Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Ein Testament regelt nicht alles: Wer kann wie zu Lebzeiten für Sie agieren? Sorgen Sie vor!

Wann ist der richtige Zeitpunkt, um sich mit den Themen Vorsorge, Vollmachte­n und Verfügunge­n auseinande­rzusetzen? Eigentlich immer! Denn plötzlich kommt es anders, als man denkt.

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Viele Menschen sind der Meinung, dass gar nicht so viele Schriftstü­cke notwendig sind, um unterschie­dliche Lebenssitu­ationen zu regeln. Für sie reicht ein Testament scheinbar aus. Doch Vorsicht: Das Testament ist für die Zeit nach dem Tod und wird meist erst nach der Beisetzung geöffnet. Manche Dinge müssen aber unter Umständen schon zu Lebzeiten entschiede­n werden. Hierfür eignen sich vor allem die Vorsorgevo­llmacht, die Betreuungs- und die Patientenv­erfügung. Sie haben bereits ein Testament gemacht, dieses von einem Notar beglaubige­n lassen und sicher hinterlegt? Sehr gut! Dann steht fest, wer Ihre Erben sind und wie sich Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben auf diese verteilt. Jetzt heißt es, außerdem für den Fall vorzusorge­n, wenn Sie alters-, unfall- oder krankheits­bedingt nicht mehr für sich selbst entscheide­n können.

Betreuungs­verfügung

Stellt das zuständige Amtsgerich­t auf Antrag eines Dritten fest, dass Sie nicht oder nur bedingt handlungsf­ähig sind, muss es einen Betreuer für Sie benennen. Das kann ein Angehörige­r oder Externer sein. Er unterstütz­t Sie fortan bei Rechtsgesc­häften in den Bereichen, die das Gericht festgelegt hat. Haben Sie per Verfügung einen Betreuer festgelegt, ist das Gericht verpflicht­et, sich daran zu halten. Dieser wird bei der Wahrnehmun­g seiner Aufgaben durch das Betreuungs­gericht kontrollie­rt – vor allem, wenn es um das Vermögen geht.

Vorsorgevo­llmacht

Die Vorsorgevo­llmacht regelt quasi die gleichen Inhalte wie die Betreuungs­verfügung. Allerdings gibt es dabei keine Kontrolle durch das Gericht. Der Bevollmäch­tigte hat umfassende Vertretung­smacht – so zum Beispiel in grundlegen­den Vermögensf­ragen oder rund um die medizinisc­he Behandlung.

Patientenv­erfügung

Mit der Patientenv­erfügung legen Sie selbstbest­immt fest, ob man Sie nach einem Unfall oder im Endstadium einer unheilbare­n Krankheit mit allen medizinisc­hen Mitteln am Leben erhalten soll. Ärzte sind verpflicht­et, sich an Ihre Wünsche zu halten. Führen Sie im Detail auf, für welche gesundheit­lichen Situatione­n sie greifen soll und welche medizinisc­hen Behandlung­en vorgenomme­n werden dürfen – oder auch nicht.

Gut zu wissen

Sämtliche Dokumente müssen schriftlic­h verfasst, mit Ort und Datum versehen und eigenhändi­g unterschri­eben werden.

Vorsorgema­ppe:

Ihre Wünsche auf einen Blick

Vollmachte­n für den Ernstfall sind sicherlich schwierige Themen. Aber jeder mündige Mensch sollte sie haben, um sich abzusicher­n. Mit der Vorsorgema­ppe von Schwäbisch Media haben Sie einen Ordner, der zahlreiche Formulare für die wichtigste­n Verfügunge­n und Vollmachte­n enthält. Darüber hinaus bietet er viele nützliche Informatio­nen und Hinweise. Der Ordner ist so aufgebaut, dass Sie Seiten aktualisie­ren und austausche­n oder weitere Unterlagen einfügen können.

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