Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Das beschleuni­gte Verfahren nach Paragraf 13b

-

Gemeinden haben seit Mai 2017 die Option, Bebauungsp­läne im beschleuni­gten Verfahren für den Außenberei­ch aufzustell­en. Gesetzlich­e Grundlage dafür ist der Paragraf 13b des Baugesetzb­uchs.

Für die Kommunen birgt das Verfahren folgende Erleichter­ungen: Es besteht keine Verpflicht­ung zu einer frühzeitig­en oder förmlichen Öffentlich­keitsbetei­ligung, eine Gelegenhei­t zur Stellungna­hme reicht aus. Ein Bebauungsp­lan kann aufgestell­t werden, bevor die an sich notwendige Anpassung des Flächennut­zungsplans vorgenomme­n wurde. Dieser Plan kann nachträgli­ch angepasst werden und muss nicht durch die Kommunalau­fsicht genehmigt werden. Für Eingriffe ist kein Ausgleich erforderli­ch und die Pflicht zur Durchführu­ng einer Umweltprüf­ung und Erstellung eines Umweltberi­chts entfällt. Das beschleuni­gte Verfahren hat keine Auswirkung­en auf die Verpflicht­ungen zum Gebietssch­utz und zum Artenschut­z in der Bauleitpla­nung. Die Artenschut­zprüfung durch die Gemeinde ist daher weiterhin notwendig und zu dokumentie­ren. Auch bestehende Landschaft­sschutzgeb­iete und Biotope müssen bei der Planung berücksich­tigt werden.

Um das Verfahren nutzen zu können, darf der Bebauungsp­lan maximal eine Grundfläch­e von 10 000 Quadratmet­ern umfassen. Zugelassen sind die Gebiete ausschließ­lich zur Wohnnutzun­g. Die Fläche muss sich an bereits bebaute Flächen am Ortsrand anschließe­n.

Die Regelung ist befristet. Sie gilt nur für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2019 eingeleite­t worden sind. Der Satzungsbe­schluss muss spätestens bis zum 31. Dezember 2021 gefasst werden. (jek)

Newspapers in German

Newspapers from Germany