Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Bauherren sollten auf Termine im Vertrag pochen
Ein Problem beim Hausbau sind Verspätungen. Wer etwa seine Mietwohnung frühzeitig kündigen muss, ist auf eine fristgerechte Fertigstellung der Baustelle angewiesen. Aber auf solche gesetzten Termine wollen sich Baufirmen oft nicht einlassen. Die Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (ARGE Baurecht) betont: Bauherren sollten auf die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins bestehen. Denn laut Paragraf 650 k, Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch ist dieser zwingend zu nennen, das ist eine Folge des seit 2018 geltenden Verbraucherbauvertragsrechts.
Und selbst wenn die Baufirma keinen konkreten Fertigstellungstermin angeben möchte, weil etwa die Finanzierung noch nicht gesichert ist, muss ein Zeitraum der Bauausführung im Vertrag stehen.
Dauert der Hausbau am Ende doch länger als vertraglich vereinbart, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, so die Erfahrung der ARGE Baurecht. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Bauherren selbst schuld an der Verzögerung sind, weil sie etwa ihre eigenen Pflichten aus dem Bauvertrag nicht erfüllt haben.
Der Rat der Experten: Zusätzlich zum Feststellungstermin einen Passus in den Vertrag aufnehmen, der eine Vertragsstrafe vorsieht, wenn es zu Verzögerungen durch die Baufirma kommt. Das kann einfacher einen finanziellen Ausgleich für erlittene finanzielle Einbußen ermöglichen, ohne dass man den Schadensnachweis führen muss. (dpa)