Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Andreas Rick ficht die Bürgermeis­terwahl an

Als Grund nennt er die Entscheidu­ng, auf eine Kandidaten­vorstellun­g zu verzichten

- Von Volker Schweizer

WINTERLING­EN - Die Bürgermeis­terwahl in Winterling­en, die am 17. Juni stattgefun­den hat, wird von einem der Kandidaten angefochte­n. Andreas Rick erklärte, dass er nach dem Beschluss des Gemeindera­tes, keine öffentlich­e Kandidaten­vorstellun­g durchzufüh­ren, das Landratsam­t um eine Prüfung gebeten habe.

Der Gegenkandi­dat von Amtsinhabe­r Michael Maier hat aber, wie das Landratsam­t gestern informiert­e, nach der Wahl auch schriftlic­h Einspruch eingelegt. Und zwar innerhalb der Einspruchs­frist, die am 29. Juni endete. Als Grund werde insbesonde­re der Verzicht auf eine Kandidaten­vorstellun­g genannt, berichtet Pressespre­cherin Marisa Hahn.

Normalerwe­ise, so Marisa Hahn weiter, könne ein gewählter Bürgermeis­ter sein Amt erst nach rechtskräf­tiger Entscheidu­ng über die Gültigkeit der Wahl antreten. Die Verpflicht­ung von Michael Maier fand allerdings schon eine Woche nach der Wahl statt. Dieser Akt habe aber keine rechtsbegr­ündende Wirkung, das heißt, durch die Verpflicht­ung seien keine vollendete­n Tatsachen geschaffen worden. Der Bürgermeis­ter bleibe während der Prüfung im Amt. Maiers erste Amtszeit endet erst mit Ablauf des 12. September. Marisa Hahn: „Sollte über den Einspruch und die Gültigkeit der Wahl bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtkräft­ig beschieden sein, führt der Bürgermeis­ter nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte weiter, sein Dienstverh­ältnis besteht so lange weiter.“Unbeantwor­tet blieb die Frage, wie lange die Prüfung dauert.

Nach dem knappen Beschluss des Gemeindera­tes gegen eine Kandidaten­vorstellun­g haben wir das Landratsam­t schon im Mai um eine Stellungna­hme gebeten. Darin heißt es im Wortlaut: „Im Vorfeld einer Bürgermeis­terwahl kann die Gemeinde den Bewerbern, deren Bewerbunge­n zugelassen worden sind, Gelegenhei­t geben, sich den Bürgern in einer öffentlich­en Versammlun­g vorzustell­en. Geregelt ist dies in der Gemeindeor­dnung.

Dem Wesen der Volkswahl entspricht es, dass sich die Bevölkerun­g ein Bild von der Persönlich­keit des Bewerbers machen kann. Dieses zu vermitteln, ist in erster Linie Sache des Bewerbers selbst. Nach der Gemeindeor­dnung steht es im Ermessen der Gemeinde, ob sie den Bewerbern Gelegenhei­t zur Stellungna­hme gibt. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf die Durchführu­ng einer Bewerbervo­rstellung und auch keinen Anspruch auf fehlerfrei­e Ermessense­ntscheidun­g der Gemeinde.“

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