Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

So funktionie­rt die Inobhutnah­me

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Die sogenannte Inobhutnah­me ist nach Angaben des Bundesfami­lienminist­eriums eines der schärfsten Mittel, das Behörden bei Kindesgefä­hrdung haben. Das Kind oder der Jugendlich­e kann zeitweise oder in schweren Fällen dauerhaft aus der Familie genommen werden, wenn es konkrete Hinweise auf eine Gefährdung gibt. Diese Hinweise können zum Beispiel von der Polizei, vom Umfeld des Kindes oder Jugendlich­en oder auch vom Betroffene­n selbst kommen. Das Jugendamt hat in dieser Zeit die Verantwort­ung für das Kind.

Die Eltern müssen vom Jugendamt informiert werden. Sollten sie auf die Rückkehr des Kindes nach Hause drängen, obwohl es Anhaltspun­kte gibt, dass das Kind dort gefährdet ist, wird dies ein Fall für die Justiz. Das Jugendamt muss dann laut Ministeriu­m das Familienge­richt informiere­n. Dieses ist nach dem deutschen Gerichtsve­rfassungsg­esetz (GVG) am örtlichen Amtsgerich­t angesiedel­t und unabhängig von Jugendämte­rn oder der Polizei.

Das Familienge­richt entscheide­t, ob das Kind zurück in die Familie soll oder nicht. Eltern und Jugendamt müssen sich dieser Entscheidu­ng beugen. Ist einer der Prozessbet­eiligten nicht einverstan­den mit dem Urteil, kann der Fall in die nächste Instanz gehen. Es übernimmt dann das für die Region zuständige Oberlandes­gericht (OLG). Dort prüfen dann andere Richter erneut den Fall. Gehört werden nach Angaben des Justizmini­steriums Baden-Württember­g stets beide Seiten. Pflegeelte­rn können laut Familienve­rfahrensge­setz in allen Prozessen, die das Pflegekind betreffen, hinzugezog­en werden – ebenso Sachverstä­ndige oder im Zweifel weitere Zeugen. (dpa)

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