Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
So funktioniert die Inobhutnahme
Die sogenannte Inobhutnahme ist nach Angaben des Bundesfamilienministeriums eines der schärfsten Mittel, das Behörden bei Kindesgefährdung haben. Das Kind oder der Jugendliche kann zeitweise oder in schweren Fällen dauerhaft aus der Familie genommen werden, wenn es konkrete Hinweise auf eine Gefährdung gibt. Diese Hinweise können zum Beispiel von der Polizei, vom Umfeld des Kindes oder Jugendlichen oder auch vom Betroffenen selbst kommen. Das Jugendamt hat in dieser Zeit die Verantwortung für das Kind.
Die Eltern müssen vom Jugendamt informiert werden. Sollten sie auf die Rückkehr des Kindes nach Hause drängen, obwohl es Anhaltspunkte gibt, dass das Kind dort gefährdet ist, wird dies ein Fall für die Justiz. Das Jugendamt muss dann laut Ministerium das Familiengericht informieren. Dieses ist nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) am örtlichen Amtsgericht angesiedelt und unabhängig von Jugendämtern oder der Polizei.
Das Familiengericht entscheidet, ob das Kind zurück in die Familie soll oder nicht. Eltern und Jugendamt müssen sich dieser Entscheidung beugen. Ist einer der Prozessbeteiligten nicht einverstanden mit dem Urteil, kann der Fall in die nächste Instanz gehen. Es übernimmt dann das für die Region zuständige Oberlandesgericht (OLG). Dort prüfen dann andere Richter erneut den Fall. Gehört werden nach Angaben des Justizministeriums Baden-Württemberg stets beide Seiten. Pflegeeltern können laut Familienverfahrensgesetz in allen Prozessen, die das Pflegekind betreffen, hinzugezogen werden – ebenso Sachverständige oder im Zweifel weitere Zeugen. (dpa)