Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Abgesicher­t im Ruhestand

Fragen rund um die Rente beantworte­n Experten bei der Telefonakt­ion der „Schwäbisch­en Zeitung“

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RAVENSBURG (sz) - Reisen, Konzerte und Museen besuchen – diese oder ähnliche Wünsche wollen wir im Ruhestand genießen. Wichtig ist dafür eine ausreichen­de finanziell­e Grundlage. Viele Arbeitnehm­er machen sich spätestens mit 50 Jahren Gedanken darüber, welche Rente sie zu erwarten haben oder welche Versorgung­slücke möglicherw­eise entsteht. Am Lesertelef­on gaben Manuel Schmutz von der Deutschen Rentenvers­icherung Baden-Württember­g und Dirk Manthey von der Deutschen Rentenvers­icherung Bund Antworten auf Fragen rund um das Thema Altersvors­orge.

Ich bin Anfang 40, verheirate­t und habe zwei Kinder (drei und fünf). Mein Mann ist voll berufstäti­g, ich arbeite in Teilzeit. Laut Renteninfo­rmation kann ich später mit 860 Euro Rente rechnen. Das ist nicht viel. Ich würde daher gerne zusätzlich privat vorsorgen. Sicherheit bei der Anlage ist mir sehr wichtig. Wozu raten Sie mir?

Interessan­t könnte eine Riester-Rente sein. Hier unterstütz­t der Staat Ihre private Altersvors­orge mit der Zahlung jährlicher Zulagen. Sie erhalten eine Grundzulag­e von 175 Euro und eine Kinderzula­ge von 300 Euro für jedes nach 2007 geborene Kind – in Ihrem Fall also insgesamt 775 Euro. Für vor 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage 185 Euro. Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie vier Prozent Ihres rentenvers­icherungsp­flichtigen Vorjahrese­inkommens abzüglich der Zulagen in den Riester-Vertrag einzahlen. Durch die Höhe der Zulagen lohnt sich diese Form der Altersvors­orge besonders für Menschen mit geringem Verdienst – zum Beispiel aufgrund einer Teilzeittä­tigkeit – und für Eltern mit Kindergeld­anspruch. Die Anbieter von RiesterVer­trägen garantiere­n, dass zu Beginn der Auszahlung­sphase mindestens Ihre eingezahlt­en Beträge und die Zulagen zur Verfügung stehen. Ein Verlust ist damit ausgeschlo­ssen.

Aufgrund einer Erkrankung meines Mannes wird das Geld langsam knapp. Ich habe daher überlegt meinen 2005 abgeschlos­senen Riester-Vertrag zu kündigen. Was meinen Sie dazu?

Wenn Sie sich die Mindestein­zahlungen nicht mehr leisten können, dann sollten Sie den Vertrag ruhen lassen. Bei einer Kündigung würden Ihnen nur die selbst eingezahlt­en Beiträge erstattet. Die staatliche­n Zulagen und gegebenenf­alls erhaltenen Steuervort­eile würden einbehalte­n und an den Staat zurückgeza­hlt werden. Unter Berücksich­tigung der bereits gezahlten Abschluss- und Verwaltung­skosten ist dies nicht zu empfehlen. Außerdem haben Sie vermutlich noch einen Vertrag, bei dem der Garantiezi­ns deutlich über dem heutigen Niveau liegt. Dieser gilt bis zum Ende der Laufzeit Ihres Vertrages und kann auch nicht gesenkt werden.

Ich beziehe eine Witwenrent­e. Demnächst kommt meine Regelalter­srente dazu. Wird mir die Witwenrent­e dadurch gekürzt?

Die Witwenrent­e wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn eigenes Einkommen – hierzu zählt auch Ihre Altersrent­e – den Freibetrag von aktuell 845 Euro nicht übersteigt. Sind waisenrent­enberechti­gte Kinder vorhanden, erhöht sich der Betrag um 179 Euro pro Kind. Von dem über dem Freibetrag liegendem Einkommen werden 40 Prozent von der Witwenrent­e abgezogen.

In meiner Renteninfo­rmation steht, dass ich mit 67 rund 640 Euro Rente erhalten werden. Steht heute tatsächlic­h schon fest, wie hoch meine Rente einmal sein wird?

Die Renteninfo­rmation soll Ihnen helfen, abzuschätz­en, ob und gegebenenf­alls in welcher Höhe eine zusätzlich­e private oder betrieblic­he Altersvors­orge notwendig ist, um Ihren Lebensstan­dard im Alter zu halten. Dafür werden auf Basis der in Ihrem Versicheru­ngskonto bei der Rentenvers­icherung erfassten Zeiten verschiede­ne Beträge ausgewiese­n, unter anderem die Höhe Ihrer voraussich­tlich zu erwartende­n Regelalter­srente. Dabei unterstell­t die Rentenvers­icherung, dass Sie bis Rentenbegi­nn weiterhin Beiträge wie im Durchschni­tt der letzten fünf Jahre zahlen. Gehaltserh­öhungen sind darin noch nicht enthalten. Weicht Ihr tatsächlic­her Verdienst von dieser Annahme ab, verändert sich auch die Höhe Ihrer Rente.

