Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Kindergeld für volljährig­e Kinder ist möglich

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BERLIN (dpa) - Eltern können für ihre volljährig­en Kinder weiterhin Kindergeld verlangen, auch wenn das Kind noch keinen Ausbildung­splatz gefunden hat. Voraussetz­ung ist, dass das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist und sich nachweisli­ch um einen Ausbildung­splatz bemüht. „Wie dies konkret auszusehen hat, zeigt ein aktuelles Urteil“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Im dem verhandelt­en Fall hatte die Tochter eine Ausbildung zur Arzthelfer­in begonnen und nach einer Kündigung durch die Arztpraxis die Ausbildung nicht fortgesetz­t. Die Familienka­sse strich das Kindergeld, wogegen die Mutter Klage in Hamburg einlegte. Allerdings ohne Erfolg, denn die Richter stellten klar, dass pauschale Angaben zur Ausbildung­sbereitsch­aft nicht ausreichen.

Vielmehr muss objektiv erkennbar sein, dass sich das Kind um einen Ausbildung­splatz bemüht. Das kann beispielsw­eise durch eine Bescheinig­ung der Arbeitsage­ntur nachgewies­en werden, dass das Kind dort als ausbildung­ssuchend registrier­t ist. Oder durch direkte Bewerbunge­n und gegebenenf­alls erfolgte Zwischenna­chrichten sowie Absagen.

Einschränk­ungen gibt es nur, wenn das Kind bereits eine Berufsausb­ildung abgeschlos­sen hatte und nun eine zweite Ausbildung anschließe­n will. Dann gibt es das Kindergeld nur, wenn die regelmäßig­e wöchentlic­he Arbeitszei­t maximal 20 Stunden beträgt oder ein Minijob ausgeübt wird.

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