Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Das beschleunigte Verfahren nach Paragraf 13b
Gemeinden haben seit Mai 2017 die Option, Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren für den Außenbereich aufzustellen. Gesetzliche Grundlage dafür ist der Paragraf 13b des Baugesetzbuchs.
Für die Kommunen birgt das Verfahren folgende Erleichterungen: Es besteht keine Verpflichtung zu einer frühzeitigen oder förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, eine Gelegenheit zur Stellungnahme reicht aus. Ein Bebauungsplan kann aufgestellt werden, bevor die an sich notwendige Anpassung des Flächennutzungsplans vorgenommen wurde. Dieser Plan kann nachträglich angepasst werden und muss nicht durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden. Für Eingriffe ist kein Ausgleich erforderlich und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts entfällt. Das beschleunigte Verfahren hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen zum Gebietsschutz und zum Artenschutz in der Bauleitplanung. Die Artenschutzprüfung durch die Gemeinde ist daher weiterhin notwendig und zu dokumentieren. Auch bestehende Landschaftsschutzgebiete und Biotope müssen bei der Planung berücksichtigt werden.
Um das Verfahren nutzen zu können, darf der Bebauungsplan maximal eine Grundfläche von 10 000 Quadratmetern umfassen. Zugelassen sind die Gebiete ausschließlich zur Wohnnutzung. Die Fläche muss sich an bereits bebaute Flächen am Ortsrand anschließen.
Die Regelung ist befristet. Sie gilt nur für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeleitet worden sind. Der Satzungsbeschluss muss spätestens bis zum 31. Dezember 2021 gefasst werden. (jek)