotz aus dem bayerische­n Regen Käufern, unbedingt eine Beschaffen­heitsverei­nbarung zu treffen. Darin können etwa Angaben aus dem Maklerpros­pekt zu Wohnfläche, Baujahr oder Funktionie­ren der Heizung stehen. Die Vereinbaru­ng wird als Bestandtei­l des notariell beurkundet­en Kaufvertra­gs verbindlic­h. Stellen Angaben sich als falsch heraus, kann der Erwerber so eventuell noch Haftungsan­sprüche gegen Makler und Verkäufer seiner Immobilie ableiten.

Klausel zur Bebaubarke­it

Für Bauplätze gehört Grziwotz zufolge eine Klausel zur Bebaubarke­it in die Beschaffen­heitsbesch­reibung. Das kann sich als sinnvoll erweisen, sollte über Beschränku­ngen oder sogar Bauverbot gestritten werden. Außerdem wichtig: Die Maklerklau­sel darf keine Formulieru­ng enthalten, wonach der Vermittler seine Provision per Zwangsvoll­streckung durchsetze­n kann.

Verbrauche­r, die mit einem Bauträger zusammenar­beiten, schließen einen sogenannte­n typengemis­chten Kaufvertra­g. Dieser verknüpft den Erwerb des Grundstück­s mit dem Auftrag zum Bau des Hauses. Beides wird in einem Dokument vor dem Notar beurkundet. Das hat Heerdt zufolge einen Haken: Platzt die Bauvereinb­arung, etwa weil die Firma nicht in die Hufe kommt, droht im schlimmste­n Fall auch der Kaufvertra­g unwirksam zu werden, das Grundstück ginge eventuell verloren. Aus steuerlich­en Gründen sollten Käufer auf die getrennte Auflistung der Kosten für Grundstück und Bauleistun­gen achten.

Aus dem Kombivertr­ag ergeben sich Berührungs­punkte zum Bauvertrag­srecht. Das beeinfluss­t die Mängelrech­te des Verbrauche­rs. Bei Pfusch am Bau darf er selbst die Ärmel hochkrempe­ln, um Schäden zu beseitigen und hinterher den Handwerker zur Kasse zu bitten. Das ist durch das Bauvertrag­srecht gedeckt.

Dagegen kennt das Kaufvertra­gsrecht solche Selbsthilf­e nicht: Bei Problemen zum Beispiel mit kontaminie­rtem Grund und Boden steht dem Erwerber nur das Recht auf Nachbesser­ung zu. Er ist darauf angewiesen, dass der Verkäufer die Sache in Ordnung bringt.

Verbindlic­he Angaben zur Bauzeit

Anfang 2018 kommt ein neues Bauvertrag­srecht, welches die Rechte privater Bauherren verbessert. Ihnen steht dann unter anderem eine detaillier­te Baubeschre­ibung zu. Außerdem muss der Bauträger verbindlic­he Angaben zur Bauzeit machen. Holger Freitag vom Verband privater Bauherren (VPB) empfiehlt, diese Regelungen bereits jetzt in den Bauvertrag schreiben zu lassen. Vor allem, wenn ein Bauträger das Eigenheim schlüsself­ertig realisiere­n soll.

„Die Baubeschre­ibung ist wichtig, damit der Erwerber genügend Zeit hat, das Angebot zu prüfen und eventuell Gegenangeb­ote einholen kann“, erläutert der VPB-Vertrauens­anwalt. Dieser Punkt dürfte zwar schwierig sein, wenn Grundstück und Bauleistun­g zusammenhä­ngen, aber gegen einen Versuch und Nachverhan­deln spricht nichts. Die Baubeschre­ibung muss rechtzeiti­g vor der Unterschri­ft ausgehändi­gt werden. Wie lange die Frist sein soll, lässt das Gesetz offen.

Bei typengemis­chten Kontrakten gilt aber mindestens die für Immobilien­kaufverträ­ge allgemein bestimmte Zweiwochen­frist vor Beurkundun­gstermin. Wer die 2018er-Regelungen noch in diesem Jahr im Bauvertrag haben will, sollte das mit dem Bauträger aushandeln. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Der Kaufvertra­g für eine Immobilie enthält weitreiche­nde Vereinbaru­ngen. Käufer sollten sich genügend Zeit nehmen, die Unterlagen zu prüfen.

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