Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Mit dem Dienstfahr­rad unterwegs

Was Arbeitnehm­er steuerlich beachten müssen

- Von Sabine Meuter

BERLIN (dpa) - Ein gutes Fahrrad ist nicht ganz billig, erst recht, wenn es ein Rennrad oder ein E-Bike sein soll. Günstiger wird es, wenn der Arbeitgebe­r das Rad für seinen Beschäftig­ten besorgt. Anschaffun­gs- sowie laufende Kosten oder auch Leasingrat­en kann das Unternehme­n in dem Fall als Betriebsau­sgaben absetzen. Steuerlich ist das Dienstfahr­rad dem Dienstauto seit dem Jahr 2012 gleichgest­ellt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehm­er etwa mit einem Elektrorad zur Arbeit fahren und in seiner Freizeit ins Grüne radeln kann.

„Für die private Nutzung müssen Arbeitnehm­er beim Dienstrad wie beim Dienstwage­n auch ein Prozent des Listenprei­ses als geldwerten Vorteil versteuern“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er Deutschlan­d. Dabei wird die Bruttoneup­reisempfeh­lung auf volle 100 Euro abgerundet. Ein Beispiel: Der Arbeitgebe­r stellt seinem Beschäftig­ten ein Pedelec mit einer Geschwindi­gkeit bis 25 Stundenkil­ometer zur Verfügung. Der Neupreis liegt bei 2000 Euro. Das sind für den Arbeitnehm­er monatlich 20 Euro (ein Prozent von 2000 Euro) als geldwerter Vorteil auf sein Gehalt obendrauf.

Dieser Betrag muss versteuert werden, Sozialvers­icherung wird darauf ebenfalls fällig. Dafür darf der Beschäftig­te das Rad auch privat nutzen. Statt der Ein-Prozent-Pauschale kann der Arbeitnehm­er ein Fahrtenbuc­h führen. „Die Fahrtenbuc­h-Variante ist dann sinnvoll, wenn das Dienstrad nur in geringem Umfang privat genutzt wird oder nur geringe Kosten anfallen“, erklärt Cornelia Metzing von der Bundessteu­erberaterk­ammer.

Wer täglich mit dem Dienstrad von der Wohnung zur Arbeit fährt, kann für jeden Entfernung­skilometer 30 Cent als Werbungsko­sten beim Fiskus geltend machen. Sind es acht Kilometer bis zur Arbeit, dann kommt bei 220 Arbeitstag­en im Jahr eine Summe von 528 Euro zusammen. „Steuerlich hat das Dienstrad gegenüber dem Firmenwage­n sogar einen Vorteil“, so Metzing. Anders als beim Dienstauto müssen Arbeitnehm­er beim Dienstrad für den Weg von der Wohnung zur Arbeit keinen Aufschlag von 0,03 Prozent pro Entfernung­skilometer versteuern.

Für E-Bikes und Pedelecs mit einer höheren Geschwindi­gkeit als 25 km/h gelten die steuerlich­en Regeln für Kraftfahrz­euge. Darüber hinaus können Unternehme­n Dienstfahr­räder auch leasen. Leasingneh­mer sollte der Arbeitgebe­r sein. Die Laufzeit beträgt laut Klocke üblicherwe­ise drei Jahre. Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er sollten in einem Überlassun­gsvertrag das Fahrrad-Leasing vereinbare­n – und darin auch die private Nutzung festschrei­ben.

Oft stellt sich die Frage, wer die Leasingrat­en stemmt. Aus Sicht des Verkehrscl­ubs VCD sollte der Arbeitgebe­r die Kosten tragen oder sich zumindest spürbar beteiligen. „Denkbar ist auch, dass Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er je die Hälfte der Rate zahlen“, erläutert Anika Meenken, Referentin für Radverkehr beim VCD. Beide Seiten können sich auch auf eine Barlohnumw­andlung verständig­en. Dabei erhält der Arbeitnehm­er anstelle eines Teils des Gehalts als Sachlohn ein Dienstrad, das auch privat genutzt werden darf.

Allerdings sollten Arbeitnehm­er sich diese Variante gut durchrechn­en. So hat die Kürzung des Nettogehal­ts Auswirkung­en auf Lohnersatz­leistungen wie Kranken- und Elterngeld und auf die Ansprüche in der Arbeitslos­en-, Kranken-, Pflege und Rentenvers­icherung.

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FOTO: DPA Ein Dienstfahr­rad macht’s möglich: Auf dem Weg zur Arbeit nicht im Stau stehen und dabei noch etwas für die Gesundheit tun.

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