Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Was Rentner beachten müssen
Grundsätzlich gilt: „Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet“, erklärt das Bundesfinanzministerium. Für das Jahr 2017 lag der Grundfreibetrag bei 8820 Euro. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Rente an, sondern auch darauf, wann jemand in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden für jeden Jahrgang seit 2005 stärker steuerpflichtig. Wer 2005 in Rente gegangen ist, erhält noch die Hälfte seiner damals bezogenen Rente steuerfrei. Ein lediger Rentner kann in diesem Fall nach Angaben des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Rentengebiet West rund 19 240 Euro Rente pro Jahr beziehen, ohne dass er eine Steuerzahlung befürchten muss. Wer hingegen erst 2015 in den Ruhestand ging, muss schon 70 Prozent der Rente versteuern. Hier liegt die höchste steuerfreie Jahresbruttorente für 2017 bei rund 14 940 Euro im Westen. Die Angaben gelten, wenn als Ausgaben lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Kommen weitere Einnahmen wie eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung hinzu, muss noch einmal neu gerechnet werden. Wer unsicher ist, ob er eine Einkommensteuererklärung machen muss, sollte sich Hilfe suchen, zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.
Das ist vor allem deshalb ratsam, weil das Finanzamt nicht alle Betroffenen von sich aus auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. „Viele glauben, sie können warten“, sagt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Das ist aber falsch: „Steuerpflichtige haben in Bezug auf die Steuererklärung eine Bringpflicht.“Das gilt auch für Rentner.
Allerdings müssen Senioren ihre Einnahmen nicht mühsam zusammensuchen. Zumindest bei den Altersbezügen gibt es Hilfe: Die Rentenversicherung stellt Rentnern auf Wunsch kostenlose Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke helfen. Diese Papiere enthalten alle relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen. Eine gute Nachricht: Trotz einer möglichen Abgabepflicht für die Steuererklärung werden nicht in jedem Fall Steuern fällig. „Rentner können eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen“, erklärt Rauhöft. Dazu zählen etwa Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge. Auch Sonderausgaben wie Kirchensteuern oder Spenden können die Steuerlast senken. Gleiches gilt für Versicherungen wie eine Unfallversicherung, für Haushaltshilfen oder Pflegedienste oder Gesundheitsausgaben abzüglich einer zumutbare Eigenbelastung. Alle Belege für Brille, Zahnersatz, Medikamente, Kuren oder Gehhilfen sollten das Jahr über gesammelt werden. Wichtig: Wer anfänglich keine Steuern zahlen musste, sollte sich nicht entspannt zurücklehnen. Durch Rentenerhöhungen oder Witwenrenten, die nach dem Tod des Partners bezogen werden, können Rentner steuerpflichtig werden.