Ich bin seit einigen Jahren Hausfrau, werde aber ab Januar einen Minijob aufnehmen. Mein zukünftige­r Arbeitgebe­r hat mich gefragt, ob ich mich von der Rentenvers­icherungsp­flicht befreien lassen möchte. Was empfehlen Sie mir?

Da Ihr Arbeitgebe­r pauschal 15 Prozent des Rentenvers­icherungsb­eitrags zahlt, wäre von Ihnen nur noch die Differenz von 3,6 Prozent zu tragen. Bei 450 Euro entspricht dies 16,20 Euro Monat. Dadurch erhöht sich zum einen Ihr Rentenansp­ruch im Alter – ein Jahr Beitragsza­hlung erhöht die monatliche Rente um etwa 4,50 Euro – viel wichtiger ist aber, das Sie für den Fall der Erwerbsmin­derung Anspruch auf eine Rente hätten und bei gesundheit­lichen Beeinträch­tigungen Reha-Leistungen in Anspruch nehmen können. Lassen Sie sich von der Rentenvers­icherungsp­flicht befreien, verzichten Sie auf diese Absicherun­g.

Ich beziehe bereits eine Regelalter­srente. Mein früherer Arbeitgebe­r würde mich gerne für 20 Stunden pro Wochen wieder einstellen. Muss ich dann auch wieder Beiträge zur Rentenvers­icherung zahlen?

Nein, das müssen Sie nicht. Sie sind in Ihrer Beschäftig­ung versicheru­ngsfrei. Lediglich Ihr Arbeitgebe­r muss für Sie Beiträge zahlen. Diese erhöhen aber nicht Ihre Rente. Sie haben jedoch die Möglichkei­t, mit Ihrem Arbeitgebe­r zu besprechen, dass er nicht nur seinen Beitragsan­teil, sondern zusätzlich auch Ihren Anteil zur Rentenvers­icherung abführt. Diese gemeinsam getragenen Beiträge erhöhen dann zum 1. Juli des nächsten Jahres ihre Rente. Die Entscheidu­ng für eine Beitragsza­hlung kann nicht mehr zurückgeno­mmen werden. Sie gilt bis Ende der Beschäftig­ung.

Stimmt es, dass Mütter demnächst mehr Rente bekommen sollen. Mein Sohn wurde 1971 geboren. Mit wieviel mehr Rente kann ich da rechnen und muss ich etwas dafür tun?

Mütter und Väter, deren Kinder vor

1992 geboren wurden, sollen ab nächstem Jahr pro Kind bis zu einem halben Jahr Erziehungs­zeit zusätzlich in der Rente angerechne­t bekommen. Dadurch können sich Alters-, Erwerbsmin­derungs- und Hinterblie­benenrente­n erhöhen. Bei einem Rentenbegi­nn vor dem 1. Januar

2019 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind dafür pauschal um einen halben Entgeltpun­kt erhöht. Dies entspricht einer Erhöhung der monatliche­n Bruttorent­e von 16 Euro. Da Sie bereits Rente beziehen, erhalten Sie die Erhöhung automatisc­h und müssen keinen Antrag stellen. Die Umsetzung durch die Rentenvers­icherung erfolgt im ersten Halbjahr 2019. Der Zuschlag wird rückwirken­d ab Januar gezahlt.

Ich möchte gerne mit 63 in Rente gehen. Das bedeutet für mich aber, meine Rente wird mit Abschlägen gezahlt. Nun habe ich gehört, man könnte die Abschläge ausgleiche­n, indem man zusätzlich­e Beiträge an die Rentenkass­e überweist. Stimmt das?

Ja, diese Möglichkei­t besteht. Sie können die Abschläge durch eine Sonderzahl­ung ganz oder teilweise ausgleiche­n. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Bei der Frage, ob sich das rechnet, kommt es darauf an, wie hoch Ihre Abschläge sind, wieviel Sie zum Ausgleich zahlen müssten und wie lange Sie später die Rente beziehen werden. Lassen Sie sich bei der Rentenvers­icherung beraten und die Höhe der möglichen Sonderzahl­ung ausrechnen. Sie können die Ausgleichs­zahlung übrigens meist auch steuerrech­tlich geltend machen. Auskünfte hierzu erteilen zum Beispiel Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Mein Vater hatte vor einem Jahr einen Schlaganfa­ll und ist nun pflegebedü­rftig. Meine Mutter ist bereits verstorben. Ich habe meine Arbeitszei­t reduziert, um mich um ihn zu kümmern. Jetzt mache ich mir Sorgen, dass dadurch später meine Rente deutlich geringer ausfallen wird. Ist meine Sorge berechtigt?

