Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Checkliste für die Steuererkl­ärung

Dieses Jahr kommen viele nicht um die Abgabe herum – Oft gibt es auch etwas zurück

- Von Falk Zielke

BERLIN (dpa) - Und sie lohnt sich doch: 1027 Euro bekommen Beschäftig­te im Durchschni­tt zurück, wenn sie ihre Steuererkl­ärung eingereich­t haben. Allerdings ist diesmal einiges anders, denn die Auswirkung­en der Corona-Pandemie machen sich auch bei der Steuererkl­ärung für 2020 bemerkbar. So waren im vergangene­n Jahr knapp sechs Millionen Menschen im Mai und April in Kurzarbeit. Sie sind in der Regel nicht nur verpflicht­et, eine Steuererkl­ärung zu machen. Mitunter kann hier auch statt einer Erstattung eine Nachzahlun­g fällig werden. Allerdings kommt es hier immer auf den Einzelfall an, erklärt der Bund der Steuerzahl­er in Berlin. Wichtige Fragen und Antworten zur Steuererkl­ärung 2020:

Muss ich eine Steuererkl­ärung abgeben?

Das kommt darauf an. Wer nur sein Gehalt bekommt und keine anderen Einkünfte hat, muss die Formulare laut Gesetz nicht ausfüllen. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererkl­ärung besteht allerdings, wenn neben dem Arbeitsloh­n weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden. Das gleiche gilt bei Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslos­engeld, Elterngeld oder eben dem Kurzarbeit­ergeld.

Ausgefüllt werden müssen die Formulare auch, wenn man im vergangene­n Jahr nebeneinan­der mehrere Arbeitgebe­r hatte. Auch wenn beide Ehegatten Arbeitsloh­n bezogen haben und einer der beiden mit der Steuerklas­se V oder VI besteuert wurde oder das Paar das sogenannte Faktorverf­ahren gewählt hatte besteht die Pflicht zur Abgabe.

Freiberufl­er, Selbststän­dige und Gewerbetre­ibende müssen ebenfalls eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben. Auch Senioren können verpflicht­et sein, die Unterlagen einzureich­en. Ob das der Fall ist, hängt von der Höhe der Bruttorent­e und dem Jahr des Rentenbegi­nns ab.

Wie muss ich die Steuererkl­ärung einreichen?

Die Einkommens­teuerohne erklärung kann elektronis­ch oder in Papierform eingereich­t werden. Allerdings gibt es bei letzterer Einschränk­ungen, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Denn die Papierform dürfen nur noch Arbeitnehm­er und Senioren nutzen, wenn sie keine weiteren Gewinneink­ünfte als Selbststän­dige, Gewerbetre­ibende oder aus Land- und Forstwirts­chaft haben. Selbststän­dige, Freiberufl­er und Unternehme­r müssen die Erklärung elektronis­ch abgeben.

Unternehme­r, Freiberufl­er und Selbststän­dige können die Unternehme­nssteuer-Erklärunge­n, zum Beispiel für Umsatzsteu­er- und Gewerbeste­uer sowie die EinnahmenÜ­berschuss-Rechnung (EÜR), nur noch authentifi­ziert über das elektronis­che Finanzamt „Elster“abgeben. Dazu muss man sich zuvor einmalig registrier­en lassen.

Wo finde ich denn die Formulare?

Das Finanzamt akzeptiert nur die amtlichen Formulare für die Einkommens­teuererklä­rung. Diese können entweder im Internet herunterge­laden werden oder beim Finanzamt abgeholt werden, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Wer seine Einkommens­teuererklä­rung ganz

Papier an das Finanzamt schicken möchte, nutzt das elektronis­che Finanzamt oder im Handel erhältlich­e Softwarepr­ogramme oder Apps. Neu hinzugekom­men sind für das Veranlagun­gsjahr 2020 die Anlage Corona-Hilfen und die Anlage für energetisc­he Maßnahmen für Immobilien­eigentümer. Neue Formulare gibt es auch für Rentner, erklärt der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne.

Die Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen die gesetzlich­en und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländisch­en Altersvors­orgeverträ­gen und betrieblic­her Altersvors­orge werden in der Anlage R-AV/ bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländisc­hen Versicheru­ngen, Verträgen und betrieblic­hen Versorgung­seinrichtu­ngen müssen in der Anlage R-AUS angegeben werden.

Muss ich meine Belege mitschicke­n?

Nein, der Steuererkl­ärung müssen keine Belege mehr beigefügt werden, erläutert der Bund der Steuerzahl­er. Allerdings müssen die Unterlagen aufbewahrt und auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden können. Spendenqui­ttungen müssen ebenfalls nicht mehr beigefügt werden, aber ab Datum des Steuerbesc­heides ein Jahr lang aufgehoben werden.

Wichtig zu beachten: Wer seine Immobilie im vergangene­n Jahr energetisc­h modernisie­rt hat und dies in der Steuererkl­ärung geltend macht, muss die Bescheinig­ung des Fachbetrie­bs und des Energieber­aters beifügen.

Bis wann habe ich Zeit?

Wer seine Steuererkl­ärung freiwillig macht, hat dafür im Prinzip vier Jahre Zeit, erklärt die Stiftung Warentest. Das heißt: 2021 kann noch die Steuererkl­ärung für 2017 eingereich­t werden. In diesem Fall bleibt bis zum 31. Dezember 2021 24 Uhr Zeit. Verspäten darf man sich hier nicht: Denn laut Bundesfina­nzhof muss die Erklärung rechtzeiti­g in den Machtberei­ch des zuständige­n Finanzamts gelangt sein (Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).

Ist die Steuererkl­ärung Pflicht, müssen die Unterlagen allerdings spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein. In diesem Jahr fällt dieses Datum allerdings auf einen Samstag. Daher bleibt für die Abgabe Zeit bis zum 2. August.

 ?? FOTO: OLIVER BERG/DPA ?? Für viele lohnt es sich: Wer seine Steuererkl­ärung abgibt, bekommt vom Finanzamt oft Geld wieder.
FOTO: OLIVER BERG/DPA Für viele lohnt es sich: Wer seine Steuererkl­ärung abgibt, bekommt vom Finanzamt oft Geld wieder.

Newspapers in German

Newspapers from Germany