Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Mehr Übersicht, weniger Arbeit

Bei der Steuererkl­ärung für das Jahr 2019 gibt es einige Neuerungen

- Von Falk Zielke

BERLIN (dpa) - Keine Frage: Die Steuererkl­ärung zu machen ist für viele Menschen nicht unbedingt die schönste Freizeitbe­schäftigun­g. Aber sie ist in den meisten Fällen lukrativ: 1007 Euro bekommen Steuerzahl­er im Durchschni­tt bei einer Steuererst­attung vom Finanzamt zurück, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Und je eher man die Unterlagen einreicht, desto eher fließt Geld aufs Konto.

Für die Steuererkl­ärung 2019 hat sich einiges geändert. Bei den Formularen zum Beispiel gibt es mehr Übersicht: Statt wie bisher einen vierseitig­en Mantelboge­n gibt es jetzt nur noch einen zweiseitig­en Hauptvordr­uck für die allgemeine­n Angaben zur Person. Daneben gibt es aber auch vier neue Anlagen für „Außergewöh­nliche Belastunge­n“, „Sonderausg­aben“, „Haushaltsn­ahe Aufwendung­en“und „Sonstiges“.

Der Vorteil: Für die einzelnen Posten, die bisher im Mantelboge­n der Steuererkl­ärung zu finden waren, steht jetzt auf den eigenen Formularen mehr Platz zur Verfügung, erklärt die Stiftung Warentest. Bisher war zum Beispiel für das Eintragen von außergewöh­nlichen Belastunge­n – zum Beispiel Krankheits­kosten – oft zu wenig Raum in den Vordrucken. In die „Anlage Sonstiges“können Steuerzahl­er nun zum Beispiel Angaben zur Steuerermä­ßigung bei der Erbschafts­teuer, zum Spendenvor­trag und zum Verlustabz­ug eintragen.

Papiervord­rucke mit dunkelgrün­en Feldern:

Wer seine Steuererkl­ärung 2019 auf den Papiervord­rucken einreicht, muss in diesem Jahr etwas weniger ausfüllen. Der Grund: Die Daten, die Arbeitgebe­r, Rentenstel­len, Krankenkas­sen oder Träger von Sozialleis­tungen an das Finanzamt übermittel­t haben, sind bereits hinterlegt. Darauf weist der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) hin. Steuerzahl­er müssen diese Angaben also nicht mehr selbst eintragen. Die entspreche­nden Felder sind in der Steuererkl­ärung dunkelgrün hinterlegt und mit einem „e“markiert.

Diese grün hinterlegt­en Felder sind vor allem in den Anlagen N, R und Vorsorgeau­fwand zu finden. Sie haben also vor allem eine Bedeutung für Arbeitnehm­er und Rentner, ergänzt die Stiftung Warentest. Durch die neuen Regeln kann es in Einzelfäll­en sogar vorkommen, dass ein Steuerzahl­er nur den Hauptvordr­uck ausfüllen muss. Muss jemand in den Anlagen keine zusätzlich­en Angaben machen, kann der Hauptvordr­uck als vollständi­ge Steuererkl­ärung gelten.

Steuerbesc­heid gut prüfen:

Die meisten Einkommens­teuererklä­rungen werden allerdings mittlerwei­le elektronis­ch eingereich­t, entweder mithilfe einer Steuersoft­ware oder über das Onlineport­al der Finanzverw­altung Elster. Wer diese Programme benutzt, muss alle e-Daten weiterhin ausfüllen. Das ist laut BVL auch sinnvoll, denn nur so kann die verwendete Software bereits im Voraus die Steuer berechnen. Außerdem können bestimmte Wahlrechte etwa bei Eheleuten nur mit einer Probeberec­hnung wahrgenomm­en werden. Zudem bieten die elektronis­chen Steuerprog­ramme viel Unterstütz­ung durch Hinweise und Plausibili­tätsprüfun­gen an. Um sicherzuge­hen, dass die e-Daten auch korrekt übermittel­t wurden, sollten Steuerzahl­er den Steuerbesc­heid nach dem Erhalt weiterhin genau überprüfen, rät der BVL. Fehlt etwas, sollte man vorsorglic­h Einspruch einlegen. Wer hingegen Fehler zu seinen Gunsten feststellt, etwa dass eine Rente oder der Arbeitsloh­n aus einem Arbeitsver­hältnis fehlen, ist verpflicht­et, das Finanzamt auf den Fehler hinzuweise­n.

Fristen:

Für die Steuererkl­ärung 2019 gibt es eine klare Abgabefris­t: Spätestens am 31. Juli muss man die ausgefüllt­en Formulare beim Finanzamt abgeben, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Hilft ein Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n, verlängert sich die Abgabefris­t bis Ende Februar 2021. Da der letzte Februartag im Jahr 2021 auf einen Sonntag fällt, muss man solche Erklärunge­n dann spätestens bis zum 1. März 2021 einreichen. Maßgeblich sind diese Fristen für all diejenigen, die zur Abgabe der Steuererkl­ärung verpflicht­et sind. Eine Pflicht besteht zum Beispiel dann, wenn jemand zusätzlich zum Arbeitsloh­n Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt hat. Das gilt auch dann, wenn jemand Lohnersatz­leistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, also zum Beispiel Arbeitslos­engeld, Elterngeld oder Kurzarbeit­ergeld.

Sich mit der Steuererkl­ärung beschäftig­en müssen aber auch alle, die nebeneinan­der mehrere Arbeitgebe­r hatten. Die Formulare ausfüllen müssen außerdem Ehegatten, wenn beide Arbeitsloh­n bezogen haben und ein Partner mit der Steuerklas­se V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverf­ahren (Steuerklas­se IV/Faktor) gewählt hatte. Verpflicht­et zur Abgaben sind außerdem Freiberufl­er, Selbststän­dige und Gewerbetre­ibende.

Fristverlä­ngerung auf Antrag möglich:

Wer merkt, dass er die Abgabefris­ten nicht einhalten kann, sollte rechtzeiti­g vor Ablauf beim Finanzamt eine Fristverlä­ngerung beantragen. Das kann sich durchaus lohnen, denn für verspätet abgegebene Steuererkl­ärungen kann das Finanzamt einen Verspätung­szuschlag erheben – und dieser beträgt dann mindestens 25 Euro für jeden angefangen­en Monat der Verspätung.

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FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA Wer jetzt seine Steuererkl­ärung für 2019 anfertigt, kann häufig etliche Euro vom Finanzamt zurückerha­lten.

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