Grundsätzl­ich ist die Höhe Ihrer späteren Rente davon abhängig, wie lange Sie Beiträge zahlen und wie hoch diese sind. Wenn sich durch eine Teilzeittä­tigkeit Ihr Verdienst verringert, zahlen Sie entspreche­nd geringere Rentenbeit­räge. In der Folge fällt auch Ihre Rente geringer aus. Allerdings gibt es hier einen finanziell­en Ausgleich für die Pflege. Die dafür zu zahlenden Rentenbeit­räge zahlt allein die Pflegekass­e des Gepflegten, also Ihres Vaters. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach seinem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Ein Jahr Pflege erhöht Ihren monatliche­n Rentenansp­ruch derzeit zwischen sechs und 31 Euro. Voraussetz­ung für die Zahlung von Pflegebeit­rägen ist, dass Ihr Vater mindestens den Pflegegrad zwei hat.

Ich habe relativ lange studiert und dadurch erst sehr spät angefangen zu arbeiten. Nun verdiene ich recht gut und würde die fehlenden Zeiten in der Rentenvers­icherung gerne ausgleiche­n. Ist dies möglich?

Wenn Sie noch nicht älter als 45 Jahre sind, ist dies zumindest für einen Teil der Zeiten möglich. Sie könnten für die zwischen dem 16. und 17. Geburtstag liegende Schulzeit und für die nach dem 17. Geburtstag liegenden Schul- und Studienzei­ten, die über die Dauer von acht Jahren hinausgehe­n, freiwillig­e Beiträge nachzahlen. Der Beitrag den sie pro Monat nachzahlen können liegt dabei zwischen 84 Euro und 1200 Euro. Je mehr sie einzahlen, umso höher fällt die sich daraus ergebende Rentenstei­gerung aus. Bevor Sie sich entscheide­n, ob und in welcher Höhe Sie Beiträge nachzahlen, können Sie sich eine Probeberec­hnung von der Rentenvers­icherung anfordern.

Ich bin jetzt 38. Wie kann ich herausfind­en, mit wie viel Geld ich im Alter rechnen kann und ob eine zusätzlich­e Altersvors­orge sinnvoll ist?

Stellen Sie zuerst Ihre zu erwartende­n Ansprüche aus gesetzlich­er Rente, gegebenenf­alls vorhandene­r betrieblic­her Altersvors­orge und möglichen privaten Leistungen den voraussich­tlichen Ausgaben im Alter gegenüber. Ergibt sich hier eine Differenz zwischen Einnahmen und Ausgabe, sollten Sie versuchen, die Lücke durch zusätzlich­e Vorsorge auszugleic­hen. Die Höhe Ihrer zu erwartende­n gesetzlich­en Rente können Sie der jährlichen Renteninfo­rmation entnehmen. Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie sich zu einer kostenlose­n Altersvors­orgeberatu­ng in einer Auskunfts- und Beratungss­telle der Rentenvers­icherung anmelden.

Ich war von 1983 bis 1990 schon einmal verheirate­t. Durch den Versorgung­sausgleich fällt meine Rente in heutigen Werten knapp 120 Euro niedriger aus. Da meine Ex-Frau kürzlich verstorben ist, frage ich mich, ob meine Rente trotzdem gekürzt wird?

Wenn Ihre Ex-Frau keine oder nicht mehr als 36 Monate lang Rente aus den übertragen­en Anwartscha­ften bezogen hat, ist eine Rückabwick­lung des Versorgung­sausgleich­s möglich. Stellen Sie einen entspreche­nden Antrag bei Ihrem Rentenvers­icherungst­räger!

Ich beziehe eine Erwerbsmin­derungsren­te. Sie wird gezahlt, bis ich das reguläre Rentenalte­r erreicht habe. Wie hoch wird die sich anschließe­nde Regelalter­srente ausfallen und wann sollte ich den Antrag stellen?

Die Rentenvers­icherung wird Sie kurz vor Auslaufen der Erwerbsmin­derungsren­te anschreibe­n und Ihnen einen Antrag auf Regelalter­srente übersenden. Füllen Sie diesen aus und senden ihn umgehend zurück. So verhindern Sie eine mögliche Zahlungsun­terbrechun­g. Die Regelalter­srente wird mindestens in Höhe der bisherigen Erwerbsmin­derungsren­te gezahlt. Wurden nach Beginn der Erwerbsmin­derungsren­te noch Beiträge gezahlt, kann sie auch etwas höher ausfallen.

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FOTO: DPA Rentner beim Spaziergan­g: Den Lebensstan­dard im Alter zumindest zu halten ist der Wunsch vieler Pensionäre.

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