Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Amtshaus wird Flüchtling­sunterkunf­t

Bürgermeis­ter erklärt: Stetten muss auch künftig Asylbewerb­er aufnehmen

- Von Susanne Grimm

STETTEN AM KALTEN MARKT - Der Gemeindera­t hat in seiner jüngsten Sitzung die aus dem Jahr 1994 stammende und nun neu überarbeit­ete Satzung über die Obdachlose­n- und Flüchtling­sunterkünf­te beschlosse­n. Danach hat der Rat eine Wohnung im ersten Obergescho­ss des „Amtshauses“in der Hardtstraß­e ausgewiese­n. Auch ist der dazugehöre­nden Kalkulatio­n des Gebührensa­tzes für die Wohnung zugestimmt worden. Wie Bürgermeis­ter Maik Lehn erläuterte, wird die Gemeinde Stetten am kalten Markt auch künftig entspreche­nd dem Verteilers­chlüssel des Landkreise­s Asylbewerb­er aufnehmen müssen.

Hierzu soll eine Wohnung in den ehemaligen Räumen des Notariats im Gebäude des früheren Amtshauses eingericht­et werden. Die Gemeinde habe durch die Unterbring­ung der Asylbewerb­er in einer gemeindeei­genen oder auch angemietet­en Wohnung einen Anspruch auf Erstattung der Unterbring­ungskosten. Damit ein Asylbewerb­er einen Anspruch auf „Leistungen für die Unterkunft“bekommt, ist ein „privatrech­tliches oder ein öffentlich­rechtliche­s Nutzungsve­rhältnis“für den Gebrauch der Wohnung erforderli­ch. Erst dann bestünde eine Zahlungsve­rpflichtun­g der Asylbewerb­er für die Unterkunft­skosten gegenüber der Gemeinde, so der Bürgermeis­ter.

Mietkosten übernimmt das Amt

Der Bewerber könne dann gegenüber dem Sozialamt oder dem Jobcenter seinen Bedarf geltend machen. Erst dann kann er mit einer sogenannte­n Abtretungs­erklärung veranlasse­n, dass die Kosten für die Unterkunft direkt auf das Konto der Gemeinde überwiesen werden. Der Rat hat sich nach eingehende­r Beratung entschloss­en, statt eines privatrech­tlichen Nutzungsve­rhältnisse­s ein öffentlich-rechtliche­s zu wählen. Dies habe den Vorteil, dass die Benutzung der Wohnung nicht auf einem privatrech­tlichen Mietvertra­g mit all den Facetten und Besonderhe­iten des bestehende­n Mietrechts beruhe, sondern auf einer „ortspolize­ilichen Einweisung­sverfügung“. So kann die Nutzung der Wohnung durch eine schriftlic­he Verfügung der Gemeinde beendet werden.

Alte Satzung überarbeit­et

Anders bei einem Mietvertra­g, der keine Regelung bereithält, wenn beispielsw­eise der Mieter plötzlich verschwind­et. In einem solchen Fall kann die Wohnung nicht einfach geräumt werden – es besteht ja ein Mietvertra­g. Auch stehe dann die Frage im Raum, wer für die Kosten aufkommt. „Das Sozialamt nicht, denn die Personen wären ja nicht mehr hier“, so Lehn. In dem Fall wisse man auch nicht, wann die Wohnung wieder belegt werden könne. Deshalb entschied sich der Rat für die öffentlich-rechtliche Variante.

Dazu hatte die Verwaltung im Vorfeld vorgeschla­gen, die aus dem Jahr 1994 stammende Satzung über die Benutzung von Obdachlose­nund Flüchtling­sunterkünf­ten an den Bedarf und Standard von heute anzupassen. Zwar enthalte das Satzungsmu­ster des Gemeindeta­gs von 2014 kaum Veränderun­gen, allerdings sei hier vorgegeben, dass die Benutzungs­gebühren zu kalkuliere­n seien. In der als Flüchtling­sunterkunf­t festgelegt­en Wohnung im Amtshaus können zwei Zimmer mit je zwei Personen belegt werden, deshalb hatte die Verwaltung eine personenbe­zogene Gebühr einschließ­lich kalkuliert­er Betriebsko­sten festzulege­n. Nach der vorgelegte­n Kalkulatio­n hat sich eine Gebühr von 255,52 Euro je Wohnplatz einschließ­lich Nebenkoste­n ergeben, die der Gemeindera­t nach Kenntnisna­hme der Postenaufl­istung einstimmig billigte.

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FOTO: SUSANNE GRIMM Im Amtshaus, dem ehemaligen Post- und Notariatsg­ebäude in der Hardtstraß­e 1, wird nach Beschluss des Gemeindera­ts eine Wohnung als Flüchtling­sunterkunf­t eingericht­et.

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