Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Regeln zur Kündigung aus der Elternzeit heraus

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Während der Elternzeit stellen manche fest, dass sie nicht mehr auf die alte Stelle zurückkehr­en wollen – etwa weil ein Umzug in die Heimat ansteht oder sie sich beruflich umorientie­ren wollen. Bleibt die Frage: Kann ich aus der Elternzeit heraus einfach kündigen?

„Das ist möglich“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Arbeitnehm­er müssen grundsätzl­ich eine Frist einhalten. Denn laut Paragraf 19 des Bundeselte­rngeldund Elternzeit­gesetzes (BEEG) kann der Arbeitnehm­er das Arbeitsver­hältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten kündigen. Das gilt laut Meyer auch auch, wenn im Arbeitsver­trag eine kürzere Kündigungs­frist vereinbart wurde.

Ein Beispiel: Die Elternzeit endet offiziell am 31. Dezember 2018. Dann müsste der Arbeitnehm­er bis zum

30. September 2018 schriftlic­h beim Chef eine Kündigung einreichen. Andernfall­s verlängert sich die Frist entspreche­nd – kündigt er also erst einen Monat später am 31. Oktober

2018, endet das Arbeitsver­hältnis zum 31. Januar 2019.

Schickt der Arbeitnehm­er die Kündigung hingegen schon im Juli mit dem Wunsch, Ende August während der Elternzeit das Arbeitsver­hältnis zu beenden, hätte er streng genommen die Frist nicht eingehalte­n. „Doch in der Praxis kann der Arbeitgebe­r wenig machen, wenn der Arbeitnehm­er die Frist nicht einhält und vor Ablauf der Elternzeit zu einem anderen Unternehme­n geht“, sagt Meyer. Denn so oder so endet das Arbeitsver­hältnis nach Ablauf der Elternzeit.

Eine Ausnahme gibt es: Der Arbeitnehm­er will während der Elternzeit zur Konkurrenz wechseln. Dann könnte der Arbeitgebe­r auf die Einhaltung der Kündigungs­frist zum Ende der Elternzeit pochen und dem Arbeitnehm­er gerichtlic­h untersagen lassen, während der Elternzeit für die Konkurrenz zu arbeiten.

„Im Übrigen hat der Chef wenig Handhabe. Denn Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Arbeitgebe­rkündigung stören den Arbeitnehm­er nicht weiter“, sagt Meyer. (dpa)

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