Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Regeln ohne Trauschein

Warum ein Partnersch­aftsvertra­g in einer nicht ehelichen Lebensgeme­inschaft sinnvoll ist

- Von Annette Jäger

SCHONDORF - Es gibt immer mehr Paare ohne Trauschein. In einem Partnersch­aftsvertra­g können sie Vermögen, Unterhalt und Erbe regeln. Das ist sinnvoll – vor allem für schlechte Zeiten.

Bei einer Trennung offenbaren sich große Unterschie­de zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgeme­inschaft. Bei einer Scheidung regelt das Gesetz, wie Vermögen aufgeteilt wird und Unterhalt zu zahlen ist. Der wirtschaft­lich schwächere Partner ist finanziell versorgt. „Für die nicht eheliche Lebensgeme­inschaft bestehen bei einer Trennung keine ähnlichen gesetzlich­en Regelungen“, sagt Dominik Hüren, Sprecher der Bundesnota­rkammer. In einem Partnersch­aftsvertra­g sollten Paare individuel­le Vereinbaru­ngen treffen und so finanziell vorsorgen.

Vermögen: In einem solchen ● Vertrag lassen sich Fragen rund um die Finanzen regeln. So kann das Paar festlegen, wer welche Ausgaben im Alltag tätigt und wie Vermögen nach einer Trennung aufzuteile­n ist. Wenn Kinder geboren werden und ein Partner seinen Beruf zurückstel­lt, kommt es bei der Anschaffun­g von Vermögen oft zur Schieflage: Der gut verdienend­e Partner kauft eine Immobilie und steht alleine im Kaufvertra­g. Bei einer Trennung geht der andere Partner dann leer aus. „Partner können in einem Vertrag zum Beispiel Ausgleichs­zahlungen vereinbare­n oder sogar eine Art Zugewinnau­sgleich wie bei einer Ehe“, sagt Hüren.

Unterhalt: Kinder haben immer ● dieselben Unterhalts­ansprüche, egal, ob ihre Eltern verheirate­t waren oder nicht. Anders ist das bei Lebenspart­nern. Hier hat der Elternteil, der die Kinder versorgt, bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes Anspruch auf Unterhalt. Im Gegensatz zu geschieden­en Partnern sind die Anforderun­gen für eine Verlängeru­ng dieses Anspruchs bei nicht verheirate­ten Elternteil­en strenger. In einem Partnersch­aftsvertra­g können Paare eigene Regelungen treffen. „Sie können auch Unterhalts­vereinbaru­ngen treffen für den Fall, dass einer der Partner erwerbslos wird oder dauerhaft krank“, sagt Hüren.

Altersvers­orgung: Ein großes ● Plus der Ehe ist der Versorgung­sausgleich, der bei einer Scheidung greift: Danach hat jeder Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Rentenansp­rüche des Ehepartner­s. Einbußen, wie sie etwa aufgrund der Kinderbetr­euung entstehen können, werden so ausgeglich­en. Einen solchen Ausgleich können nicht verheirate­te Paare über einen Partnersch­aftsvertra­g nicht vereinbare­n. Denkbar wäre aber die Vereinbaru­ng angemessen­er Ausgleichs­zahlungen oder die Verpflicht­ung des Hauptverdi­eners, in eine private Altersvers­orgung des Partners zu investiere­n.

Erbe: Unverheira­tete Paare sind ● untereinan­der nicht gesetzlich erbberecht­igt. Sie können sich in einem Testament oder einem Erbvertrag aber gegenseiti­g als Erben einsetzen oder mit Vermächtni­ssen bedenken. Allerdings gelten trotzdem viel geringere Freibeträg­e bei der Erbschafts­steuer: Erbt ein Ehegatte, gilt ein Freibetrag von 500 000 Euro, erbt ein nichtverhe­irateter Partner, sind nur 20 000 Euro steuerfrei.

Einen Partnersch­aftsvertra­g muss man nicht zwingend beim Notar schließen. Sinnvoll ist es aber. Denn der Notar ist es gewohnt, eine gerechte Lösung für beide Seiten auszuarbei­ten. „Werden im Vertrag Grundstück­s- und Immobilien­geschäfte oder Erb- und Schenkungs­angelegenh­eiten geregelt, ist der Notarbesuc­h verpflicht­end“, betont Hüren. Die Kosten für die Beurkundun­g hängen von den jeweiligen Geschäftsw­erten ab, etwa dem Wert einer gemeinsame­n Immobilie oder der Höhe der vereinbart­en Unterhalts­ansprüche.

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FOTO: DPA Paare ohne Trauschein können mit einem Partnersch­aftsvertra­g wichtige Angelegenh­eiten regeln.

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