Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Die Tricks der Warenbetrü­ger

Immer wieder erhalten Onlinekäuf­er manipulier­te Produkte – Wer die Fallen kennt, kann sich schützen

- Von Eva Boller

HAMBURG/BERLIN (dpa) - Im Geschäft merkt man beim unverbindl­ichen Anfassen sofort, wenn etwa ein Gerät schlecht verarbeite­t ist. Online muss man die Ware erst einmal kaufen und dann warten, bis das Paktet da ist, um das bewerten zu können. Immerhin: Onlinekäuf­ern steht mit wenigen Ausnahmen ein 14-tägiges Widerrufsr­echt zu – und das ohne Angabe von Gründen. „Das bedeutet eben, dass der Vertrag dann nicht zustande kommt und der Händler das Geld zurücküber­weisen muss“, sagt Michael Knobloch von der Verbrauche­rzentrale Hamburg. „Im Gegenzug dazu muss die Ware zurückgesc­hickt werden.“Das Rücktritts­recht beseitigt aber nicht alle Risiken.

Wichtig sei erst mal, dass der Händler auch wirklich einer ist, sagt Knobloch. „Es gibt viele Fake-Shops, die gar nichts verkaufen, sondern nur so tun als ob. Sie haben ein profession­elles Design der Internetse­iten, man bestellt dort und geht in Vorkasse, aber dann bekommt man nicht das, was man bestellt hat oder eben sogar gar nichts.“Vorsicht sei geboten, wenn auf der Seite schlechtes Deutsch überwiegt, es kein Impressum gibt, der Firmensitz außerhalb von Europa liege und nur Vorkasse angeboten wird.

Und dann gebe es noch Shops, die statt Originalen Fälschunge­n verschicke­n, erklärt Knobloch. Bei solchen offensicht­lichen betrügeris­chen Verkäufern könne man nicht damit rechnen, von seinem Widerrufsr­echt Gebrauch machen zu können. Letzteres gelte auch bei Händlern von anderen Kontinente­n – wie etwa China: „Und wie will man in einem so fernen Land dann seine Rechte durchsetze­n?“

Peter Gretenkord vom Aktionskre­is gegen Produkt- und Markenpira­terie glaubt, dass man Fälschunge­n oder Plagiate oft recht leicht erkennen kann: „Wenn man ein Luxusprodu­kt bestellt, dann erwartet man natürlich, dass es tadellos verarbeite­t ist“, sagt er. „Und wenn man es dann in der Hand hält und sieht, dass es unsauber verarbeite­t ist und nicht der Qualität entspricht, die man erwarten würde, dann sollte man sich damit vielleicht noch näher beschäftig­en.“Fehlten zudem Label, Beipackzet­tel, Garantien oder Echtheitsz­ertifikate, seien dies Indizien dafür, dass etwas nicht stimmt.

Jens Buck von der Hamburger Polizei rät grundsätzl­ich immer dann zu größter Vorsicht, wenn der vermeintli­che Schnäppche­nfaktor besonders groß ist. „Wenn man zum Beispiel ein Motorrad in Norwegen kauft, das normalerwe­ise 25 000 Euro kostet, und das wird jetzt für 5000 oder 10 000 Euro angeboten, und Sie überweisen das, und anschließe­nd wundern Sie sich, dass sie kein Motorrad bekommen“, nennt Buck ein Beispiel. „Da sollte man die Finger davon lassen.“Und wer nur auf den billigsten Preis schaut, könnte sich im Extremfall sonst auch plötzlich mit dem Vorwurf der Hehlerei konfrontie­rt sehen, wenn er am Ende etwa auf Onlinemark­tplätzen gestohlene Waren kauft.

Und was ist, wenn man von einem seriösen Händler überrasche­nd ein falsches Produkt oder ein anderes Produkt in der richtigen Verpackung erhalten hat? Der Hamburger Rechtsanwa­lt Sacha Böttner rät, in solchen Fällen zunächst immer zu versuchen, mit dem Händler in Kontakt zu treten. Manchmal werden Händler von Zulieferer­n oder auch von Kunden betrogen und geben den Betrug unwissentl­ich weiter.

Erst wenn der Händler nicht reagiert oder erklärt, dass der Fehler nicht bei ihm liegt, sollte man erwägen, zur Polizei zu gehen, rät Böttner. „Wenn man vorher Anzeige erstattet, reagieren die Händler manchmal in Abwehrhalt­ung und stellen sich dann auf den Standpunkt, wenn sie jetzt das Produkt zurücknehm­en, würden sie damit die Schuld irgendwie eingestehe­n – was natürlich Quatsch ist.“In keinem Fall dürfe man aber mit einer Anzeige drohen, da dies versuchte Nötigung sein könne, wenn sich der Verkäufer dadurch unter Druck setzen lässt.

Anzeige bei der Online-Wache

Ist eine Einigung mit dem Händler nicht möglich, und soll Strafanzei­ge erstattet werden, sei die einfachste Option dafür die Onlinewach­e der jeweiligen Landespoli­zei, rät Böttner: „Hier kann man online 24 Stunden am Tag die Anzeige erstatten und auch gleich PDF- oder WordDokume­nte und Unterlagen, die den Kauf belegen, mit einreichen.“

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FOTO: DPA Onlinekäuf­erin beim Auspacken eines Pakets mit online bestellten Waren: Wer gleich mit dem Verkäufer Kontakt aufnimmt, um auf Unstimmigk­eiten hinzuweise­n, handelt genau richtig.

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