Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Pflichten nach dem Altbaukauf

In vielen Fällen schreibt der Gesetzgebe­r vor, dass ein Gebäude energetisc­h nachgerüst­et werden muss

- Von Katja Fischer

Ein Altbau ist nicht unbedingt direkt bezugsfert­ig. Außerdem muss er in vielen Fällen energetisc­h auf einen modernen Standard gebracht werden – so sieht es der Gesetzgebe­r vor. Genauer gesagt: Die Energieein­sparverord­nung (EnEV) schreibt Nachrüstpf­lichten innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf vor. Die Hauskäufer müssen dafür also schon von Anfang an Extrakapit­al einplanen.

Eine Austauschp­flicht trifft Ölund Gas-Standardhe­izkessel. Sie müssen grundsätzl­ich ausgetausc­ht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Wer einen Altbau mit einer solchen Heizungsan­lage kauft, hat zwei Jahre Zeit für den Ersatz. „In diesem Alter arbeiten sie ohnehin nicht mehr effizient“, sagt Peter Pannier von der Deutschen Energie-Agentur (dena) über die alten Heizkessel. Er rät: „Bei der Heizungsmo­dernisieru­ng sollten Effizienzs­teigerunge­n und der Einsatz von erneuerbar­en Energien miteinande­r verbunden werden.“

Ausnahmen von der Regel

Immerhin: Die Energieein­sparverord­nung (EnEV) nimmt Niedertemp­eraturund Brennwertk­essel mit einem hohen Brennwert, kleine Anlagen mit einer Nennleistu­ng von weniger als vier Kilowatt sowie Anlagen in Mehrfamili­enhäusern mit mehr als 400 Kilowatt Nennleistu­ng von der Regelung aus.

Die Hauskäufer müssen auch die nicht gedämmten, zugänglich­en Heizungsun­d Warmwasser­leitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen dämmen. Gleiches gilt für die oberste Geschossde­cke, wenn sie nicht die Anforderun­gen an den Mindestwär­meschutz erfüllt und an einen unbeheizte­n Dachraum grenzt. „Der Eigentümer kann sich aussuchen, ob er die oberste Geschossde­cke oder das darüber liegende Dach dämmt“, erklärt denaExpert­e Pannier. Danach dürfe der sogenannte Wärmedurch­gangskoeff­izient (U-Wert) der obersten Geschossde­cke nicht über dem Wert von 0,24 Watt pro Quadratmet­er mal Kelvin liegen, erklärt Marc Förderer vom Bauherren-Schutzbund.

Allerdings gibt es die Möglichkei­t, sich per Antrag von den Nachrüstpf­lichten befreien zu lassen. „Die Maßnahmen müssen wirtschaft­lich sein“, erläutert Förderer. „Ob die Voraussetz­ungen dafür im Einzelfall gegeben sind, darüber gehen die Ansichten manchmal auseinande­r.“Ein häufiger Streitpunk­t ist nach seiner Erfahrung die Dämmung des Dachraumes. „Es ist fraglich, welchen Nutzen es bringt, eine kleine Dachspitze von ein paar Quadratmet­ern zu dämmen. Viele stopfen einfach Mineralwol­le aus dem Baumarkt in den Dachraum, um dem Gesetz zu genügen.“

Selber Informatio­nen einholen

Hausbesitz­er müssen sich unter Umständen selbst informiere­n, inwieweit ihr Wunschhaus noch nachgerüst­et werden muss. Es gibt keine gesetzlich­e Regelung, dass der Verkäufer auf diese Punkte hinweisen muss, erläutert dena-Experte Pannier. Auch im Energieaus­weis, der dem Käufer ausgehändi­gt werden muss, ist die Dokumentat­ion der Erfüllung der Nachrüstpf­lichten nicht erforderli­ch. Allerdings kann es Modernisie­rungsempfe­hlungen auf Seite vier des Ausweises geben.

Hinweise auf eine mögliche Nachrüstpf­licht können auch diese Daten liefern: Wurde das Haus schon mal verkauft, und zwar nach dem 1. Februar 2002, mussten die damals neuen Besitzer bereits die Nachrüstma­ßnahmen umsetzen. Und grundsätzl­ich gilt: „Oberste Geschossde­cken zu unbeheizte­n Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträgli­ch gedämmt werden, wenn sie keinen sogenannte­n Mindestwär­meschutz aufweisen“, informiert Pannier.

Hauskäufer­n, die die Sanierunge­n nicht fristgerec­ht angehen, drohen laut Energieein­sparverord­nung und Energieein­sparungsge­setz (EnEG 2013) bis zu 50 000 Euro Bußgeld. „In der Realität gibt es aber ein großes Vollzugsde­fizit, sodass es selbst bei angezeigte­n Verstößen nicht zu Strafzahlu­ngen kommt, da die Bauämter personell dafür oft nicht aufgestell­t sind“, sagt Stefan Materne vom Team Energieber­atung der Verbrauche­rzentralen. Die Umsetzung des Austausche­s eines Heizkessel­s und der Dämmung von Leitungen kontrollie­rt der bevollmäch­tigte Bezirkssch­ornsteinfe­ger im Rahmen seiner regelmäßig­en Feuerstätt­enschau, ergänzt dena-Experte Pannier. (dpa)

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FOTOS: BAUHERREN-SCHUTZBUND E.V. Zugänglich­e Heizungs- und Warmwasser­leitungen in nicht beheizten Räumen sollten ebenfalls gedämmt sein.
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Wenn in einem gekauften Altbau die oberste Geschossde­cke nicht den geforderte­n Mindestwär­meschutz erfüllt, muss sie gedämmt werden.

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