Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Was Selbststän­dige beachten müssen

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Steuerzahl­er, die Einkünfte aus selbststän­diger Tätigkeit erzielen, müssen prüfen, ob der Gesamtbetr­ag ihrer Einkünfte über dem steuerfrei­en Existenzmi­nimum liegt. In diesem Fall sind sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererkl­ärung verpflicht­et. Selbststän­dige haben zwei Möglichkei­ten, die steuerpfli­chtigen Einkünfte zu ermitteln: Entweder sie machen eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Allerdings besteht hier kein völlig freies Wahlrecht, denn für bestimmte Unternehme­n besteht eine Bilanzpfli­cht, etwa für Kapitalges­ellschafte­n. Eine Bilanz muss auch erstellt werden, wenn der Gewinn höher als 60 000 Euro oder der Umsatz höher als

600 000 Euro ist. In anderen Fällen reicht oft auch eine Einnahmen-Überschuss­rechnung. Wichtig zu beachten: Die Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, ist ab 2017 zum ersten Mal für alle Freiberufl­er und nebenberuf­lich Tätige Pflicht. Bisher genügte für Betriebsei­nnahmen unter 17 500 Euro im Jahr eine formlose Gewinnermi­ttlung. „Ab dem Veranlagun­gszeitraum

2017 sind grundsätzl­ich alle Steuerpfli­chtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenü­berschussr­echnung ermitteln, zur Übermittlu­ng nach amtlich vorgeschri­ebenem Datensatz durch Datenfernü­bertragung verpflicht­et“, erklärt Carola Fischer von der Bundessteu­erberaterk­ammer (BStBK) in Berlin. Dass heißt: Die Steuererkl­ärung muss elektronis­ch eingereich­t werden.

Das funktionie­rt über Elster – das steht für die ELektronis­che STeuerERkl­ärung – dem Onlineport­al der Finanzbehö­rden. Um bei Elster seine Steuern zu erklären, reicht eine einmalige Registrier­ung, erklärt Marieke Einbrodt von der Stiftung Warentest. „Planen Sie Zeit ein“, rät die Expertin. „Die Registrier­ung kann bis zu zwei Wochen dauern.“

Für die Erklärung 2017 entfällt erstmals auch die Pflicht, Angaben durch mitgeschic­kte Belege nachzuweis­en, ergänzt Einbrodt. „Steuerzahl­er müssen ihre Unterlagen künftig nur noch für Nachfragen aufbewahre­n. Für Spendenqui­ttungen gilt das bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbesc­heids.“Für Freiberufl­er machen sich auch Ausgaben für einen neuen Bürostuhl, ein neues Notebook oder einen Drucker steuerlich bezahlt. Denn Selbststän­dige können das Finanzamt an den Kosten für Arbeitsmit­tel beteiligen. Die gute Nachricht: „Nach über 50 Jahren sind erstmals die Grenzen für die Sofortabsc­hreibung von geringwert­igen Wirtschaft­sgütern angehoben worden“, sagt Carola Fischer. Der Haken: Auswirken wird sich das erst in der nächsten Steuererkl­ärung.

Für die Steuererkl­ärung 2017 gilt: Lag der Preis für das Arbeitsmit­tel unter 487,90 Euro, kann der Betrag sofort abgesetzt werden. War der Preis höher, muss der Betrag über die voraussich­tliche Nutzungsda­uer abgeschrie­ben werden. Die neue Höchstgren­ze gilt seit dem 1. Januar. Das heißt: Ab 2018 können Anschaffun­gen bis zu einem Nettobetra­g von 800 Euro direkt im Jahr des Kaufs beziehungs­weise der Herstellun­g in voller Höhe als Betriebsau­sgaben oder Werbungsko­sten in der Einkommens­teuererklä­rung geltend gemacht werden.

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FOTO: DPA Handwerker­in aus Sachsen: Frage nach der Bilanzpfli­cht.

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