Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Ja zur Pappnase, nein zur Monstermaske
Was Autofahrer und Radler nicht nur während der Fasnet beachten müssen
In der Fasnet geht es mitunter auch im Straßenverkehr hoch her, wenn kostümierte Autofahrer und geschmückte Fahrzeuge unterwegs sind. Doch auch wenn die Polizei hin und wieder ein Auge zudrückt: Es gibt klare Grenzen – übrigens auch für Radler.
Seit Oktober 2017 gilt laut Straßenverkehrsordnung ein Verhüllungsverbot am Steuer, erklärt Hannes Krämer vom Automobil Club Europa (ACE). Die Regel besagt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“Der ACE rät daher generell dazu, Kostümierungen erst am Zielort anzulegen oder öffentliche Verkehrsmittel für die Anreise zu nutzen. Konkret bedeutet die Vorschrift aber auch: Eine leichte Verkleidung im Straßenverkehr ist durchaus erlaubt, mehr allerdings nicht.
„Mit einer roten Nase oder einer Perücke darf man sich hinters Steuer setzen, solange das Kostüm nicht die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit einschränkt“, sagt Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV). Abzuraten sei jedoch von einer monstermäßigen Vollkopfmaske aus Latex oder überdimensionierten Clownsschuhen, mit denen ein sicheres Gasgeben und Bremsen nicht mehr möglich seien.
Wer gegen das Vermummungsverbot hinterm Steuer verstößt, riskiert zudem ein Bußgeld. „Sind ausschlaggebende Gesichtszüge durch Gesichtsschmuck, eine Brille oder eine Gesichtsbemalung nicht mehr erkennbar, droht eine Geldbuße von 60 Euro“, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg. Lediglich für Motorradfahrer gebe es hier eine Ausnahme, da sie bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssten.
Auch für Radler ist das unmaskierte Fahren verpflichtend. „Sie dürfen sich nur verkleiden, solange sie ihr Rad mit Kostüm noch sicher fahren können“, sagt Reichel. „Mit einer Pappnase geht das, mit einer den ganzen Kopf abdeckenden Clownsmaske hingegen nicht mehr, wenn dadurch das Sichtfeld und das Gehör eingeschränkt werden.“
Die strengen Vorschriften zu Gesichtsschmuck sind nicht zuletzt auch eine Konsequenz aus dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016. Der Bund Deutscher Karneval (BDK) rät seinen 2,6 Millionen Mitgliedern daher dringend dazu, sich an das Vermummungsverbot zu halten. „Seit Dezember 2016 sind alle sensibilisiert, und es herrscht bei Großveranstaltungen eine erhöhte Sicherheitslage“, sagt BDK-Präsident Klaus-Ludwig Fess.
Auch für das Schmücken des eigenen Fahrzeugs gelten ähnliche Regeln: Die Sicht beispielsweise dürfe durch Fahnen oder anderen Fahrzeugschmuck nicht beeinträchtigt sein, und auch ansonsten müsse das Fahrzeug stets verkehrssicher sein und der Straßenverkehrsordnung genügen, so Mielchen – auch dann, wenn so ein Wagen an einem Umzug teilnehme. Ausnahmen gebe es in der Regel nur für bestimmte Zugmaschinen und deren Anhänger.