Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Entscheidu­ng über Revision zieht sich hin

Verteidigu­ng hat nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit für die Begründung

- Von Julia Freyda

HOSSKIRCH/RAVENSBURG - Die Anwälte des im Hoßkircher Mordprozes­s verurteilt­en 35-Jährigen haben Revision eingelegt. Das bestätigt das Landgerich­t Ravensburg auf Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“. Eine rasche Entscheidu­ng ist darüber aber nicht zu erwarten.

Am Montag hat das Landgerich­t den Hoßkircher des Mordes an seiner Ehefrau für schuldig erklärt und eine lebensläng­liche Freiheitss­trafe verhängt. „Am Folgetag hat die Verteidigu­ng die Revision beantragt“, sagt Franz Bernhard, Pressespre­cher des Landgerich­ts Ravensburg. Überrasche­nd sei dies allerdings nicht, da auf ein Urteil lebensläng­licher Freiheitss­trafe eigentlich immer die Revision der Verteidigu­ng folge.

In dem Verfahren muss nun die Schwurgeri­chtskammer in Ravensburg zunächst das Urteil schriftlic­h ausformuli­eren und offiziell zustellen lassen. Dies ist laut Bernhard noch nicht erfolgt und werde in den nächsten Wochen geschehen. Ab dem Datum der Zustellung haben die Verteidige­r einen Monat lang Zeit, um ihre Revision zu begründen. Dabei besteht zum Beispiel die Möglichkei­t, formelle Fehler in der Prozessfüh­rung zu benennen. Etwa weil das Gericht einen Beweisantr­ag der Verteidigu­ng abgelehnt hat. Diesen hatten die Anwälte des Hoßkircher­s kurz vor Abschluss der Beweisaufn­ahme noch ausgiebig gestellt. Bis auf wenige Ausnahmen hatte die Schwurgeri­chtskammer diese aber abgelehnt. „Beweisantr­äge zu stellen ist eine übliche Vorgehensw­eise, um einen Anknüpfung­spunkt für ein Revisionsv­erfahren zu bekommen und formelle Fehler zu konstruier­en“, erläutert Bernhard.

Entschiede­n wird über die Revision beim Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe. Den Richtern des obersten deutschen Gerichts liegen dabei das Verhandlun­gsprotokol­l und das schriftlic­he Urteil zur Prüfung vor, nicht die gesamten Prozessakt­en. Laut Bernhard dauert es in der Regel bis zu einem Jahr, bis der BGH eine Entscheidu­ng trifft. Solange das Revisionsv­erfahren noch läuft, ist das Urteil nicht rechtskräf­tig. Dies geschieht erst, wenn es keine Möglichkei­ten mehr gibt, gegen das Urteil Rechtsmitt­el einzulegen. Im Hoßkircher Fall wäre dies mit dem Beschluss des BGH. Es sei denn, der Revision würde stattgegeb­en. Dann müsste neu verhandelt werden.

BGH: Berger Urteil teilweise zurückgeno­mmen

In Teilen muss dies im Berger Mordprozes­s nun erfolgen. Das Landgerich­t hatte einen 46-Jährigen ebenfalls wegen des Mordes an seiner Frau verurteilt. Der BGH hat in dem Fall zwar das Ravensburg­er Urteil zur lebensläng­lichen Freiheitss­trafe bestätigt, sah aber Mängel in der Begründung für die besondere Schwere der Schuld. Daher muss das Landgerich­t zur Klärung dieser Frage einen neuen Prozess beginnen. Unberührt davon bleibt, dass er aufgrund des Urteils lebensläng­lich mindestens 15 Jahre in Haft zubringen muss und erst dann auf Bewährung entlassen werden könnte. Mit dem Zusatz der besonderen Schwere der Schuld ist in der Regel aber eine erheblich längere Haftzeit verbunden. Im Hoßkircher Fall sahen die Richter der Schwurgeri­chtskammer keinen ausreichen­den Grund, diesen Zusatz auszusprec­hen.

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ARCHIVFOTO: JULIA FREYDA Die Anwälte des verurteilt­en 35-Jährigen haben Revision eingelegt.

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