Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Andreas Rick ficht die Bürgermeisterwahl an
Als Grund nennt er die Entscheidung, auf eine Kandidatenvorstellung zu verzichten
WINTERLINGEN - Die Bürgermeisterwahl in Winterlingen, die am 17. Juni stattgefunden hat, wird von einem der Kandidaten angefochten. Andreas Rick erklärte, dass er nach dem Beschluss des Gemeinderates, keine öffentliche Kandidatenvorstellung durchzuführen, das Landratsamt um eine Prüfung gebeten habe.
Der Gegenkandidat von Amtsinhaber Michael Maier hat aber, wie das Landratsamt gestern informierte, nach der Wahl auch schriftlich Einspruch eingelegt. Und zwar innerhalb der Einspruchsfrist, die am 29. Juni endete. Als Grund werde insbesondere der Verzicht auf eine Kandidatenvorstellung genannt, berichtet Pressesprecherin Marisa Hahn.
Normalerweise, so Marisa Hahn weiter, könne ein gewählter Bürgermeister sein Amt erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl antreten. Die Verpflichtung von Michael Maier fand allerdings schon eine Woche nach der Wahl statt. Dieser Akt habe aber keine rechtsbegründende Wirkung, das heißt, durch die Verpflichtung seien keine vollendeten Tatsachen geschaffen worden. Der Bürgermeister bleibe während der Prüfung im Amt. Maiers erste Amtszeit endet erst mit Ablauf des 12. September. Marisa Hahn: „Sollte über den Einspruch und die Gültigkeit der Wahl bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtkräftig beschieden sein, führt der Bürgermeister nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte weiter, sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter.“Unbeantwortet blieb die Frage, wie lange die Prüfung dauert.
Nach dem knappen Beschluss des Gemeinderates gegen eine Kandidatenvorstellung haben wir das Landratsamt schon im Mai um eine Stellungnahme gebeten. Darin heißt es im Wortlaut: „Im Vorfeld einer Bürgermeisterwahl kann die Gemeinde den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegenheit geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Geregelt ist dies in der Gemeindeordnung.
Dem Wesen der Volkswahl entspricht es, dass sich die Bevölkerung ein Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers machen kann. Dieses zu vermitteln, ist in erster Linie Sache des Bewerbers selbst. Nach der Gemeindeordnung steht es im Ermessen der Gemeinde, ob sie den Bewerbern Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer Bewerbervorstellung und auch keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der Gemeinde.“