Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Eingeschrä­nkte Kontrolle im Homeoffice

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Bei der Diskussion um das Thema Homeoffice spielt auch immer wieder der Aspekt Vertrauen eine große Rolle. Während Vorgesetzt­e im Büro alle im Blick haben, stellt sich im Homeoffice die Frage: Wie arbeiten die Mitarbeite­r dort eigentlich? Und darf der Arbeitgebe­r das kontrollie­ren?

„Die Kontrollmö­glichkeite­n des Arbeitgebe­rs im Homeoffice sind eingeschrä­nkt“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Berlin. Die Unverletzl­ichkeit der Wohnung ist grundrecht­lich geschützt, der Arbeitgebe­r könne daher in der Regel keinen Zutritt verlangen.

Auf der anderen Seite haben Arbeitgebe­r auch gewisse Kontrollpf­lichten. Die ergeben sich unter anderem daraus, dass der Arbeitgebe­r für die Einhaltung von Arbeits- und Datenschut­z im Homeoffice sorgen muss. Aber auch das geht nur im Rahmen des Zulässigen. „In die Wohnung kommt der Arbeitgebe­r also auch aus diesen Gründen nur mit einer Erlaubnis des Arbeitnehm­ers“, so Bredereck. Er müsse dann taugliches Equipment zur Verfügung stellen und den Arbeitnehm­er entspreche­nd unterweise­n.

„In der Praxis regeln sich viele komplizier­te Fragen einfach dadurch, dass der Arbeitnehm­er ein Interesse am Arbeiten im Homeoffice hat und dem Arbeitgebe­r daher freiwillig entgegenko­mmt“, sagt Bredereck.

Geht es um andere Formen der Kontrolle, muss der Arbeitgebe­r insbesonde­re die Persönlich­keitsrecht­e des Arbeitnehm­ers beachten. „Vor diesem Hintergrun­d wird eine Kontrolle nur eingeschrä­nkt möglich sein“, erklärt der Fachanwalt. Das Bundesarbe­itsgericht hat zum Beispiel den Einsatz von Keyloggern, die Eingaben auf der PC-Tastatur protokolli­eren, nur für den Fall des Verdachts einer besonders schweren Pflichtver­letzung als zulässig erachtet. Auch Detektive dürfen nur unter Voraussetz­ung der Pflichtver­letzung eingesetzt werden. „Arbeitgebe­r, die es mit der Kontrolle übertreibe­n, laufen Gefahr, sich schadeners­atzpflicht­ig zu machen“, erläutert der Fachanwalt. Zudem können heftige Bußgelder der Datenschut­zbehörden drohen. (dpa)

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