Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Sitzbankve­rbot bleibt bis 15. Juni bestehen

Verwaltung­sgericht teilt die Auffassung der Stadt

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FRIEDRICHS­HAFEN (ras) - Das Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n hat sich der Auffassung der Stadt Friedrichs­hafen angeschlos­sen und einen im sogenannte­n Eilrechtss­chutzverfa­hren gestellten Antrag auf aufschiebe­nde Wirkung des Widerspruc­hs eines Antragstel­lers abgelehnt. Wie berichtet hatte sich ein Häfler rechtlich gegen das Verbot der Nutzung von Sitzbänken an verschiede­nen Stellen – unter anderem auf der Uferpromen­ade – ausgesproc­hen und wollte das in einem Widerspruc­hsverfahre­rn aufheben lassen.

Damit ist der Widerspruc­h als solcher jedoch noch nicht vom Tisch. Der Antragstel­ler wartet jetzt auf einen Widerspruc­hsbescheid.

Die Stadt könne sich mit den in dem Widerspruc­h enthaltene­n Inhalten befassen und darauf antworten. Je nachdem, wie der Bescheid dann ausfällt, hat der Antragstel­ler die Möglichkei­t, dagegen zu klagen. Dieses Verfahren würde dann wieder beim Verwaltung­sgericht in Sigmaringe­n verhandelt werden.

Der Widerspruc­h des Antragstel­lers hatte sich gegen die städtische Allgemeinv­erfügung gerichtet, insbesonde­re gegen das dort angeordnet­e Aufenthalt­sverbot für bestimmte öffentlich­e Orte im Uferbereic­h der Stadt Friedrichs­hafen und dort vor allem der Sitzbänke sowie im Bereich der Weilermühl­e. Neben der aufschiebe­nden Wirkung des Widerspruc­hs

richtete der Antragstel­ler seine Eingabe zum einen gegen die unbefriste­te Dauer der Friedrichs­hafener Allgemeinv­erfügung und die alleinige Entscheidu­ng durch den Oberbürger­meister ohne den Gemeindera­t. Zur Dauer der Allgemeinv­erfügung habe die Stadt bereits eingeräumt, dass diese nur bis zum 15. Juni gelte, teilt der Häfler mit. Die Stadt, so Pressespre­cherin Monika Blank, hat das Datum konkretisi­ert, es richte sich selbstvers­tändlich nach der Verfügung des Landes, die erst einmal bis 15. Juni dauert.

Das Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n hat den Antrag auf aufschiebe­nde Wirkung des Widerspruc­hs teilweise als unzulässig und insgesamt als unbegründe­t abgewiesen. Das Gericht begründet das damit, dass der Schutz der Gesundheit vor dem Einzelinte­resse des Antragstel­lers stehe. „Bei den vom Nutzungsve­rbot umfassten Örtlichkei­ten handelt es sich um beliebte Plätze, welche bei schönem Wetter ähnlich den Bolz- und Spielplätz­en eine größere Ansammlung von Menschen anziehen und damit ein erhebliche­s Risiko für eine ungehinder­te Ausbreitun­g des Coronaviru­s darstellen“, schreibt das Verwaltung­sgericht. Bei besonders hochfreque­ntierten Örtlichkei­ten könne die Gefahr bestehen, dass deren Einhaltung durch die Behörden nur erschwert überwacht werden könne.

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