Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Kinderärzte stehen hinter Maskenpflicht
Wer hat Anspruch auf ein ärztliches Befreiungsattest?
RAVENSBURG (miso) - Seit Montag besteht eine Maskenpflicht im Schulunterricht ab Klasse 5. Aufgrund der Vorgabe regt sich in und um Ravensburg teilweise Widerstand, wie zuletzt am Mittwochabend in Baienfurt von der „Querdenker“-Bewegung gezeigt wurde. In den Arztpraxen der Region wollen Eltern deshalb immer häufiger ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht. Das berichtet Frank Kirchner, Obmann der Kinderärzte im Bereich Oberschwaben-Bodensee. Eine Verschreibung zu bekommen, ist aber nicht selbstverständlich. Die Bedingungen werden laut Kirchner sorgfältig geprüft und nur in Einzelfällen ausgestellt.
Von einer Prüfung ausgenommen sind Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, Blinde oder Menschen mit Sprachbehinderungen und schwerer geistiger Beeinträchtigung. Der Nachweis erfolge laut Kirchner über einen Schwerbehindertenausweis. Außerdem werde Menschen mit schweren Herz-Lungen-Erkrankungen ein Attest ohne Prüfung ausgestellt.
Ein Kind mit Asthma hingegen, das mit richtiger medikamentöser Behandlung die Schule besucht, könne auch eine Alltagsmaske im Unterricht tragen. Kirchner ist bewusst, dass eine selbstgenähte Maske aus dickem Baumwollstoff bei längerem Tragen durchnässt und unhygienisch wird, wodurch das Atmen schwerer als gewöhnlich sein könne. In solchen Fällen rät der Kinderarzt zum Tragen einer handelsüblichen medizinischen OP-Maske aus hypoallergenem Vliesstoff, wie sie bereits nicht nur in Sanitätshäusern, sondern auch schon in vielen Supermärkten im 50er-Karton günstig zu kaufen ist. „So eine OP-Maske sollte nach drei- bis vierstündiger Tragedauer gegen eine neue Maske ausgetauscht werden“, sagt er.
Verbreitete Theorien über Sauerstoffmangel, Hirnschädigungen und Todesfälle benennt der Arzt als „ungerechtfertigte Bedenken, die jeder medizinischen Grundlage entbehren“. „Daher wird in den Praxen nur nach sorgfältiger Überprüfung der Indikation und nur in seltenen, begründbaren Fällen ein Attest zur Befreiung ausgestellt.“Diese Atteste sind kostenpflichtig und müssen vom Patient selbst bezahlt werden.