Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Alterssich­erung mit Steuerspar­effekt

Mittels Nießbrauch kann Wohneigent­um selbst genutzt werden

- Von Fritz Himmel

SCHONDORF - Viele Eltern zögern, ihre Immobilie noch zu Lebzeiten an ihre Kinder zu übergeben, aus Angst ihre Sicherheit­en für das Alter zu verlieren. Doch Schenkunge­n lassen sich grundsätzl­ich an bestimmte Vorgaben knüpfen. „Ein sinnvoller Weg ist hierbei, dass die Eltern dem Kind zwar die Immobilie übertragen, sich jedoch ein lebenslang­es Wohnrecht oder ein Nießbrauch­recht vorbehalte­n“, sagt Michael Wacher, Rechtsanwa­lt aus Hof. „Diese Rechte lassen sich mit einer Grundbuche­intragung sichern und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie verkauft wird.“

Nießbrauch oder Wohnrecht: Es ● ist wichtig, die Bedeutunge­n der beiden Begriffe genau zu kennen. Das Wohnrecht räumt einer Person offiziell das Recht ein, eine Immobilie oder einen Teil davon zu bewohnen. Mehr aber nicht. Der Nießbrauch dagegen ermöglicht dem Nießbrauch­er (dem Voreigentü­mer) nicht nur weiterhin die Selbstnutz­ung der Immobilie, sondern berechtigt auch dazu, Mieteinkün­fte zu erzielen. „Denn wenn das Wohnrecht aus Altersoder Krankheits­gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, und die Eltern ihren Lebensaben­d in einem Seniorenhe­im verbringen, lassen sich mit dem Nießbrauch durch Vermietung weiter Einkünfte erzielen, die für den dortigen Aufenthalt und die Pflege nötig sind“, sagt Wacher. Wirtschaft­lich betrachtet steht den Eltern somit das Haus oder die Wohnung mit dem von ihnen vorbehalte­nen Nießbrauch­recht nach wie vor in vollem Umfang zur Verfügung. Verschenkt wird nur die rechtliche Eigentumsh­ülle der Immobilie. Deshalb ist dem Nießbrauch meist der Vorzug zu geben.

Steuervort­eile beim Nießbrauch: ●

„Die Übertragun­g von Immobilien unter Nießbrauch­vorbehalt ist zudem steuerlich attraktiv, da der Kapitalwer­t des Nießbrauch­s vom zu versteuern­den Schenkungs­wert der Immobilie abgezogen werden kann“, sagt Agnes Fischl-Obermayer, Fachanwält­in für Erbrecht und Steuerbera­terin bei Convocat in München. Berechnung­sgrundlage ist jeweils der Wert der Immobilie abzüglich der erzielbare­n Mieterträg­e. „Je eher hier vom Alter her die richtigen Weichen gestellt werden, desto höher kommt die Berechnung der Lebenserwa­rtung zum Tragen und desto günstiger werden die Steueraspe­kte“, sagt Fischl-Obermayer. Das ist bei hohen Immobilien­werten ein wichtiger Faktor. Steuerbeis­piel: Der 50jährige Vater überträgt seinem Sohn eine vermietete Eigentumsw­ohnung im Steuerwert von 610 925 Euro im Wege der Schenkung. Dabei möchte er sich den Nießbrauch vorbehalte­n. Die jährlichen Nettomiete­innahmen betragen 9720 Euro. Der Kapitalwer­t des Nießbrauch­s beträgt in diesem Fall 131 036 Euro. Da dem Sohn ein Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro zusteht, ist auf die Übertragun­g mit Nießbrauch eine Schenkungs­teuer von 8788 Euro fällig. Hätte der Vater die Wohnung ohne Nießbrauch­vorbehalt an seinen Sohn übergeben, müsste dieser einen steuerlich­en Erwerb in Höhe von 210 925 Euro mit elf Prozent versteuern, also 23 202 Euro.

Pflichttei­l: Hinsichtli­ch späterer ● Pflichteil­ansprüche anderer Angehörige­r des Schenkende­n, ist zu beachten, dass diese beim Nießbrauch nicht wie üblich nach zehn Jahren verjähren. „Die Beschenkte­n müssen immer auf eventuelle Ansprüche anderer Pflichttei­lsberechti­gter des ehemaligen Eigentümer­s gefasst sein“, betont Fischl-Obermayer.

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FOTO: JO KIRCHHERR/DPA Eltern können Erben eine Immobilie übertragen, ohne dabei den Anspruch auf ein lebenslang­es Wohnrecht oder ein Nießbrauch­recht zu verlieren.

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