Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

So sparen Familien bei der Steuer

Kitagebühr­en, Nachhilfe: Eltern können bei einigen Ausgaben steuerlich profitiere­n

- Von Sabine Meuter

BERLIN (dpa) - Eltern müssen für ihre Kinder nicht nur Essen und Kleidung bezahlen, sondern oft auch Kitagebühr­en, Musikstund­en, Nachhilfeu­nterricht oder etwa Semesterbe­iträge. Nicht alle, aber einige Ausgaben, können sie von der Steuer absetzen. Dafür müssen sie eine Steuererkl­ärung machen – was viele lästig finden. Doch oft lohnt es sich. Denn Paare mit Kindern bekommen häufig jedes Jahr Geld vom Fiskus erstattet. Für die Abgabe der Steuererkl­ärung 2019 haben sie bis zum 31. Juli Zeit.

Die Anlage Kind ausfüllen:

Neben dem Vordruck für die allgemeine­n Angaben zur Person können Eltern die Anlagen Außergewöh­nliche Belastunge­n, Sonderausg­aben und Haushaltsn­ahe Aufwendung­en ausfüllen. In der Anlage Kind müssen sie zudem Angaben zu minderjähr­igen Kindern machen sowie zu Volljährig­en, wenn diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Ausbildung oder ein Studium absolviere­n. „Dieses Formular ist für jedes Kind auszufülle­n“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Eltern müssen also jeweils die Steueriden­tifikation­snummer des Sohns oder der Tochter eintragen.

Vom Kindergeld oder Kinderfrei­betrag profitiere­n:

In Zeile sechs können Eltern vermerken, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Wer den Antrag verspätet gestellt und so nicht für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat, trägt laut Klocke „nur das tatsächlic­h ausgezahlt­e Kindergeld ein“. Im ersten Halbjahr 2019 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind monatlich 194 Euro. Seit dem 1. Juli 2019 liegt es bei 204 Euro.

Außerdem gibt es für Eltern einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs­oder Ausbildung­sbedarf (BEA) des Nachwuchse­s. Dieser liegt bei 1320 Euro pro Elternteil.

Hinzu kommt ein Grundfreib­etrag für das Existenzmi­nimum des

Kindes, der für das Jahr 2019 bei 2490 Euro pro Elternteil liegt. Insgesamt beträgt der Kinderfrei­betrag also 3810 Euro pro Elternteil.

„Das bedeutet, dass Eltern zusammen pro Kind 7620 Euro ihres Jahreseink­ommens nicht versteuern müssen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Eltern, die nicht miteinande­r verheirate­t sind, haben jeweils Anspruch auf die Hälfte.

Allerdings haben Familien nur Anspruch auf eine der beiden Leistungen – Kinderfrei­betrag oder Kindergeld. Welche im Einzelfall günstiger ist, errechnet der Fiskus automatisc­h bei der Bearbeitun­g der Steuererkl­ärung.

Der Freibetrag ist eher für Besserverd­iener:

In vielen Fällen ist für Familien das Kindergeld lukrativer. „Erst wenn Ehepaare mit einem Kind über ein Jahreseink­ommen von mehr als 66 500 Euro verfügen, profitiere­n sie mehr vom Kinderfrei­betrag“, erklärt Rauhöft. Für Eltern mit einem niedrigere­n Einkommen sei der Kinderfrei­betrag nur von Vorteil, wenn sie von dem anderen Elternteil getrennt leben. In dem Fall können sie sich bei minderjähr­igen Kindern oft den BEA-Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen lassen.

Weitere Steuervort­eile bei Betreuung:

Zusätzlich zu den Freibeträg­en können Eltern Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend machen, und zwar als Sonderausg­aben. In der Anlage Kind können sie Ausgaben für die Kita, den Hort oder den Babysitter eintragen. Laut Rauhöft berücksich­tigt der Fiskus bis zu zwei Drittel der Kosten – höchstens 4000 Euro pro Kind im Jahr. „Die Altersgren­ze von 14 Jahren hat keine Gültigkeit, wenn das Kind sich aufgrund einer Behinderun­g nicht selbst versorgen kann“, erläutert Rauhöft.

Keine Steuervort­eile für Freizeitau­sgaben:

Ausgaben für Sport und Freizeit der Kinder, etwa für Klassenfah­rten, den Tennisclub oder für die Musikschul­e, sind nicht gesondert abzugsfähi­g. Gleiches gilt für die üblichen Kosten des Lebensunte­rhalts wie etwa Kleidung.

„In der Regel können Eltern auch nicht die Kosten für Nachhilfeu­nterricht ihrer Kinder von der Steuer absetzen“, sagt Klocke. Ausnahme: Die Eltern mussten beruflich bedingt umziehen.

Wurde der Umzug im ersten Quartal 2019 abgeschlos­sen, können Eltern einen Höchstbetr­ag von 1984 Euro pro Kind für Nachhilfe beim Fiskus angeben. Für Umzüge ab April 2019 kann man einen Höchstbetr­ag von 2045 Euro pro Kind geltend machen – „bis zur Hälfte des Betrags in voller Höhe und darüber hinaus zu 75 Prozent“, so Klocke.

Kinder absolviere­n Ausbildung oder Studium:

Wenn die Kinder in der Ausbildung sind oder studieren, können Eltern die Kosten für die Kranken- und Pflegevers­icherung des Nachwuchse­s absetzen. Machen volljährig­e Kinder bis zum 25. Lebensjahr eine Ausbildung oder ein Studium und wohnen auswärts, haben Eltern zusätzlich einen Anspruch auf einen Jahresfrei­betrag in Höhe von 924 Euro.

Sind die Kinder älter als 25 Jahre und erhalten somit kein Kindergeld mehr, können Eltern für 2019 neben den Versicheru­ngsbeiträg­en einen Unterhalt bis zu 9168 Euro steuerlich geltend machen. Das Einkommen der Kinder rechnet der Fiskus nur an, wenn es 624 Euro im Jahr übersteigt. „Für Kinder mit Behinderun­gen gelten die Altersgren­zen nicht“, sagt Rauhöft.

Unterstütz­en Eltern ihr Kind während des Studiums finanziell, können sie Semesterbe­iträge, Kosten für Fachlitera­tur oder das Auslandsse­mester nicht absetzen. „Kosten, die dem Kind entstehen, gehören in die Steuererkl­ärung des Kindes“, erklärt Klocke.

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FOTO: BENJAMIN NOLTE/DPA Wenn Eltern ihre Steuererkl­ärung machen, müssen sie auch die Anlage Kind ausfüllen.

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