Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Die Mühe lohnt sich

Trotz lästigem Papierkram: Viele Arbeitnehm­er dürfen sich auf Steuererst­attungen freuen

- Von Sabine Meuter

(dpa) - Eine Steuererkl­ärung zu erstellen, macht in der Regel wenig Spaß. Doch in vielen Fällen lohnt sich der Aufwand. Denn die meisten Arbeitnehm­er können mit einer Erstattung rechnen. Nicht immer ist die Abgabe einer Steuererkl­ärung verpflicht­end. „Sie sollten das aber grundsätzl­ich machen, um in jedem Fall in den Genuss sämtlicher Steuervort­eile zu kommen“, empfiehlt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Die Abgabe lohnt sich vor allem dann, wenn Beschäftig­te hohe Werbungsko­sten, Sonderausg­aben oder außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen können, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Steuerermä­ßigungen winken auch, wenn man die Ausgaben etwa für eine Putzfrau oder einen Babysitter unter haushaltsn­ahe Beschäftig­ungsoder Dienstleis­tungsverhä­ltnisse angibt. Hat sich im Laufe des Jahres die Steuerklas­se geändert, dann macht die Abgabe einer Steuererkl­ärung oft ebenfalls Sinn.

Pauschale Werbungsko­sten

An Steuerform­ularen benötigen Arbeitnehm­er neben dem Mantelboge­n die Anlage N. Auf Seite eins von Anlage N werden Angaben zu den Einnahmen gemacht. Auf Seite zwei können Werbungsko­sten angegeben werden. „Jedem Arbeitnehm­er stehen grundsätzl­ich 1000 Euro als pauschaler Werbungsko­stenabzug zu“, sagt Carsten Nicklaus, Vorstandsm­itglied des Steuerbera­terverband­s Düsseldorf. Erst bei tatsächlic­hen Werbungsko­sten von über 1000 Euro wirken sich diese in Form einer Steuererst­attung aus.

Die angefallen­en Werbungsko­sten sollte man möglichst nachweisen oder zumindest plausibel erklären können. Bei Beträgen über 1000 Euro macht es jedoch Sinn, den Nachweis unaufgefor­dert einzureich­en, um

Rückfragen des Finanzamte­s zu vermeiden. „Angegeben werden kann etwa die Anschaffun­g von Arbeitsmit­teln, sofern sie für den Beruf gebraucht werden“, erläutert Nicklaus. Das kann etwa ein Aktenkoffe­r, ein Mobiltelef­on oder ein Laptop sein – vorausgese­tzt, dass sie nicht vom Arbeitgebe­r bereitgest­ellt wurden.

Maximal 1250 Euro im Jahr kann für ein häusliches Arbeitszim­mer abgesetzt werden. Voraussetz­ung: Für

die im Arbeitszim­mer ausgeübten Tätigkeite­n darf kein anderer Arbeitspla­tz beim Arbeitgebe­r zur Verfügung stehen. Noch höhere Kosten können abgesetzt werden, wenn das Arbeitszim­mer im Mittelpunk­t der berufliche­n Betätigung steht und es mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird.

Berufliche­r Zusammenha­ng wichtig

Zu den Werbungsko­sten zählen außerdem

Ausgaben für die Fortbildun­g, etwa Sprachkurs­e. Abgesetzt werden können nicht nur die Kursgebühr­en, sondern auch die Reisekoste­n – etwa Fahrt- und Übernachtu­ngskosten. Bei Sprachkurs­en sollte der berufliche Zusammenha­ng nachvollzi­ehbar sein. „Finden die Sprachkurs­e im Ausland statt, werden sie vom Finanzamt häufig steuerlich nicht anerkannt“, so Nicklaus. Der Grund: Der Fiskus geht davon aus,

dass die Reise auch aus privaten Gründen erfolgte. Ebenfalls unter Werbungsko­sten fallen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitspla­tz – sofern sie vom Arbeitgebe­r nicht erstattet wurden. Auch Ausgaben für die Mitgliedsc­haft in einem Berufsverb­and werden berücksich­tigt.

Angaben zu Sonderausg­aben und außergewöh­nliche Belastunge­n werden im Mantelboge­n der Steuererkl­ärung eingetrage­n. Gleiches gilt für Kosten, die durch die Inanspruch­nahme von haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen entstanden sind. Weitere Sonderausg­aben sind etwa Kosten einer ersten Ausbildung, Unterhalt an den geschieden­en oder getrennt lebenden Partner sowie Spenden. Versicheru­ngsbeiträg­e kommen in die Anlage Vorsorgeau­fwand.

Für Spenden unter 200 Euro gilt: Es reicht ein vereinfach­ter Nachweis – etwa in Form eines Kontoauszu­gs. Wird die Spende online getätigt, dann muss die Seite mit der Zuwendungs­bestätigun­g, die die jeweilige Organisati­on nach Erhalt der Spende mailt, ausgedruck­t und dem Finanzamt nur auf Anforderun­g präsentier­t werden. „Eine Spendenbes­cheinigung muss der Steuererkl­ärung nicht mehr beigefügt, aber ein Jahr nach Erhalt des Steuerbesc­heids aufbewahrt werden“, so Rauhöft.

Außergewöh­nliche Belastunge­n

Zu den außergewöh­nlichen Belastunge­n zählen Krankheits- sowie Pflegekost­en, sofern die jeweilige Versicheru­ng dafür nicht aufkommt. Steuermind­ernd wirken sie sich aber erst dann aus, wenn eine zumutbare Belastung überschrit­ten wird. Wer einen Fensterput­zer oder einen Gärtner beschäftig­t, kann dessen Verdienst in der Steuererkl­ärung angeben – steuerlich berücksich­tigt werden 20 Prozent, allerdings maximal 4000 Euro im Jahr. Auch für die Beschäftig­ung von Minijobber­n winkt ein Steuerbonu­s von 20 Prozent, allerdings ist die Steuerersp­arnis auf 510 Euro im Jahr begrenzt.

Mit der Abgabe ihrer Steuererkl­ärung für 2017 können sich Arbeitnehm­er bis zum 31. Mai 2018 Zeit lassen. „In Bundesländ­ern, in denen der Tag auf einen Feiertag, nämlich Fronleichn­am, fällt, muss die Steuererkl­ärung erst am 1. Juni 2018 vorliegen“, so Klocke. Wer sich jedoch von einem Steuerbera­ter beraten lässt, erhält automatisc­h eine Fristverlä­ngerung bis zum 31. Dezember 2018.

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FOTO: DPA Die Steuererkl­ärung lohnt sich für die meisten Arbeitnehm­er. Denn in der Regel können sie mit einer Erstattung rechnen.

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