Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Geteilte Haftung nach Unfall nachts ohne Warnblinke­r

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Autofahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie innerhalb ihrer Sichtweite anhalten können. Kommt es nachts zu einem Unfall mit einem Hindernis, können sie sogar dann mithaften müssen, wenn es sich dabei um ein verunglück­tes Auto ohne eingeschal­tete Warnblinke­r handelt. Das zeigt ein Urteil des Oberlandes­gerichts Celle (Az.: 14 U 37/20).

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der bei Dunkelheit links abbiegen wollte. Er kollidiert­e aber mit einem entgegenko­mmenden Auto, das er übersehen hatte. Ein Auto blieb quer zur Straße stehen, ohne dass dessen Fahrer die Warnblinka­nlage eingeschal­tet hatte, bevor er den Wagen verließ. Das zweite Auto stand teils auf der Straße, teils auf dem Grünstreif­en. Dessen Fahrer machte die Warnblinke­r an. In das unbeleucht­ete Wrack fuhr nun ein drittes Auto. Dessen Fahrer forderte vor Gericht dann Schadeners­atz. Denn seiner Meinung nach hätten die nicht eingeschal­teten Warnblinke­r den Unfall verursacht. Doch die Versicheru­ng zahlte nur einen Teil – mit dem Argument, der dritte Fahrer sei wohl zu schnell gewesen.

Das Gericht sprach dem dritten Fahrer eine Teilschuld zu. Zwar haftete der Fahrer des unbeleucht­eten Autos zu zwei Drittel. Denn seine Verpflicht­ung wäre es gewesen, die Warnblinke­r anzuschalt­en. Doch der dritte Beteiligte musste zu einem Drittel haften. Nach Einschätzu­ng der Richter wäre es für ihn möglich gewesen, das Auto am Straßenran­d mit den eingeschal­teten Warnblinke­rn zu erkennen. Bei Dunkelheit sei nur ein Tempo angemessen, das ein Stehenblei­ben erlaubt. (dpa)

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