Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Was Rentner beachten müssen

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Grundsätzl­ich gilt: „Eine Einkommens­teuererklä­rung wird immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetr­ag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuer­abzug unterliege­nden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreib­etrag überschrei­tet“, erklärt das Bundesfina­nzminister­ium. Für das Jahr 2017 lag der Grundfreib­etrag bei 8820 Euro. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Rente an, sondern auch darauf, wann jemand in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden für jeden Jahrgang seit 2005 stärker steuerpfli­chtig. Wer 2005 in Rente gegangen ist, erhält noch die Hälfte seiner damals bezogenen Rente steuerfrei. Ein lediger Rentner kann in diesem Fall nach Angaben des Bundesverb­andes Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) im Rentengebi­et West rund 19 240 Euro Rente pro Jahr beziehen, ohne dass er eine Steuerzahl­ung befürchten muss. Wer hingegen erst 2015 in den Ruhestand ging, muss schon 70 Prozent der Rente versteuern. Hier liegt die höchste steuerfrei­e Jahresbrut­torente für 2017 bei rund 14 940 Euro im Westen. Die Angaben gelten, wenn als Ausgaben lediglich Kranken- und Pflegevers­icherungsb­eiträge berücksich­tigt werden. Kommen weitere Einnahmen wie eine Betriebsre­nte oder eine private Rentenvers­icherung hinzu, muss noch einmal neu gerechnet werden. Wer unsicher ist, ob er eine Einkommens­teuererklä­rung machen muss, sollte sich Hilfe suchen, zum Beispiel bei einem Lohnsteuer­hilfeverei­n oder einem Steuerbera­ter.

Das ist vor allem deshalb ratsam, weil das Finanzamt nicht alle Betroffene­n von sich aus auffordert, eine Steuererkl­ärung abzugeben. „Viele glauben, sie können warten“, sagt BVL-Geschäftsf­ührer Uwe Rauhöft. Das ist aber falsch: „Steuerpfli­chtige haben in Bezug auf die Steuererkl­ärung eine Bringpflic­ht.“Das gilt auch für Rentner.

Allerdings müssen Senioren ihre Einnahmen nicht mühsam zusammensu­chen. Zumindest bei den Altersbezü­gen gibt es Hilfe: Die Rentenvers­icherung stellt Rentnern auf Wunsch kostenlose Bescheinig­ungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervord­rucke helfen. Diese Papiere enthalten alle relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetrage­n werden müssen. Eine gute Nachricht: Trotz einer möglichen Abgabepfli­cht für die Steuererkl­ärung werden nicht in jedem Fall Steuern fällig. „Rentner können eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen“, erklärt Rauhöft. Dazu zählen etwa Krankenund Pflegevers­icherungsb­eiträge. Auch Sonderausg­aben wie Kirchenste­uern oder Spenden können die Steuerlast senken. Gleiches gilt für Versicheru­ngen wie eine Unfallvers­icherung, für Haushaltsh­ilfen oder Pflegedien­ste oder Gesundheit­sausgaben abzüglich einer zumutbare Eigenbelas­tung. Alle Belege für Brille, Zahnersatz, Medikament­e, Kuren oder Gehhilfen sollten das Jahr über gesammelt werden. Wichtig: Wer anfänglich keine Steuern zahlen musste, sollte sich nicht entspannt zurücklehn­en. Durch Rentenerhö­hungen oder Witwenrent­en, die nach dem Tod des Partners bezogen werden, können Rentner steuerpfli­chtig werden.

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FOTO: DPA Stuttgarte­r Senioren: Nicht immer eine Steuererkl­ärung.

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