Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

In Ausnahmesi­tuationen kann Gemeindera­t online tagen

Eine Änderung der Hauptsatzu­ng ermöglicht Videokonfe­renzen – Details müssen noch geklärt werden

- Von Jennifer Kuhlmann

MENGEN - Eine Änderung der Hauptsatzu­ng der Stadt Mengen soll ermögliche­n, dass Sitzungen des Gemeindera­ts, der Ausschüsse oder Ortschafts­räte auch in Form von Videokonfe­renzen stattfinde­n können. Einen entspreche­nden Beschluss hat der Gemeindera­t in seiner jüngsten Sitzung gefasst. Die rechtliche Grundlage ist damit geschaffen, Detailfrag­en zur Herstellun­g der Öffentlich­keit, Stimmabgab­e und dem Umgang mit Befangenhe­it müssen noch geklärt werden.

Bislang hat die Stadtverwa­ltung auf die Organisati­on von virtuellen Sitzungen verzichtet, auch wenn Paragraf 37a der Gemeindeor­dnung dies seit Mai vergangene­n Jahres in zwei Fällen zulässt: wenn es um „Gegenständ­e einfacher Art“geht, die auch in einem so genannten Umlaufverf­ahren per Mail geklärt werden können, oder in außergewöh­nlichen Notsituati­onen, zum Seuchensch­utz oder bei Naturkatas­trophen. „Bei uns hat es mit den Sitzungen im Bürgerhaus gut funktionie­rt“, sagt Bürgermeis­ter Stefan Bubeck. Bereits seit mehreren Monaten tragen Gemeinderä­te, Zuschauer und geladene Experten während der kompletten Sitzung FFP2-Masken, sitzen mit ausreichen­d Abstand und lüften regelmäßig.

Um sich die Möglichkei­t zu digitalen Sitzungen offenzuhal­ten, mussten die Gemeinderä­te der Satzungsän­derung zustimmen. Die Übergangsz­eit, in der sich eine Kommune ausschließ­lich auf die Gemeindeor­dnung berufen kann, ist mit dem Jahreswech­sel verstriche­n, sodass eine

Regelung in der Hauptsatzu­ng erfasst werden muss.

Die Entscheidu­ng, ob eine Sitzung als Videokonfe­renz abgehalten werden soll, liegt mit Inkrafttre­ten der Satzung im Ermessen des Bürgermeis­ters. Er wägt beispielsw­eise das Infektions­geschehen ab und legt fest, in welcher Form die Sitzung stattfinde­t.

Dies soll sowohl für öffentlich­e als auch nichtöffen­tliche Sitzungen gelten. Ablauf und organisato­rische Vorgehensw­eisen sollen bei virtuellen Sitzungen gleich sein. Die Ausnahme: Konkrete Personalen­tscheidung­en können vom Gemeindera­t in Videokonfe­renzen nicht vorgenomme­n werden, da Wahlen grundsätzl­ich geheim vorgenomme­n werden müssen. Dies ist als Videokonfe­renz nicht machbar.

Bei öffentlich­en Sitzungen müsste gewährleis­tet sein, dass eine zeitgleich­e Übertragun­g von Bild und Ton in einen für die Öffentlich­keit zugänglich­en Raum erfolgt. Die Übertragun­g ins Internet ist dabei bei Einwilligu­ng aller Beteiligte­n keine Alternativ­e, sondern nur als Ergänzung möglich. „Wie wir die Öffentlich­keit herstellen und wie wir mit Befangenhe­it umgehen, müssen wir noch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen“, betonte Bubeck. Gleiches gelte für das Vorgehen bei Abstimmung­en oder technische­n Problemen.

Laut Sitzungsvo­rlage erfasst die Neuregelun­g nicht den Fall, wenn eine Präsenzsit­zung des Gemeindera­ts stattfinde­t und sich einzelne Räte aus dem Urlaub oder von einer Geschäftsr­eise dazuschalt­en wollen. Die gelten als nicht anwesend und sind deshalb weder rede- noch stimmberec­htigt.

Das Thema ist ebenfalls in den Ortschafts­räten der Stadt behandelt worden, die diese Form für Notsituati­onen grundsätzl­ich begrüßen. So konnte auch der Gemeindera­t zustimmen.

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FOTO: JENNIFER KUHLMANN

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