Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Kinder in Quarantäne: Anordnung gilt nicht automatisch für die Eltern
Das Landratsamt erklärt, für wen welche Maßnahmen gelten
VERINGENSTADT (SeK) - Wenn das Gesundheitsamt für Kinder Quarantäne anordnet, gilt das nicht gleich auch für die Eltern. Darauf weist das Sigmaringer Landratsamt angesichts der jüngsten Coronavirus-Fälle in Veringenstadt hin.
Wie die „Schwäbische Zeitung“berichtete, befinden sich zurzeit nicht nur Bürgermeister Armin Christ und Hauptamtsleiterin Alexandra Hepp in Quarantäne: Drei Erwachsene, die in der Grundschule arbeiten, müssen ebenfalls zu Hause bleiben, weil sie nachweislich mit dem Coronavirus infiziert wurden. Deshalb sind auch alle Mädchen und Jungen, die am Freitag, 13. März, und/ oder am Montag, 16. März, den Unterricht besucht haben, unter Quarantäne gestellt. Das Gleiche gilt für die Kinder, die zuletzt in der Notbetreuung untergebracht waren. Diese hatten Christ und Hepp am Dienstag besucht, um sich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen.
Im Gespräch mit der „Schwäbischen Zeitung“am Samstag ging der Bürgermeister davon aus, dass die getroffenen Quarantäne-Maßnahmen auch für die Eltern gelten. Das ist nicht der Fall. „Es ist richtig, dass nur für die Kinder die Quarantäne angeordnet werden muss“, teilt das Landratsamt auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“mit. Quarantäne habe nur derjenige, der mit einem Coronavirus-Infizierten länger als 15 Minuten in direktem Kontakt war – sogenannte Kontaktpersonen der Kategorie I.
Menschen, die mit Kontaktpersonen der Kategorie I in näherem Kontakt sind oder waren, sind Kontaktpersonen der Kategorie II – in diesem Fall die Eltern. „Diese sollen, müssen aber nicht zu Hause bleiben“, teilt das Landratsamt mit. „Bei ihnen wird das Ansteckungsrisiko als deutlich geringer eingeschätzt.“
Eine Ansteckungsgefahr der Eltern lasse sich aber nicht immer vermeiden. „Daher sollten die Eltern ganz besonders ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und beim Umgang mit ihren Kindern auf entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zum Abstand und zur Hygiene achten.“Die unter Quarantäne gestellten Kinder dürften auf dem heimischen Grundstück zum Beispiel auch weiterhin im Freien spielen – wenn kein Kontakt zu anderen Personen besteht.