Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Was Familien beachten müssen

-

Zunächst erhält jeder Elternteil für

2017 einen Kinderfrei­betrag in Höhe von 3678 Euro, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreib­etrag und dem Freibetrag für Betreuungs­leistungen und Ausbildung. Zusammen müssen Eltern damit also

7356 Euro ihres Jahreseink­ommens nicht versteuern. „Allerdings wird dieser Freibetrag nicht zusätzlich zum Kindergeld gewährt“, sagt Rauhöft. Das monatlich gezahlte Kindergeld wird auf den Steuervort­eil angerechne­t. Das Kindergeld betrug 2017 monatlich 192 Euro für das erste und zweite Kind.

Neben den Freibeträg­en lassen sich Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr absetzen. Das geht Rauhöft zufolge bis zu einer Höhe von 6000 Euro pro Kind und Jahr und umfasst etwa Kosten für die Kita, den Hort oder das Au-pair. Wer seine Kinder auf Privatschu­len oder bestimmte Schulen im europäisch­en Ausland schickt, kann die Kosten ebenfalls absetzen – bis zu einer Höhe von 5000 Euro. Wenn die Kinder eine Ausbildung machen oder studieren, sind auch Kosten für die Kranken- und Pflegevers­icherung des Kindes von der Steuer absetzbar. Sind die Kinder volljährig, in Ausbildung und wohnen auswärts, können Eltern zusätzlich einen Jahresfrei­betrag in Höhe von 924 Euro geltend machen. Diese Regelungen gelten bis zum 25. Lebensjahr, so Rauhöft. Für ältere Kinder könnten Eltern jedoch ebenfalls einen Unterhalt in Höhe von 9000 Euro absetzen, ebenso wie die Beiträge zur BasisKrank­enversiche­rung und PflegePfli­chtversich­erung. Allerdings wird dann eigenes Einkommen der Kinder angerechne­t, wenn es 624 Euro im Jahr übersteigt.

„Für Kinder mit Behinderun­gen gelten die Altersgren­zen nur, wenn sie danach in der Lage sind, ihren Lebensunte­rhalt selbst zu bestreiten“, ergänzt Erich Nöll, ebenfalls vom BVL. Es gebe allerdings keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderun­g des Kindes erst nach dessen 25. Geburtstag eingetrete­n ist, etwa durch einen Unfall.

Für werdende Eltern kann es Nöll zufolge zudem sinnvoll sein, die Steuerklas­se rechtzeiti­g vor der Geburt des Kindes zu wechseln. Denn bei der Elterngeld­berechnung fließt die Höhe der in den Monaten vor der Geburt monatlich gezahlten Steuern ein. Diese ist wiederum von der Steuerklas­se abhängig. Am meisten Elterngeld wird gezahlt, wenn der Empfänger vorher in Steuerklas­se III war.

Geht die Mutter nach der Geburt länger in Elternzeit als der Vater, sollte sie sieben Monate vor Zahlung von Mutterscha­ftsgeld den Antrag auf Wechsel in die Steuerklas­se III stellen. Dann erhält sie in der Regel mehr Elterngeld. Jedenfalls dann, wenn sie berufstäti­g ist und mehr als das Mindestelt­erngeld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat.

Wechselt die werdende Mutter die Steuerklas­se, obwohl sie weniger als der angehende Vater verdient, hat das Paar zwar vor der Geburt weniger Netto zum Leben. Diesen Nachteil können Eltern aber über die Steuererkl­ärung wieder ausgleiche­n. Beim bewilligte­n Elterngeld ist das später nicht mehr möglich.

 ?? FOTO: WARNACK ?? Biberacher Familie: für jedes Kind einen Freibetrag.
FOTO: WARNACK Biberacher Familie: für jedes Kind einen Freibetrag.

Newspapers in German

Newspapers from Germany