Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Regeln ohne Trauschein
Warum ein Partnerschaftsvertrag in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sinnvoll ist
SCHONDORF - Es gibt immer mehr Paare ohne Trauschein. In einem Partnerschaftsvertrag können sie Vermögen, Unterhalt und Erbe regeln. Das ist sinnvoll – vor allem für schlechte Zeiten.
Bei einer Trennung offenbaren sich große Unterschiede zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Bei einer Scheidung regelt das Gesetz, wie Vermögen aufgeteilt wird und Unterhalt zu zahlen ist. Der wirtschaftlich schwächere Partner ist finanziell versorgt. „Für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft bestehen bei einer Trennung keine ähnlichen gesetzlichen Regelungen“, sagt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnotarkammer. In einem Partnerschaftsvertrag sollten Paare individuelle Vereinbarungen treffen und so finanziell vorsorgen.
Vermögen: In einem solchen ● Vertrag lassen sich Fragen rund um die Finanzen regeln. So kann das Paar festlegen, wer welche Ausgaben im Alltag tätigt und wie Vermögen nach einer Trennung aufzuteilen ist. Wenn Kinder geboren werden und ein Partner seinen Beruf zurückstellt, kommt es bei der Anschaffung von Vermögen oft zur Schieflage: Der gut verdienende Partner kauft eine Immobilie und steht alleine im Kaufvertrag. Bei einer Trennung geht der andere Partner dann leer aus. „Partner können in einem Vertrag zum Beispiel Ausgleichszahlungen vereinbaren oder sogar eine Art Zugewinnausgleich wie bei einer Ehe“, sagt Hüren.
Unterhalt: Kinder haben immer ● dieselben Unterhaltsansprüche, egal, ob ihre Eltern verheiratet waren oder nicht. Anders ist das bei Lebenspartnern. Hier hat der Elternteil, der die Kinder versorgt, bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes Anspruch auf Unterhalt. Im Gegensatz zu geschiedenen Partnern sind die Anforderungen für eine Verlängerung dieses Anspruchs bei nicht verheirateten Elternteilen strenger. In einem Partnerschaftsvertrag können Paare eigene Regelungen treffen. „Sie können auch Unterhaltsvereinbarungen treffen für den Fall, dass einer der Partner erwerbslos wird oder dauerhaft krank“, sagt Hüren.
Altersversorgung: Ein großes ● Plus der Ehe ist der Versorgungsausgleich, der bei einer Scheidung greift: Danach hat jeder Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche des Ehepartners. Einbußen, wie sie etwa aufgrund der Kinderbetreuung entstehen können, werden so ausgeglichen. Einen solchen Ausgleich können nicht verheiratete Paare über einen Partnerschaftsvertrag nicht vereinbaren. Denkbar wäre aber die Vereinbarung angemessener Ausgleichszahlungen oder die Verpflichtung des Hauptverdieners, in eine private Altersversorgung des Partners zu investieren.
Erbe: Unverheiratete Paare sind ● untereinander nicht gesetzlich erbberechtigt. Sie können sich in einem Testament oder einem Erbvertrag aber gegenseitig als Erben einsetzen oder mit Vermächtnissen bedenken. Allerdings gelten trotzdem viel geringere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer: Erbt ein Ehegatte, gilt ein Freibetrag von 500 000 Euro, erbt ein nichtverheirateter Partner, sind nur 20 000 Euro steuerfrei.
Einen Partnerschaftsvertrag muss man nicht zwingend beim Notar schließen. Sinnvoll ist es aber. Denn der Notar ist es gewohnt, eine gerechte Lösung für beide Seiten auszuarbeiten. „Werden im Vertrag Grundstücks- und Immobiliengeschäfte oder Erb- und Schenkungsangelegenheiten geregelt, ist der Notarbesuch verpflichtend“, betont Hüren. Die Kosten für die Beurkundung hängen von den jeweiligen Geschäftswerten ab, etwa dem Wert einer gemeinsamen Immobilie oder der Höhe der vereinbarten Unterhaltsansprüche.