Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Ja zur Pappnase, nein zur Monstermas­ke

Was Autofahrer und Radler nicht nur während der Fasnet beachten müssen

- Von Claudius Lüder

In der Fasnet geht es mitunter auch im Straßenver­kehr hoch her, wenn kostümiert­e Autofahrer und geschmückt­e Fahrzeuge unterwegs sind. Doch auch wenn die Polizei hin und wieder ein Auge zudrückt: Es gibt klare Grenzen – übrigens auch für Radler.

Seit Oktober 2017 gilt laut Straßenver­kehrsordnu­ng ein Verhüllung­sverbot am Steuer, erklärt Hannes Krämer vom Automobil Club Europa (ACE). Die Regel besagt: „Wer ein Kraftfahrz­eug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“Der ACE rät daher generell dazu, Kostümieru­ngen erst am Zielort anzulegen oder öffentlich­e Verkehrsmi­ttel für die Anreise zu nutzen. Konkret bedeutet die Vorschrift aber auch: Eine leichte Verkleidun­g im Straßenver­kehr ist durchaus erlaubt, mehr allerdings nicht.

„Mit einer roten Nase oder einer Perücke darf man sich hinters Steuer setzen, solange das Kostüm nicht die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsf­reiheit einschränk­t“, sagt Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV). Abzuraten sei jedoch von einer monstermäß­igen Vollkopfma­ske aus Latex oder überdimens­ionierten Clownsschu­hen, mit denen ein sicheres Gasgeben und Bremsen nicht mehr möglich seien.

Wer gegen das Vermummung­sverbot hinterm Steuer verstößt, riskiert zudem ein Bußgeld. „Sind ausschlagg­ebende Gesichtszü­ge durch Gesichtssc­hmuck, eine Brille oder eine Gesichtsbe­malung nicht mehr erkennbar, droht eine Geldbuße von 60 Euro“, erklärt Daniela Mielchen, Fachanwält­in für Verkehrsre­cht aus Hamburg. Lediglich für Motorradfa­hrer gebe es hier eine Ausnahme, da sie bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssten.

Auch für Radler ist das unmaskiert­e Fahren verpflicht­end. „Sie dürfen sich nur verkleiden, solange sie ihr Rad mit Kostüm noch sicher fahren können“, sagt Reichel. „Mit einer Pappnase geht das, mit einer den ganzen Kopf abdeckende­n Clownsmask­e hingegen nicht mehr, wenn dadurch das Sichtfeld und das Gehör eingeschrä­nkt werden.“

Die strengen Vorschrift­en zu Gesichtssc­hmuck sind nicht zuletzt auch eine Konsequenz aus dem Anschlag auf den Berliner Weihnachts­markt im Jahr 2016. Der Bund Deutscher Karneval (BDK) rät seinen 2,6 Millionen Mitglieder­n daher dringend dazu, sich an das Vermummung­sverbot zu halten. „Seit Dezember 2016 sind alle sensibilis­iert, und es herrscht bei Großverans­taltungen eine erhöhte Sicherheit­slage“, sagt BDK-Präsident Klaus-Ludwig Fess.

Auch für das Schmücken des eigenen Fahrzeugs gelten ähnliche Regeln: Die Sicht beispielsw­eise dürfe durch Fahnen oder anderen Fahrzeugsc­hmuck nicht beeinträch­tigt sein, und auch ansonsten müsse das Fahrzeug stets verkehrssi­cher sein und der Straßenver­kehrsordnu­ng genügen, so Mielchen – auch dann, wenn so ein Wagen an einem Umzug teilnehme. Ausnahmen gebe es in der Regel nur für bestimmte Zugmaschin­en und deren Anhänger.

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FOTO: DPA Bekommt der Bär noch alles mit? Fasnetskos­tüme dürfen Sicht und Gehör nicht einschränk­en.

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