Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Gemeinderat hebt Friedhofsgebühren an
Neubau der Aussegnungshalle in Sigmaringendorf wirkt sich auf Kosten aus
SIGMARINGENDORF - Der Gemeinderat hat einstimmig eine aktualisierte Friedhofssatzung und ein neues Gebührenverzeichnis verabschiedet. Die aktuelle Friedhofsordnung stammt aus dem Jahr 1990, die letzte Gebührenanpassung erfolgte im Jahr 2005. Inzwischen haben sich nicht nur neue Bestattungsformen etabliert, sondern es sind auch die Betriebskosten für die Gemeinde gestiegen. Daraus ergibt sich eine teils kräftige Anhebung der Bestattungsund Nutzungsgebühren auf dem Sigmaringendorfer Friedhof.
Unter Verweis auf die Gebührensatzung von 2005 erklärte Bürgermeister Philip Schwaiger, dass man sich als Ziel an die Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt halte und eine Kostendeckung von 40 Prozent anstrebe.
Kämmerer Hartmut Diesch erläuterte die für die Gemeinde anfallenden Kosten für Bestattungen und den Unterhalt des Friedhofs. Die sich daraus ergebenden theoretischen Gebührenobergrenzen werden von den in Sigmaringendorf erhobenen Gebühren allerdings weit unterschritten. Dennoch ergibt sich bei verschiedenen Positionen eine deutliche Erhöhung.
200 Euro mehr für Nutzung der Aussegnungshalle
Ein starker Anstieg der Gebühren ergibt sich bei der Nutzung der Friedhofshalle. Durch den Neubau der Aussegnungshalle und die damit verbundene teilweise Umlegung auf die Gebühren steigen diese von 160 auf 360 Euro. In diesem Zusammenhang verwies Sonja Nipp darauf, dass trotz der Gebührenerhöhung bei großen Beerdigungen immer noch viele Trauergäste keinen Platz in der Halle fänden und draußen stehen müssten. Darüber will sich die Verwaltung Gedanken machen.
Deutliche Erhöhungen ergeben sich auch bei der Nutzung eines Wahlgrabes (260 Euro mehr) oder der Überlassung einer Urnengrabkammer (250 Euro mehr). Auch bei der Überlassung eines Reihengrabes steigen die Gebühren immerhin um 120 Euro.
Neu ist das Einzelgrab im Rasenfeld, für das eine Gebühr von 1380 Euro fällig wird. Gemeinderat Andreas Lang verwies auf einen Presseartikel, in dem über Bestattungskosten berichtet wurde. „Woanders liegen die Gebühren viel höher“, sagte er, und Bürgermeister Schwaiger betonte: „In der Tat, da sind wir relativ kommod.“
Die Ergänzung der Friedhofssatzung trägt den veränderten Bestattungsgewohnheiten Rechnung. So wird bereits in der Widmung (Paragraf 1) in der Neufassung die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen zugelassen, sofern ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Als Neuerung ist die Möglichkeit der Bestattung in einem Rasengrab möglich. In diesem Zusammenhang sind unter Paragraf 15 die Gestaltungsvorschriften dargelegt. Unterhaltung und Pflege der Rasengräber obliegen der Gemeinde. Grabschmuck darf nur auf den vorgesehenen Plattenflächen abgelegt werden. Schmuck, der anlässlich der Beerdigung dort abgelegt wurde, muss spätestens nach vier Wochen entfernt werden. Das gilt auch für den Schmuck an den Urnenkammern. Wird der Schmuck nicht entfernt, übernimmt dies die Gemeinde. Zur Standsicherheit von Grabmalen werden Mindeststärken im Verhältnis zur Höhe festgelegt. Ordnungwidrigkeiten beim Verhalten auf dem Friedhof werden ebenfalls unter Paragraf 24, Absatz 2, präzisiert.