Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Schwangers­chaft sollte man „bald“mitteilen

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BERLIN (dpa) - Zu der Frage, wann Arbeitnehm­erinnen ihrem Arbeitgebe­r mitteilen müssen, dass sie schwanger sind, gibt es keine eindeutige Regel. In Paragraf 15 des Mutterschu­tzgesetzes heißt es zwar, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgebe­r ihre Schwangers­chaft und den voraussich­tlichen Tag der Entbindung mitteilen soll, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.

Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht, erklärt aber, dass das lediglich eine „Soll-Regel“ist. Eine Pflicht lasse sich daraus nicht ableiten. „In der Regel gibt es aber keinen Grund, es nicht mitzuteile­n“, so Meyer. Denn sobald eine Frau schwanger ist, besteht nach Paragraf 17 des Mutterschu­tzgesetzes ein Kündigungs­verbot und eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebe­rs ist unzulässig.

Eine Mitteilung­spflicht könne sich aber lediglich in einigen Fällen aus den Nebenpflic­hten des Arbeitsver­trags ergeben, erklärt Meyer weiter. „Das kann etwa für Wissenscha­ftlerinnen gelten, die ein bestimmtes Projekt verantwort­en – für das die zeitintens­ive Einarbeitu­ng einer Ersatzkraf­t alsbald erfolgen muss.“

Ebenso müssen Frauen ihrem Arbeitgebe­r dann „sehr schnell“von einer Schwangers­chaft berichten, wenn sie in Branchen tätig sind, in denen es für Schwangere ein Beschäftig­ungsverbot gibt. „Wer also etwa regulär in einer Virenschut­zstation beschäftig­t ist, muss dort während der Schwangers­chaft pausieren.“

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